Ablauf einer Mediation beim Güterichter
Die zuständige Zivilkammer, der anwaltliche Vertreter oder die Parteien können die Durchführung eines Güterichterverfahrens vorschlagen. Der Rechtsanwaltszwang, der für die Verfahren vor dem Landgericht besteht, gilt grundsätzlich auch für die Durchführung einer Mediation beim Güterichter.
Sobald alle Beteiligten mit der Durchführung einer Mediation beim Güterichter einverstanden sind, wird ein Termin vereinbart. Die Sitzung ist nicht öffentlich und dauert üblicher Weise zwei bis drei Stunden. Bei Bedarf können Fortsetzungstermine vereinbart werden. Sind alle Beteiligten einverstanden, kann der Kreis der Teilnehmer auch erweitert werden.
Was in der Sitzung besprochen wird, gilt grundsätzlich als vertraulich.
Kommt es zu einer Einigung der Parteien, wird diese in aller Regel in einem Vergleich protokolliert. Dabei kann der Güterichter einen Vergleich nach der Zivilprozessordnung beurkunden. Die Parteien können hieraus direkt vollstrecken wie aus einem Urteil.
Ist das Güterichterverfahren nicht erfolgreich, wird das Verfahren an die zuständige Zivilkammer zurückgegeben, die den Prozess im streitigen Verfahren fortsetzt.
Durch die gerichtsinterne Mediation entstehen keine zusätzlichen Gerichtskosten.