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Informationen über die Führungsaufsicht

Grundsätzliches zur Führungsaufsicht

Die Führungsaufsicht wurde am 01.01.1975 durch die zweite Strafrechtsreform eingerichtet (Ablösung der Polizeiaufsicht).

Die Führungsaufsicht gibt Lebenshilfe für den Übergang in die Freiheit. Sie überwacht Straffällige mit ungünstiger Sozialprognose und Schwerkriminelle nach der Strafhaft, der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt.

Die Führungsaufsicht ist eine so genannte nichtfreiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung. Sie wird durch das Gericht angeordnet. In bestimmten Fällen tritt sie auch kraft Gesetz ein.

Bei der Anordnung der Führungsaufsicht sind zwei Hauptgruppen zu unterscheiden:

  • Führungsaufsicht kraft richterlicher Anordnung (§ 68 Abs.1 StGB) bereits bei der Hauptverhandlung als Rückfalltäter oder schwer belasteter Täter erkennbar;
  • Führungsaufsicht kraft Gesetzes (§§ 67b, 67c, 67d Abs. 2 und 4, 67d Abs.5, sowie § 68f StGB)
  • bei Anordnung der Aussetzung der Vollstreckung einer freiheitsentziehenden Maßregel
  • Im Falle einer vorzeitigen Entlassung aus der Sicherungsverwahrung oder nach Ablauf der gesetzlich bestimmten Höchstfrist von 10 Jahren
  • wenn der Zweck der Unterbringung nicht erreicht werden kann
  • bei Entlassung Verurteilter nach Vollverbüßung von mindestens 2 Jahren oder einer Freiheitsstrafe von mindestens 1 Jahr wegen einer in §181 b StGB genannten Straftat (§ 68f StGB)

Die Führungsaufsicht dauert zwischen 2 und 5 Jahren, das Gericht kann eine die Höchstdauer überschreitende unbefristete Führungsaufsicht anordnen (§68c StGB).

Aufgaben der Führungsaufsichtsstelle

Die Führungsaufsicht betreut die Verurteilten im Einvernehmen mit der Bewährungshilfe. Die eigentliche Betreuungsarbeit leistet die Bewährungshilfe.

Der Führungsaufsichtsstelle obliegt primär die Aufsicht über die Probanden und die Überwachung der Weisungen. Im Einzelfall können die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Bewährungshilfe und der Führungsaufsicht über die Verteilung einzelner Aufgaben im Rahmen der Betreuung und der Aufsicht besondere Absprachen treffen.

Es finden Fallbesprechungen und Dreier-Erstgespräche mit den Bewährungshelfern und Probanden statt. Zunehmend wird die Führungsaufsicht, in Krisensituationen mit den Probanden, von der Bewährungshilfe in Anspruch genommen, so dass im Team gearbeitet wird.

Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Führungsaufsichtsstellen wirken vorrangig bei den Entlassungsvorbereitungen aus Strafhaft oder Unterbringung mit.

Sie arbeiten mit Gerichten und Staatsanwaltschaften sowie mit anderen Stellen zusammen, die bei der Hilfe und Aufsicht von Straftätern beteiligt sind, wie

  • Anlauf- und Beratungsstellen für Straffällige,
  • Gesetzliche Betreuerinnen und Betreuer,
  • Landeskrankenhäuser,
  • Suchtberatungsstellen,
  • Therapieeinrichtungen,
  • Sozialpsychiatrischen Einrichtungen,
  • Gesundheitsämter,
  • Kommunen und Landkreise,
  • Polizei.
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