Niedersachsen klar Logo

Vogelschlag im Flugumlaufverfahren

Landgericht Hannover

Geschäfts-Nr.:

14 S 52/11

543 C 1945/11 Amtsgericht Hannover

Verkündet am:

18. Januar 2012

…, Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Im Namen des Volkes!

Urteil

In dem Rechtsstreit

...,

Beklagte und Berufungsklägerin,

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanw. ..

gegen

1. …,

2. …,

3. …,

4. …,

Kläger und Berufungsbeklagte,

Prozessbevollmächtigte zu 1, 2, 3, 4: Rechtsanw. …,

wegen Forderung

hat die 14. Zivilkammer des Landgerichts Hannover durch …

für R e c h t erkannt:

Die gegen das Urteil des Amtsgerichts Hannover vom 7. Juni 2011 eingelegte Berufung wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Es bleibt der Beklagten nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrags abzuwenden, soweit nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrags leisten.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt 1.600 €.

Die Revision wird zugelassen.

Gründe:

I.

Die Kläger nehmen die Beklagte wegen der Verspätung des von ihnen gebuchten Flugs auf Entschädigung nach der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parla­ments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Aus­gleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verord­nung (EWG) Nr. 295/91 (fortan FluggastrechteVO) in Anspruch.

Die Kläger buchten bei der Beklagten für den 1. Oktober 2010 einen Flug von Hannover nach Las Palmas. Für den seinerzeit zehn Jahre alten Kläger zu 4 wurde ein altersbe­dingt günstigerer Flugpreis gezahlt. Der für 13.10 Uhr vorgesehene Abflug (DE 5732) verspätete sich um mehr als acht Stunden. Die Entfernung zwischen Hannover und dem Zielflughafen beträgt zwischen 1.500 und 3.500 Kilometer. Die Kläger erhielten im Flughafen von Hannover während der Wartezeit je einen Verzehrgutschein über 10 € sowie eine 0,2 Liter Flasche Wasser.

Die Kläger ließen die Beklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 18. Januar 2011 erfolg­los unter Fristsetzung zum 2. Februar 2011 vorgerichtlich zur Zahlung von 2.480 € auf­fordern.

Die Kläger meinen, ihnen stünde eine Entschädigung nach Art. 7 Abs. 1 Buchstabe b der FluggastrechteVO zu.

Sie haben zuletzt beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger jeweils einen Betrag von 420 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 3. Februar 2011 zu zahlen und die Kläger von der Zahlung der außergerichtlichen Rechts­anwaltskosten der Rechtsanwälte Greim in Höhe von jeweils 139,23 € freizu­stellen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat die örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Hannover gerügt und meint, dass sie nach Art. 5 Abs. 3 der FluggastrechteVO leistungsfrei sei. Hierzu behauptet sie, dass die für den Flug der Kläger vorgesehene Maschine D-AICE im sogenannten Um­laufverfahren zunächst am frühen Morgen nach Palma des Mallorca fliegen und plan­mäßig nach Rückkehr in Hannover die Passagiere nach Las Palmas habe aufnehmen sollen. Unmittelbar nach dem Start in Richtung Palma de Mallorca habe die Maschine jedoch infolge eines durch Vogelschlag verursachten Triebwerksschadens nach Han­nover zurückkehren müssen. Da die Beschaffung und der Einbau eines Ersatztrieb­werks bis zum 3. Oktober gedauert hätten, sei für den 1. Oktober 2010 eine Ersatz­maschine (D-AICA) aus der OPS-Reserve nach Hannover überführt worden. Infolge­dessen sei der Frühflug Hannover - Palma de Mallorca - Hannover rund acht Stunden später durchgeführt worden und dementsprechend habe sich der Abflug der Kläger verspätet. Nach Meinung der Beklagten greife hinsichtlich des Klägers zu 4 ohnehin der Ausschlussgrund nach Art. 3 Abs. 3 FluggastrechteVO.

Das Amtsgericht hat die Beklagte zur Zahlung einer Entschädigung in Höhe von 400 € je Kläger nebst Zinsen verurteilt. Die weitergehende Klage hat das Amtsgericht abge­wiesen. Gegen die Verurteilung wendet sich die Beklagte mit der Berufung.

Die Beklagte vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen und meint, dass das Amtsgericht den in Art. 5 Abs. 3 FluggastrechteVO enthaltenen Begriff des außergewöhnlichen Um­stands fehlerhaft ausgelegt habe. Ein betrieblicher Zusammenhang sei gerade nicht ge­geben. Denn die Anwesenheit von Vögeln im Flughafenbereich sei weder zu vermei­den, noch sei es der Beklagten zuzumuten, an jedem Ersatzflughafen ein Reserveflug­zeug vorzuhalten.

Sie beantragt,

unter "Aufhebung" des erstinstanzlichen Urteils die Klage abzuweisen.

Die Kläger beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

II.

Das Amtsgericht meint, es sei nach § 29 ZPO örtlich zuständig. Erfüllungsort sei - mit Blick auf den Ort des Abflugs - Hannover. Den Klägern stehe ein Ausgleichsanspruch in Höhe von jeweils 400 € entsprechend Art. 7 Abs. 1 Buchstabe b der FluggastrechteVO zu. Eine Verspätung von mehr als drei Stunden stehe einer Flugannullierung gleich. Der Ausschlussgrund nach Art. 3 Abs. 3 FluggastrechteVO sei nicht gegeben. Denn der Kläger zu 4 habe zwar einen altersbedingt reduzierten, gleichwohl allen Passagieren dieses Alters zu Gute kommenden, also öffentlich verfügbaren Tarif gezahlt.

Die Ausgleichsansprüche seien nicht nach Art. 5 Abs. 3 der FluggastrechteVO ausge­schlossen. Denn bei dem von der Beklagten als Grund für die Verspätung angeführten Vogelschlag handele es sich nicht um einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne der Verordnung. Bei dem auf Vogelschlag beruhenden Triebwerksdefekt sei ein betrieb­licher Zusammenhang gegeben. Es handele sich um ein typisches Problem der Luft­fahrt, dem durch eine betriebliche Organisation, nämlich die Bereitstellung von Ersatz­flugzeugen, oder durch Maßnahmen im Bereich der Flughäfen begegnet werden könne.

III.

Die nach § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO statthafte und auch im Übrigen (§§ 517, 519 Abs. 1 und 2, 520 Abs. 1 bis 3 ZPO) zulässige Berufung ist unbegründet. Im Ergebnis zu Recht hat das Amtsgericht den Klägerin eine Entschädigung nach Art. 7 Abs. 1 Buchstabe b FluggastrechteVO zugesprochen und das Vorliegen eines außergewöhnlichen Um­stands nach Art. 5 Abs. 3 FluggastrechteVO verneint.

1. Das Amtsgericht Hannover ist örtlich zuständig. Soll ein Ausgleichsanspruch nach der FluggastrechteVO der Europäischen Union gegen das Luftverkehrsunternehmen geltend gemacht werden, mit dem der Fluggast den Beförderungsvertrag geschlossen hat, ist unabhängig vom Vertragsstatut Erfüllungsort im Sinne des § 29 ZPO sowohl der Ort des vertragsgemäßen Abflugs als auch der Ort der vertragsgemäßen Ankunft des Flugzeugs (vgl. BGH, Urteil vom 18. Januar 2011 - X ZR 71/10, juris, Rn. 35). Ver­traglich vorgesehener Abflugort war Hannover-Langenhagen.

2. Den Klägerin steht der Ausgleichsanspruch in Höhe von jeweils 400 € nach Art. 5 Abs. 1 Buchst. c, Art. 7 Abs. 1 Buchst. b FluggastrechteVO zu.

a) Hinsichtlich des Anspruchs des Klägers zu 4 schließt sich die Kammer mit Blick auf Art. 3 Abs. 3 FluggastrechteVO den zutreffenden Erwägungen des Amtsgerichts an, die mit der Berufung nicht angegriffen werden.

b) Eine Verspätung von mehr als drei Stunden – wie hier - steht einer Annullierung im Sinne der FluggastrechteVO gleich (vgl. BGH, Urteil vom 18. Februar 2010 - Xa ZR 164/07, juris, Rn. 15). Denn die Art. 5, 6 und 7 FluggastrechteVO sind dahin auszu­legen, dass die Fluggäste verspäteter Flüge im Hinblick auf die Anwendung des Aus­gleichsanspruchs den Fluggästen annullierter Flüge gleichgestellt werden können und somit den in Art. 7 dieser Verordnung vorgesehenen Ausgleichsanspruch geltend ma­chen können, wenn sie wegen eines verspäteten Flugs einen Zeitverlust von drei Stun­den oder mehr erleiden, das heißt, wenn sie ihr Endziel nicht früher als drei Stunden nach der von dem Luftfahrtunternehmen ursprünglich geplanten Ankunftszeit erreichen (EuGH, Urteil vom 19. November 2009 - C-402/07, juris, Tz. 50 bis 62, 69).

c) Aufgrund der Erwägungen, die der EuGH zu den Leistungen nach Art. 6 Fluggast­rechteVO vor dem Hintergrund der in dem Übereinkommen von Montreal zur Verein­heitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr (BGBl. II 2004 S. 458; fortan Montrealer Übereinkommen) aufgestellten Voraussetzun­gen angestellt hat (EuGH, Urteil vom 10. Januar 2006 - C-344/04, juris, Tz. 41 48) ist auch nicht davon auszugehen, dass die Entschädigungsleistung nach Art. 7 Fluggast­rechteVO durch Art. 29 S. 2 des Montrealer Übereinkommens als nicht kompensatori­scher Schadensersatzanspruch untersagt wäre (vgl. BGH, Urteil vom 10. Dezember 2009 - Xa ZR 61/09, juris, Rn. 12 ff.; siehe aber Vorabentscheidungsvorlage durch das AG Geldern, Vorlagebeschluss vom 18. Mai 2011- 4 C 599/10, juris). Der Ausgleichsan­spruch kompensiert als Entschädigung den Zeitverlust der betroffenen Fluggäste, der angesichts dessen irreversiblen Charakters nur mit einer Ausgleichszahlung ersetzt werden kann (vgl. EuGH, Urteil vom 19. November 2009 - C-402/07, juris, Tz. 50). Art. 12 Abs. 1 FluggastrechteVO steht dem nicht entgegen. Es ist denkbar, dass der Zeit­verlust einen höheren Schaden bewirken kann, auf den die pauschalierte und daher im Regelfall unproblematisch zu ermittelnde Ausgleichsleistung zweifelsohne anzurechnen wäre. So behielte die Vorschrift ihren Sinn.

d) Der Entschädigungsanspruch ist nicht nach Art. 5 Abs. 3 der FluggastrechteVO aus­geschlossen. Danach muss eine Entschädigung nicht geleistet werden, wenn die Annul­lierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären. Das gilt entsprechend im Fall der einer Annullierung gleichstehenden Verspätung. Eine solche Verspätung führt dann nicht zu einem Ausgleichsanspruch zugunsten der Fluggäste, wenn das Luftfahrtunternehmen nachweisen kann, dass die große Verspätung auf au­ßergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden las­sen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären, also auf Umstände, die von dem Luftfahrtunternehmen tatsächlich nicht zu beherrschen sind (EuGH, Urteil vom 19. November 2009 - C-402/07, juris, Tz. 69).

aa) Technische Defekte, wie sie beim Betrieb eines Flugzeugs gelegentlich auftreten können, begründen für sich gesehen keine außergewöhnlichen Umstände, die das Luftfahrtunternehmen von der Verpflichtung befreien können, bei einer aufgrund des Defekts erforderlichen Annullierung des Flugs die nach Art. 7 der Verordnung vorge­sehene Ausgleichszahlung zu leisten. Dies gilt auch dann, wenn das Luftfahrtunterneh­men alle vorgeschriebenen oder sonst bei Beachtung der erforderlichen Sorgfalt gebo­tenen Wartungsarbeiten frist- und ordnungsgemäß ausgeführt hat (BGH, Urteil vom 12. November 2009 - Xa ZR 76/07, RRa 2010, 34 Rn. 13).

bb) Als außergewöhnlicher Umstand kann ein technisches Problem nach der Recht­sprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union nur dann angesehen werden, wenn es seine Ursache in einem der in Erwägungsgrund 14 der Verordnung genannten Umstände hat. Derartige Umstände sind insbesondere politische Instabilität, Wetterbe­dingungen, Sicherheitsrisiken, unerwartete Flugsicherheitsmängel, oder Streik, also Umstände, die nicht in die beherrschbare betriebliche Sphäre des Luftfahrtunterneh­mens fallen. Technische Gründe sind regelmäßig kein Entlastungsgrund, weil diese in der besonderen Risikosphäre des Flugunternehmens liegen (EuGH, Urteil v. 22. De­zember 2008, - C-597/07, RRa 2009, 35, RRa 2009, 35, Rn. 24 f.). Indessen lässt sich nicht ausschließen, dass auch technische Probleme zu solchen “außergewöhnlichen Umständen” zu rechnen sind, soweit sie auf Vorkommnisse zurückzuführen sind, die nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtunternehmens sind und von ihm tatsächlich nicht zu beherrschen sind (EuGH, Urteil vom 22. Dezem­ber 2008 - Rs. 549/07, juris, Tz. 23, 26). So verhielte es sich z.B. dann, wenn der Her­steller der Maschinen, aus denen die Flotte des betroffenen Luftfahrtunternehmens be­steht, oder eine zuständige Behörde entdeckte, dass diese bereits in Betrieb genom­menen Maschinen mit einem versteckten Fabrikationsfehler behaftet sind, der die Flug­sicherheit beeinträchtigt. Gleiches würde bei durch Sabotageakte oder terroristische Handlungen verursachten Schäden an den Flugzeugen gelten. (EuGH, Urteil vom 22. Dezember 2008 - C-597/07, aaO., Rn. 26; BGH, Urteil vom 12. November 2009 - Xa ZR 76/07, RRa 2010, 34 Rn. 14).

cc) Ob ein Triebwerksschaden infolge Vogelschlags als solch ein außergewöhnlicher und daher das Flugunternehmen entlastender Umstand anzusehen ist, wird unter­schiedlich beurteilt (bejahend LG Frankfurt a. M., Beschluss vom 10. November 2010 - 24 S 143/10, Umdruck Seite 4 f.; AG Leipzig, Urteil vom 7. Juli 2010 - 109 C 7651/09, BeckRS 2010, 17165; AG Rüsselsheim, Urteil vom 26. Oktober 2010 - 3 C 1400/09, Umdruck Seite 3 f.; Müller-Rostin, NZV 2009, 430, 432; wohl auch LG Darmstadt, Urteil vom 1. Dezember 2010 - 7 S 66/10, juris, Rn. 27 f.; aA KG, Beschluss vom 30. April 2009 - 8 U 15/09, juris, Rn. 4 ff., zu § 651j Abs. 1 BGB; Bartlik, RRa 2009, 272, 278; offengelassen AG Erding, Beschluss vom 3. Januar 2011 - 5 C 1059/10, juris, Rn. 3). Die Kammer neigt dazu, dies anzunehmen. Die Frage kann hier indessen offenbleiben und es bedarf hierzu auch keiner Beweisaufnahme.

Denn selbst wenn man das Vorbringen der Beklagten als wahr unterstellt, ist als Grund für die Verspätung des von den Klägern gebuchten Fluges nicht der Vogelschlag an­zusehen. Die Beklagte führt ihre Flüge im so genannten Umlaufverfahren durch und hatte nach dem Ausfall der Maschine D-AICE entschieden, die Ersatzmaschine, deren Ankunft in Hannover einen pünktlichen Abflug der Kläger ermöglicht hätte, unter Beibe­haltung des geplanten Flugumlaufs für den gescheiterten Frühflug nach Mallorca einzu­setzen. Damit beruhte die Verspätung des Fluges nach Las Palmas im Wesentlichen auf der Organisationsentscheidung der Beklagten, mit den Folgen eines Flugzeugaus­falls die Passagiere sämtlicher Flüge des Umlaufs zu belasten, statt den Nachmittags­flug pünktlich auszuführen.

Zwar legt der 15. Erwägungsgrund zur FluggastrechteVO durchaus den Gedanken na­he, dass hinsichtlich der Folgeverspätungen ein außergewöhnlicher Umstand stets fort­wirken könne. Denn danach sollte vom Vorliegen eines außergewöhnlichen Umstands ausgegangen werden, wenn - allerdings anders als hier - eine Entscheidung des Flug­verkehrsmanagements zu einem einzelnen Flugzeug an einem bestimmten Tag zur Folge hat, dass es bei einem oder mehreren Flügen des betreffenden Flugzeugs zu einer großen Verspätung, einer Verspätung bis zum nächsten Tag oder zu einer Annul­lierung kommt, obgleich vom betreffenden Luftfahrtunternehmen alle zumutbaren Maß­nahmen ergriffen wurden, um die Verspätungen oder Annullierungen zu verhindern.

Hier verhält es sich jedoch so, dass die Beklagte mit ihren Entscheidungen, in welcher Anzahl Reservemaschinen bereitgehalten und für welchen Flug sie gegebenenfalls ein­gesetzt werden sowie das Umlaufverfahren beizubehalten, eine betriebswirtschaftliche Entscheidung getroffen hat. Dass die Beklagte in diesen Fällen abzuwägen hat, ob sie den Frühflug bis auf Weiteres nicht durchführt und dafür den zweiten Flug des Umlaufs pünktlich durchführt, oder ,wie geschehen, die Verspätung durchreicht, ist in ihrer Pla­nung angelegt und wird von den Kosten abhängen sowie davon, wie viele Reservema­schinen sie an welchen Standorten bereithält. Mit Blick auf die in den Erwägungsgrün­den Nr. 1 bis 4 zur FluggastrechteVO hervorgehobene Zielsetzung, die Rechte der Fluggäste zu stärken, sieht es die Kammer als nicht vereinbar an, dass das Flugunter­nehmen allein mit Blick auf den in seiner Organisation und Ablaufplanung angelegten Entscheidungskonflikt entlastet wird.

Richtig ist zwar, dass die Beklagte nicht für jede planmäßig im Einsatz befindliche Ma­schine eine Reservemaschine bereithalten kann. Insoweit kommt als Korrektiv der im 15. Erwägungsgrund angesprochene und auch in Art. 5 Abs. 3 FluggastrechteVO (vgl. auch EuGH, Urteil vom 19. November 2009 - C-402/07, juris, Tz. 69) enthaltene Ge­danke, der Zumutmutbarkeit in Betracht. Das Luftfahrtunternehmen hat darzulegen und zu beweisen, dass die Folgeverspätung durch zumutbare Maßnahmen nicht habe ver­hindert werden können. Indessen hat die Beklagte weder erstinstanzlich noch im Beru­fungsverfahren dargelegt, dass sie den an die Bemühungen zur Vermeidung der Ver­spätung zu stellenden Anforderungen gerecht geworden ist. Hierzu hätte die Beklagte, nachdem die Kläger bestritten haben, dass die Beschaffung des konkreten Ersatzflug­zeugs die einzige Möglichkeit war, beide Flüge noch zeitnah durchzuführen, darlegen und unter Beweis stellen müssen, dass die eingesetzte Reservemaschine das einzig verfügbare Flugzeug an diesem Tag war.


IV.

Die Kosten- und Vollstreckbarkeitsentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision war nach § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO zuzulassen. Flugverspätungen infolge Vogelschlags oder anderweitiger technischer Mängel sind, wie die Praxis zeigt, ein ge­nerelles Problem. Da das Flugumlaufverfahren nach Kenntnis der Kammer von der Mehrzahl der Fluggesellschaften praktiziert wird, stellt sich das Problem der Folgever­spätungen in einer Vielzahl von Fällen.

… … …

zum Seitenanfang
zur mobilen Ansicht wechseln