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Entlassung von Gläubigerausschussmitgliedern auf eigenen Antrag

Landgericht Hannover

Geschäfts-Nr.:

11 T 52/11

903 IN 432/04 -2- Amtsgericht Hannover

Hannover, 01.12.2011

Beschluss

In der Beschwerdesache

Insolvenzverfahren über das Vermögen ###

Schuldnerin

Rechtsanwalt ####,

Insolvenzverwalter

####,

Beschwerdeführer

hat die 11. Zivilkammer des Landgerichts Hannover am 01.12.2011 durch #### beschlossen:

Die Sache wird auf die Kammer übertragen.

Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers vom 31.10.2011 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hannover -Insolvenzgericht- vom 15.09.2011 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe:

I.

Der Beschwerdeführer ist Mitglied des Gläubigerausschusses in dem vorliegenden Insolvenzverfahren.

Mit Schreiben vom 23.08.2011 (Bl. 837f. d.A.) beantragte der Beschwerdeführer die Entlassung aus dem Gläubigerausschuss aus wichtigem Grund, nachdem der Insolvenzverwalter mitgeteilt hatte, dass gegenwärtig nur eine Masse von rund 2.000 € vorhanden sei und deshalb die Prämien für die Haftpflichtversicherungen der Gläubigerausschussmitglieder nicht mehr gezahlt werden könnten. Der Beschwerdeführer trägt vor, im Hinblick auf die derzeit geführten und noch zu führenden Prozesse im Zusammenhang mit Schadensersatzforderungen gegen den ursprünglichen Insolvenzverwalter #### im Umfange bis zu 5,8 Millionen Euro sei eine Tätigkeit im Gläubigerausschuss nur zumutbar, wenn und solange ein angemessener Versicherungsschutz bestehe.

Mit Beschluss vom 15.09.2011 (Bl. 850f. d.A.), dem Beschwerdeführer zugestellt am 21.10.2011, hat das Amtsgericht den Antrag des Beschwerdeführers auf Entlassung zurückgewiesen. Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, dass ein wichtiger Grund im Sinne von § 70 InsO nicht vorliege. Allein der Umstand, dass die Prämie der Haftpflichtversicherung nicht mehr gezahlt werden könne, stelle keinen wichtigen Grund dar. Zu Anfang des Insolvenzverfahrens könne nie ganz ausgeschlossen werden, ob die Masse für die Versicherungsprämie ausreichen werde. Über das Bestehen einer erheblichen haftungsrechtlichen Verantwortung hätte sich der Beschwerdeführer vor der Aufnahme des Amtes informieren können. Schließlich könne die Erteilung der Genehmigung zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung in der ersten Gläubigerversammlung nicht dazu führen, dass bei Wegfall des Versicherungsschutzes des Gläubigerausschuss handlungsunfähig wird.

Gegen diesen Beschluss wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner in der Sache nicht weiter begründeten sofortigen Beschwerde vom 31.10.2011 (Bl. 896f. d.A.), eingegangen bei Gericht am 04.11.2011.

Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 15.11.2011 (Bl. 903f. d.A.) der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen.

II.

Gemäß § 568 ZPO war die Sache auf die Kammer zu übertragen.

Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers ist gemäß § 70 S. 3 InsO statthaft und auch im Übrigen gemäß §§ 4 InsO, 567ff. ZPO zulässig, jedoch unbegründet.

Denn das Amtsgericht hat den Antrag des Beschwerdeführers auf Entlassung aus dem Gläubigerausschuss zu Recht zurückgewiesen.

Die Entlassung eines Mitgliedes des Gläubigerausschusses richtet sich nach § 70 InsO. Danach kann das Insolvenzgericht ein Mitglied entlassen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Voraussetzung einer Entlassung aus wichtigem Grund ist eine Situation, in der die weitere Mitarbeit des zu entlassenden Mitgliedes die Erfüllung der Aufgaben des Gläubigerausschusses nachhaltig erschwert oder unmöglich macht und die Erreichung der Verfahrensziele objektiv nachhaltig gefährdet (BGH, Beschluss vom 01.03.2007, IX ZB 47/06, Rz. 9, und vom 24.01.2008, IX ZB 222/05, Rz. 7, jeweils zit. n. juris). Die Annahme eines wichtigen Grundes im Sinne von § 70 InsO ist nur bei schwerwiegenden Pflichtverletzungen gerechtfertigt (BGH, Beschluss vom 15.05.2003, IX ZB 448/02, 2. Leitsatz, zit. n. juris). Ein Verschulden des zu Entlassenden ist dabei nicht vorausgesetzt, vielmehr kann ein wichtiger Grund auch auf wertneutralen Umständen wie Krankheit, fehlende fachlicher Eignung oder beruflicher Überlastung beruhen (BGH, Beschluss vom 24.01.2008, IX ZB 222/05, aaO).

Ausgehend davon kommt im vorliegenden Fall eine Entlassung des Beschwerdeführers aus dem Gläubigerausschuss nicht in Betracht. Der Umstand, dass die Prämie für die Haftpflichtversicherung - derzeit - nicht gezahlt werden kann, stellt keinen wichtigen Grund in dem genannten Sinne dar. Denn eine weitere Mitarbeit des Beschwerdeführers wird hierdurch nicht nachhaltig erschwert oder gar unmöglich gemacht. Die Haftpflichtversicherung dient lediglich der Absicherung des einzelnen Gläubigerausschussmitglieds für etwaige schuldhafte, zu einem Schaden führende Pflichtverletzungen. Zur Erfüllung ihrer sich aus der Insolvenzordnung ergebenden Pflichten sind die Gläubigerausschussmitglieder jedoch selbstverständlich unabhängig davon verpflichtet, ob sie durch eine Versicherung wirtschaftlich abgesichert sind oder nicht. An dieser Pflichterfüllung sind die Gläubigerausschussmitglieder zweifellos nicht gehindert, wenn ein Versicherungsschutz nicht (mehr) besteht.

Nichts anderes ergibt sich aus den besonderen Umständen des vorliegenden Falles, dass nämlich zu Beginn des Insolvenzverfahrens eine erhebliche Masse vorhanden war - nach dem Gutachten des vorläufigen Insolvenzverwalters vom 29.06.2004, Bl. 35ff. d.A., war seinerzeit eine verteilbare Masse im Falle der Unternehmensfortführung von über 2,2 Millionen Euro vorhanden - und die Masse aufgrund der Veruntreuungen des ursprünglichen Insolvenzverwalters #### nunmehr so gering ist, dass das Verfahren an sich sogar einzustellen wäre, wenn nicht noch Schadensersatzansprüche gegen #### bzw. dessen Haftpflichtversicherer im Umfang von mehreren Millionen Euro geltend gemacht würden. Angesichts dieser Umstände kann dem Beschwerdeführer im konkreten Fall nicht ohne weiteres vorgehalten werden, er hätte sich vor Übernahme des Amtes informieren können, und mit einer späteren Unzulänglichkeit der Masse müsse stets gerechnet werden. Wenn überhaupt eine Abwägung mit den Interessen des Gläubigerausschussmitglieds vorzunehmen ist, kommt es jedoch im Rahmen der Auslegung des § 70 InsO - ausgehend von den oben genannten Grundsätzen - jedenfalls entscheidend auf die Belange der Gläubigergesamtheit an. Der Gläubigerausschuss ist unabhängiger Sachwalter der Gläubigerinteressen (Haarmeyer/Wutzke/Förster, Präsenzkommentar zur Insolvenzordnung, Bearbeitungsstand: 01.01.2010, § 69, Rz. 6). Auch der oben angeführten Definierung des Begriffs des "wichtigen Grundes" im Sinne von § 70 InsO durch den Bundesgerichtshof lässt sich ohne weiteres entnehmen, dass die Erreichung der Verfahrensziele und damit die Belange der Gläubiger maßgebend sind. Die Folge einer Entlassung des Beschwerdeführers wäre jedoch - in Zusammenschau mit den gleich begründeten Entlassungsanträgen der weiteren Gläubigerausschussmitglieder - letztlich die Handlungsunfähigkeit des Gläubigerausschusses, zumal ohne weiteres davon ausgegangen werden kann, dass es schwierig, wenn nicht gar unmöglich wäre, neue Mitglieder zu gewinnen. Dies würde wiederum zu ganz erheblichen Schwierigkeiten im weiteren Verfahren führen, weil etwa entsprechend § 160 Abs. 1 S. 2 InsO bei Entscheidungen von besonderer Bedeutung dann die Gläubigerversammlung tätig werden müsste. Angesichts von mehreren Hundert Gläubigern (vgl. das Gläubigerverzeichnis Bl. 103-110 d.A.) wären zumindest erhebliche Zeitverzögerungen vorprogrammiert. Das - wirtschaftlich durchaus nachvollziehbare - Interesse der jetzigen Gläubigerausschussmitglieder an einer Absicherung muss daher jedenfalls zurückstehen, zumal immerhin die Möglichkeit besteht, auf eigene Kosten eine entsprechende Haftpflichtversicherung abzuschließen und nach dem eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers mit einem Zuwachs der Masse infolge der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen zu rechnen ist, so dass auch von einer späteren Erstattung etwaiger eigener Versicherungsprämien ausgegangen werden kann.

Nach alledem konnte die sofortige Beschwerde keinen Erfolg haben.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 4 InsO, 97 ZPO.

Die Kammer hat die Rechtsbeschwerde gemäß §§ 4 InsO, 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 ZPO zugelassen. Eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erscheint erforderlich, da es - soweit ersichtlich - bislang keine höchstrichterliche Entscheidung dazu gibt, ob gewichtige persönliche Belange eines Gläubigerausschussmitgliedes zu berücksichtigen sind und gegebenenfalls ausnahmsweise eine Entlassung rechtfertigen können, obwohl die weitere Mitarbeit des zu entlassenden Mitgliedes die Erfüllung der Aufgaben des Gläubigerausschusses an sich nicht erschwert oder gar unmöglich macht.

#### #### ####

Landgericht Hannover

Geschäfts-Nr.:

11 T 53/11

903 IN 432/04 -2- Amtsgericht Hannover

Hannover, 01.12.2011

Beschluss

In der Beschwerdesache

Insolvenzverfahren über das Vermögen ####

Schuldnerin

Rechtsanwalt ####,

Insolvenzverwalter

####

Beschwerdeführer

hat die 11. Zivilkammer des Landgerichts Hannover am 01.12.2011 durch #### beschlossen:

Die Sache wird auf die Kammer übertragen.

Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers vom 18.10.2011 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hannover -Insolvenzgericht- vom 15.09.2011 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe:

I.

Der Beschwerdeführer ist Mitglied des Gläubigerausschusses in dem vorliegenden Insolvenzverfahren.

Mit Schreiben vom 23.08.2011 (Bl. 834ff. d.A.) beantragte der Beschwerdeführer die Entlassung aus dem Gläubigerausschuss aus wichtigem Grund, nachdem der Insolvenzverwalter mitgeteilt hatte, dass gegenwärtig nur eine Masse von rund 2.000 € vorhanden sei und deshalb die Prämien für die Haftpflichtversicherungen der Gläubigerausschussmitglieder nicht mehr gezahlt werden könnten. Der Beschwerdeführer trägt vor, im Hinblick auf die derzeit geführten und noch zu führenden Prozesse im Zusammenhang mit Schadensersatzforderungen gegen den ursprünglichen Insolvenzverwalter #### im Umfange bis zu 5,8 Millionen Euro sei eine Tätigkeit im Gläubigerausschuss nur zumutbar, wenn und solange ein angemessener Versicherungsschutz bestehe.

Mit Beschluss vom 15.09.2011 (Bl. 850f. d.A.), dem Beschwerdeführer zugestellt am 07.10.2011, hat das Amtsgericht den Antrag des Beschwerdeführers auf Entlassung zurückgewiesen. Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, dass ein wichtiger Grund im Sinne von § 70 InsO nicht vorliege. Allein der Umstand, dass die Prämie der Haftpflichtversicherung nicht mehr gezahlt werden könne, stelle keinen wichtigen Grund dar. Zu Anfang des Insolvenzverfahrens könne nie ganz ausgeschlossen werden, ob die Masse für die Versicherungsprämie ausreichen werde. Über das Bestehen einer erheblichen haftungsrechtlichen Verantwortung hätte sich der Beschwerdeführer vor der Aufnahme des Amtes informieren können. Schließlich könne die Erteilung der Genehmigung zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung in der ersten Gläubigerversammlung nicht dazu führen, dass bei Wegfall des Versicherungsschutzes des Gläubigerausschuss handlungsunfähig wird.

Gegen diesen Beschluss wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner sofortigen Beschwerde vom 18.10.2011 (Bl. 880ff. d.A.), eingegangen bei Gericht am 19.10.2011. Zur Begründung führt der Beschwerdeführer darin aus, eine weitere Mitarbeit sei im Hinblick auf die zu treffenden, rechtlich schwierigen Entscheidungen von erheblichem wirtschaftlichem Gewicht nicht zumutbar bei fehlendem Versicherungsschutz. Bei Übernahme des Amtes sei die nunmehr eingetretene Sachlage auch nicht absehbar gewesen.

Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 15.11.2011 (Bl. 900f. d.A.) der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen.

II.

Gemäß § 568 ZPO war die Sache auf die Kammer zu übertragen.

Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers ist gemäß § 70 S. 3 InsO statthaft und auch im Übrigen gemäß §§ 4 InsO, 567ff. ZPO zulässig, jedoch unbegründet.

Denn das Amtsgericht hat den Antrag des Beschwerdeführers auf Entlassung aus dem Gläubigerausschuss zu Recht zurückgewiesen.

Die Entlassung eines Mitgliedes des Gläubigerausschusses richtet sich nach § 70 InsO. Danach kann das Insolvenzgericht ein Mitglied entlassen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Voraussetzung einer Entlassung aus wichtigem Grund ist eine Situation, in der die weitere Mitarbeit des zu entlassenden Mitgliedes die Erfüllung der Aufgaben des Gläubigerausschusses nachhaltig erschwert oder unmöglich macht und die Erreichung der Verfahrensziele objektiv nachhaltig gefährdet (BGH, Beschluss vom 01.03.2007, IX ZB 47/06, Rz. 9, und vom 24.01.2008, IX ZB 222/05, Rz. 7, jeweils zit. n. juris). Die Annahme eines wichtigen Grundes im Sinne von § 70 InsO ist nur bei schwerwiegenden Pflichtverletzungen gerechtfertigt (BGH, Beschluss vom 15.05.2003, IX ZB 448/02, 2. Leitsatz, zit. n. juris). Ein Verschulden des zu Entlassenden ist dabei nicht vorausgesetzt, vielmehr kann ein wichtiger Grund auch auf wertneutralen Umständen wie Krankheit, fehlende fachlicher Eignung oder beruflicher Überlastung beruhen (BGH, Beschluss vom 24.01.2008, IX ZB 222/05, aaO).

Ausgehend davon kommt im vorliegenden Fall eine Entlassung des Beschwerdeführers aus dem Gläubigerausschuss nicht in Betracht. Der Umstand, dass die Prämie für die Haftpflichtversicherung - derzeit - nicht gezahlt werden kann, stellt keinen wichtigen Grund in dem genannten Sinne dar. Denn eine weitere Mitarbeit des Beschwerdeführers wird hierdurch nicht nachhaltig erschwert oder gar unmöglich gemacht. Die Haftpflichtversicherung dient lediglich der Absicherung des einzelnen Gläubigerausschussmitglieds für etwaige schuldhafte, zu einem Schaden führende Pflichtverletzungen. Zur Erfüllung ihrer sich aus der Insolvenzordnung ergebenden Pflichten sind die Gläubigerausschussmitglieder jedoch selbstverständlich unabhängig davon verpflichtet, ob sie durch eine Versicherung wirtschaftlich abgesichert sind oder nicht. An dieser Pflichterfüllung sind die Gläubigerausschussmitglieder zweifellos nicht gehindert, wenn ein Versicherungsschutz nicht (mehr) besteht.

Nichts anderes ergibt sich aus den besonderen Umständen des vorliegenden Falles, dass nämlich zu Beginn des Insolvenzverfahrens eine erhebliche Masse vorhanden war - nach dem Gutachten des vorläufigen Insolvenzverwalters vom 29.06.2004, Bl. 35ff. d.A., war seinerzeit eine verteilbare Masse im Falle der Unternehmensfortführung von über 2,2 Millionen Euro vorhanden - und die Masse aufgrund der Veruntreuungen des ursprünglichen Insolvenzverwalters #### nunmehr so gering ist, dass das Verfahren an sich sogar einzustellen wäre, wenn nicht noch Schadensersatzansprüche gegen #### bzw. dessen Haftpflichtversicherer im Umfang von mehreren Millionen Euro geltend gemacht würden. Angesichts dieser Umstände kann dem Beschwerdeführer im konkreten Fall nicht ohne weiteres vorgehalten werden, er hätte sich vor Übernahme des Amtes informieren können, und mit einer späteren Unzulänglichkeit der Masse müsse stets gerechnet werden. Wenn überhaupt eine Abwägung mit den Interessen des Gläubigerausschussmitglieds vorzunehmen ist, kommt es jedoch im Rahmen der Auslegung des § 70 InsO - ausgehend von den oben genannten Grundsätzen - jedenfalls entscheidend auf die Belange der Gläubigergesamtheit an. Der Gläubigerausschuss ist unabhängiger Sachwalter der Gläubigerinteressen (Haarmeyer/Wutzke/Förster, Präsenzkommentar zur Insolvenzordnung, Bearbeitungsstand: 01.01.2010, § 69, Rz. 6). Auch der oben angeführten Definierung des Begriffs des "wichtigen Grundes" im Sinne von § 70 InsO durch den Bundesgerichtshof lässt sich ohne weiteres entnehmen, dass die Erreichung der Verfahrensziele und damit die Belange der Gläubiger maßgebend sind. Die Folge einer Entlassung des Beschwerdeführers wäre jedoch - in Zusammenschau mit den gleich begründeten Entlassungsanträgen der weiteren Gläubigerausschussmitglieder - letztlich die Handlungsunfähigkeit des Gläubigerausschusses, zumal ohne weiteres davon ausgegangen werden kann, dass es schwierig, wenn nicht gar unmöglich wäre, neue Mitglieder zu gewinnen. Dies würde wiederum zu ganz erheblichen Schwierigkeiten im weiteren Verfahren führen, weil etwa entsprechend § 160 Abs. 1 S. 2 InsO bei Entscheidungen von besonderer Bedeutung dann die Gläubigerversammlung tätig werden müsste. Angesichts von mehreren Hundert Gläubigern (vgl. das Gläubigerverzeichnis Bl. 103-110 d.A.) wären zumindest erhebliche Zeitverzögerungen vorprogrammiert. Das - wirtschaftlich durchaus nachvollziehbare - Interesse der jetzigen Gläubigerausschussmitglieder an einer Absicherung muss daher jedenfalls zurückstehen, zumal immerhin die Möglichkeit besteht, auf eigene Kosten eine entsprechende Haftpflichtversicherung abzuschließen und nach dem eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers mit einem Zuwachs der Masse infolge der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen zu rechnen ist, so dass auch von einer späteren Erstattung etwaiger eigener Versicherungsprämien ausgegangen werden kann.

Nach alledem konnte die sofortige Beschwerde keinen Erfolg haben.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 4 InsO, 97 ZPO.

Die Kammer hat die Rechtsbeschwerde gemäß §§ 4 InsO, 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 ZPO zugelassen. Eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erscheint erforderlich, da es - soweit ersichtlich - bislang keine höchstrichterliche Entscheidung dazu gibt, ob gewichtige persönliche Belange eines Gläubigerausschussmitgliedes zu berücksichtigen sind und gegebenenfalls ausnahmsweise eine Entlassung rechtfertigen können, obwohl die weitere Mitarbeit des zu entlassenden Mitgliedes die Erfüllung der Aufgaben des Gläubigerausschusses an sich nicht erschwert oder gar unmöglich macht.

#### #### ####

Landgericht Hannover

Geschäfts-Nr.:

11 T 54/11

903 IN 432/04 -2- Amtsgericht Hannover

Hannover, 01.12.2011

Beschluss

In der Beschwerdesache

Insolvenzverfahren über das Vermögen der ####

Schuldnerin

Rechtsanwalt ####,

Insolvenzverwalter

####,

Beschwerdeführer

hat die 11. Zivilkammer des Landgerichts Hannover am 01.12.2011 durch #### beschlossen:

Die Sache wird auf die Kammer übertragen.

Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers vom 17.10.2011 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hannover -Insolvenzgericht- vom 15.09.2011 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe:

I.

Der Beschwerdeführer ist Mitglied des Gläubigerausschusses in dem vorliegenden Insolvenzverfahren.

Mit Schreiben vom 26.08.2011 (Bl. 841f. d.A.) beantragte der Beschwerdeführer die Entlassung aus dem Gläubigerausschuss aus wichtigem Grund, nachdem der Insolvenzverwalter mitgeteilt hatte, dass gegenwärtig nur eine Masse von rund 2.000 € vorhanden sei und deshalb die Prämien für die Haftpflichtversicherungen der Gläubigerausschussmitglieder nicht mehr gezahlt werden könnten. Der Beschwerdeführer trägt vor, im Hinblick auf die derzeit geführten und noch zu führenden Prozesse im Zusammenhang mit Schadensersatzforderungen gegen den ursprünglichen Insolvenzverwalter #### im Umfange bis zu 5,8 Millionen Euro sei eine Tätigkeit im Gläubigerausschuss nur zumutbar, wenn und solange ein angemessener Versicherungsschutz bestehe.

Mit Beschluss vom 15.09.2011 (Bl. 858f. d.A.), dem Beschwerdeführer zugestellt am 07.10.2011, hat das Amtsgericht den Antrag des Beschwerdeführers auf Entlassung zurückgewiesen. Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, dass ein wichtiger Grund im Sinne von § 70 InsO nicht vorliege. Allein der Umstand, dass die Prämie der Haftpflichtversicherung nicht mehr gezahlt werden könne, stelle keinen wichtigen Grund dar. Zu Anfang des Insolvenzverfahrens könne nie ganz ausgeschlossen werden, ob die Masse für die Versicherungsprämie ausreichen werde. Über das Bestehen einer erheblichen haftungsrechtlichen Verantwortung hätte sich der Beschwerdeführer vor der Aufnahme des Amtes informieren können. Schließlich könne die Erteilung der Genehmigung zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung in der ersten Gläubigerversammlung nicht dazu führen, dass bei Wegfall des Versicherungsschutzes des Gläubigerausschuss handlungsunfähig wird.

Gegen diesen Beschluss wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner sofortigen Beschwerde vom 17.10.2011 (Bl. 877ff. d.A.), eingegangen bei Gericht am 18.10.2011. Zur Begründung führt der Beschwerdeführer darin aus, eine weitere Mitarbeit sei im Hinblick auf die zu treffenden, rechtlich schwierigen Entscheidungen von erheblichem wirtschaftlichem Gewicht nicht zumutbar bei fehlendem Versicherungsschutz. Bei Übernahme des Amtes sei die nunmehr eingetretene Sachlage auch nicht absehbar gewesen.

Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 15.11.2011 (Bl. 897f. d.A.) der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen.

II.

Gemäß § 568 ZPO war die Sache auf die Kammer zu übertragen.

Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers ist gemäß § 70 S. 3 InsO statthaft und auch im Übrigen gemäß §§ 4 InsO, 567ff. ZPO zulässig, jedoch unbegründet.

Denn das Amtsgericht hat den Antrag des Beschwerdeführers auf Entlassung aus dem Gläubigerausschuss zu Recht zurückgewiesen.

Die Entlassung eines Mitgliedes des Gläubigerausschusses richtet sich nach § 70 InsO. Danach kann das Insolvenzgericht ein Mitglied entlassen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Voraussetzung einer Entlassung aus wichtigem Grund ist eine Situation, in der die weitere Mitarbeit des zu entlassenden Mitgliedes die Erfüllung der Aufgaben des Gläubigerausschusses nachhaltig erschwert oder unmöglich macht und die Erreichung der Verfahrensziele objektiv nachhaltig gefährdet (BGH, Beschluss vom 01.03.2007, IX ZB 47/06, Rz. 9, und vom 24.01.2008, IX ZB 222/05, Rz. 7, jeweils zit. n. juris). Die Annahme eines wichtigen Grundes im Sinne von § 70 InsO ist nur bei schwerwiegenden Pflichtverletzungen gerechtfertigt (BGH, Beschluss vom 15.05.2003, IX ZB 448/02, 2. Leitsatz, zit. n. juris). Ein Verschulden des zu Entlassenden ist dabei nicht vorausgesetzt, vielmehr kann ein wichtiger Grund auch auf wertneutralen Umständen wie Krankheit, fehlende fachlicher Eignung oder beruflicher Überlastung beruhen (BGH, Beschluss vom 24.01.2008, IX ZB 222/05, aaO).

Ausgehend davon kommt im vorliegenden Fall eine Entlassung des Beschwerdeführers aus dem Gläubigerausschuss nicht in Betracht. Der Umstand, dass die Prämie für die Haftpflichtversicherung - derzeit - nicht gezahlt werden kann, stellt keinen wichtigen Grund in dem genannten Sinne dar. Denn eine weitere Mitarbeit des Beschwerdeführers wird hierdurch nicht nachhaltig erschwert oder gar unmöglich gemacht. Die Haftpflichtversicherung dient lediglich der Absicherung des einzelnen Gläubigerausschussmitglieds für etwaige schuldhafte, zu einem Schaden führende Pflichtverletzungen. Zur Erfüllung ihrer sich aus der Insolvenzordnung ergebenden Pflichten sind die Gläubigerausschussmitglieder jedoch selbstverständlich unabhängig davon verpflichtet, ob sie durch eine Versicherung wirtschaftlich abgesichert sind oder nicht. An dieser Pflichterfüllung sind die Gläubigerausschussmitglieder zweifellos nicht gehindert, wenn ein Versicherungsschutz nicht (mehr) besteht.

Nichts anderes ergibt sich aus den besonderen Umständen des vorliegenden Falles, dass nämlich zu Beginn des Insolvenzverfahrens eine erhebliche Masse vorhanden war - nach dem Gutachten des vorläufigen Insolvenzverwalters vom 29.06.2004, Bl. 35ff. d.A., war seinerzeit eine verteilbare Masse im Falle der Unternehmensfortführung von über 2,2 Millionen Euro vorhanden - und die Masse aufgrund der Veruntreuungen des ursprünglichen Insolvenzverwalters #### nunmehr so gering ist, dass das Verfahren an sich sogar einzustellen wäre, wenn nicht noch Schadensersatzansprüche gegen #### bzw. dessen Haftpflichtversicherer im Umfang von mehreren Millionen Euro geltend gemacht würden. Angesichts dieser Umstände kann dem Beschwerdeführer im konkreten Fall nicht ohne weiteres vorgehalten werden, er hätte sich vor Übernahme des Amtes informieren können, und mit einer späteren Unzulänglichkeit der Masse müsse stets gerechnet werden. Wenn überhaupt eine Abwägung mit den Interessen des Gläubigerausschussmitglieds vorzunehmen ist, kommt es jedoch im Rahmen der Auslegung des § 70 InsO - ausgehend von den oben genannten Grundsätzen - jedenfalls entscheidend auf die Belange der Gläubigergesamtheit an. Der Gläubigerausschuss ist unabhängiger Sachwalter der Gläubigerinteressen (Haarmeyer/Wutzke/Förster, Präsenzkommentar zur Insolvenzordnung, Bearbeitungsstand: 01.01.2010, § 69, Rz. 6). Auch der oben angeführten Definierung des Begriffs des "wichtigen Grundes" im Sinne von § 70 InsO durch den Bundesgerichtshof lässt sich ohne weiteres entnehmen, dass die Erreichung der Verfahrensziele und damit die Belange der Gläubiger maßgebend sind. Die Folge einer Entlassung des Beschwerdeführers wäre jedoch - in Zusammenschau mit den gleich begründeten Entlassungsanträgen der weiteren Gläubigerausschussmitglieder - letztlich die Handlungsunfähigkeit des Gläubigerausschusses, zumal ohne weiteres davon ausgegangen werden kann, dass es schwierig, wenn nicht gar unmöglich wäre, neue Mitglieder zu gewinnen. Dies würde wiederum zu ganz erheblichen Schwierigkeiten im weiteren Verfahren führen, weil etwa entsprechend § 160 Abs. 1 S. 2 InsO bei Entscheidungen von besonderer Bedeutung dann die Gläubigerversammlung tätig werden müsste. Angesichts von mehreren Hundert Gläubigern (vgl. das Gläubigerverzeichnis Bl. 103-110 d.A.) wären zumindest erhebliche Zeitverzögerungen vorprogrammiert. Das - wirtschaftlich durchaus nachvollziehbare - Interesse der jetzigen Gläubigerausschussmitglieder an einer Absicherung muss daher jedenfalls zurückstehen, zumal immerhin die Möglichkeit besteht, auf eigene Kosten eine entsprechende Haftpflichtversicherung abzuschließen und nach dem eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers mit einem Zuwachs der Masse infolge der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen zu rechnen ist, so dass auch von einer späteren Erstattung etwaiger eigener Versicherungsprämien ausgegangen werden kann.

Nach alledem konnte die sofortige Beschwerde keinen Erfolg haben.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 4 InsO, 97 ZPO.

Die Kammer hat die Rechtsbeschwerde gemäß §§ 4 InsO, 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 ZPO zugelassen. Eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erscheint erforderlich, da es - soweit ersichtlich - bislang keine höchstrichterliche Entscheidung dazu gibt, ob gewichtige persönliche Belange eines Gläubigerausschussmitgliedes zu berücksichtigen sind und gegebenenfalls ausnahmsweise eine Entlassung rechtfertigen können, obwohl die weitere Mitarbeit des zu entlassenden Mitgliedes die Erfüllung der Aufgaben des Gläubigerausschusses an sich nicht erschwert oder gar unmöglich macht.

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Auf die Rechtsbeschwerde hat der Bundesgerichtshof diese Entscheidung zu AZ IX ZB 310/11 aufgehoben und dem Entlassungsantrag stattgegeben.

Die übrigen Beschwerdeführer haben keine Rechtsbeschwerde eingelegt.

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