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Urteil der 17. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 04.05.2023 – 17 O 120/21

Überwiegende Stattgabe einer Werklohnklage für die Erstellung eines Reit-/ Bewegungsplatzes nach Beritt durch die Vorsitzende Richterin am Landgericht Schwerin mit ihrem eigenen Pferd


Die 17. Zivilkammer des Landgerichts Hannover hat mit Urteil vom 04.05.2023 einer Klage auf Werklohnzahlung für die Erstellung eines Reit-/ Bewegungsplatzes überwiegend stattgegeben.

Im Rahmen der Beweisaufnahme durch Einholung eines Sachverständigengutachtens war die Anwesenheit eines Pferdes zur Prüfung des Reitplatzes erforderlich, das von der Vorsitzenden Richterin am Landgericht Schwerin zur Verfügung gestellt wurde. Dabei beritt die Vorsitzende mit ihrem Pferd (Hippie) ein vom Sachverständigen vorgesehenes Stück des Platzes.

Aufgrund des Ergebnisses des Sachverständigengutachtens und der eigenen Wahrnehmung der Vorsitzenden Richterin steht zur Überzeugung der Zivilkammer fest, dass der Reitplatz mangelfrei errichtet wurde. Insbesondere aufgrund des eigenen Eindrucks beim Reiten auf dem Platz ist die Zivilkammer zu dem Ergebnis gelangt, dass der Sand eine hinreichende Trittfestigkeit aufweist. Dabei konnte die Zivilkammer auf die Sachkunde der Kammervorsitzenden zurückgreifen, die seit 41 Jahren reitet, verschiedene Prüfungen absolviert hat und über verschiedene Abzeichen verfügt.

Das nachfolgende Foto zeigt die Vorsitzende Richterin am Landgericht Schwerin auf dem gegenständlichen Reitplatz. Dieses ist zur Verwendung zur Berichterstattung freigegeben.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.


Anderski

Richter am Landgericht

Pressesprecher/ Medienmanager

VRi'inLG Schwerin auf dem Reitplatz   Bildrechte: VRi'inLG Schwerin
VRi'inLG Schwerin auf dem Reitplatz

Artikel-Informationen

erstellt am:
12.05.2023
zuletzt aktualisiert am:
17.05.2023

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