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Informationen für Handelsrichter

Handelsrichter  

Für Handelsrichterinnen und Handelsrichter*


Das Amt eines Handelsrichters


Inhaltsverzeichnis:

I. Das Amt
II. Voraussetzungen der Ernennung

III. Rechte und Pflichten

IV. Weitere Informationen


I. Das Amt eines Handelsrichters

Das Amt eines Handelsrichters ist ein Ehrenamt.

Als ehrenamtliche Richter sind Handelsrichter in den Kammern für Handelssachen tätig. Zwei Handelsrichter entscheiden zusammen mit einem Berufsrichter als Vorsitzenden über die Rechtsstreitigkeiten in Handelssachen. Sämtliche Mitglieder einer Kammer haben gleiches Stimmrecht.

Handelsrichter können aufgrund ihrer besonderen Sachkunde und Erfahrung zur Rechtsprechung beitragen. Ihre kaufmännische Betrachtung sowie ihre Kenntnis über bestehende Handelsgebräuche (Gewohnheitsrecht) sollen die Beurteilung der Handelssachen erleichtern.


II. Voraussetzungen der Ernennung

Die ehrenamtlichen Richter werden auf gutachtlichen Vorschlag der Industrie- und Handelskammer für die Dauer von 5 Jahren ernannt. Eine wiederholte Ernennung ist möglich.

Zu einem ehrenamtlichen Richter kann ernannt werden, wer

1. Deutscher ist,

2. das 30. Lebensjahr vollendet hat und

3. als Kaufmann, Vorstandsmitglied oder Geschäftsführer einer juristischen Person oder als Prokurist in das Handelsregister oder das Genossenschaftsregister eingetragen ist oder eingetragen war oder als Vorstandsmitglied einer juristischen Person des öffentlichen Rechts aufgrund einer gesetzlichen Sonderregelung für diese juristische Person nicht eintragen zu werden braucht.

Ein Prokurist sollte eine der eigenverantwortlichen Tätigkeit des Unternehmers vergleichbare selbständige Stellung einnehmen und ein Vorstandsmitglied einer Genossenschaft sollte hauptberuflich in einer Genossenschaft tätig sein, die in ähnlicher Weise wie eine Handelsgesellschaft am Handelsverkehr teilnimmt.

Des Weiteren sollte der Handelsrichter in dem Bezirk der Kammer für Handelssachen wohnen oder in diesem Bezirk eine Handelsniederlassung haben oder einem Unternehmen angehören, das in diesem Bezirk seinen Sitz oder seine Niederlassung hat.


III. Rechte und Pflichten

Handelsrichter haben während der Dauer ihres Amts und in Beziehung darauf dasselbe alle Rechte und Pflichten eines Richters. Sie sind sachlich und persönlich unabhängig.

Unparteilichkeit ist die oberste Pflicht des Handelsrichters wie der Berufsrichter.


IV. Weitere Informationen

Bei Interesse an dem Ehrenamt als Handelsrichter können Sie sich mit der IHK Hannover in Verbindung setzen:

recht@hannover.ihk.de


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Kontakt

Bei Fragen wenden Sie sich bitte an:

Frau Justizinspektorin Bicici, 0511 - 347 2639

* Soweit männliche Begriffe verwendet werden, gelten diese für Personen weiblichen und männlichen Geschlechts gleichermaßen.

 

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