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Kerosin-Urteil

Kerosin-Urteil

Die 14. Zivilkammer des Landgerichts Hannover hat am 16.10.2001 auf die Klage eines Verbraucherschutzverbandes einen Reiseveranstalter verurteilt,

"es zu unterlassen, die ... (sog. Kerosin-Klausel) ... in Allgemeinen Geschäftsbedingungen in Bezug auf Reiseverträge (insbesondere Pauschalreiseverträge) zu verwenden, sowie sich auf diese Bestimmungen bei der Abwicklung derartiger, nach dem 01.04.1997 abgeschlossener Verträge zu berufen, soweit das nicht gegenüber einem Kaufmann im Rahmen seines Handelsgeschäfts erfolgt ...".

Die Beklagte ist ein weltweit tätiger Reiseveranstalter. Sie verwendet in ihren Allgemeinen Reisebedingungen in Ziffer 6.3 folgende Klausel:

"Der Veranstalter behält sich vor, die ausgeschriebenen und mit der Buchung bestätigten Preise im Falle der Erhöhung der Beförderungskosten oder der Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Hafen- oder Flughafengebühren, in dem Umfang zu ändern, wie sich deren Erhöhung pro Person bzw. pro Sitzplatz auf den Reisepreis auswirkt, sofern zwischen dem Zugang der Reisebestätigung beim Kunden und dem vereinbarten Reisetermin mehr als 4 Monate liegen. Im Falle einer nachträglichen Änderung des Reisepreises oder einer nachträglichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung hat der Veranstalter den Reisenden unverzüglich, spätestens jedoch 21 Tage vor Reiseantritt, davon in Kenntnis zu setzen. Preiserhöhungen nach diesem Zeitpunkt sind nicht zulässig. Bei Preiserhöhungen um mehr als 5 % oder im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung ist der Reisende berechtigt, ohne Gebühren vom Reisevertrag zurückzutreten ...".

Der Kläger ist der Ansicht, die Klausel verstoße gegen das AGB-Gesetz.

Die Beklagte ist anderer Ansicht und meint, die angegriffene Klausel trage den Anforderungen des § 651 a BGB vollständig Rechnung.

Die 14. Zivilkammer des Landgerichts hat der Klage stattgegeben und in den Entscheidungsgründen u.a. folgendes ausgeführt:

"... Im konkreten Fall (ist) zu prüfen, ob die Wiedergabe der Rechtsvorschriften in den Geschäftsbedingungen dem Transparenzgebot entspricht, soweit ein nicht zu übergehendes Bedürfnis des Verbrauchers nach weiterer Unterrichtung besteht; insoweit ist eine Kontrolle im Rahmen des § 9 AGB-Gesetz möglich ... So liegt der Fall aber hier:

§ 651a Abs. 3 BGB gibt nur den Rahmen vor, in dem der Reiseveranstalter überhaupt befugt ist, den Reisepreis zu erhöhen; dabei macht § 651a Abs. 3 BGB aber die ausdrückliche Vorgabe, dass dies "mit genauen Angaben zur Berechnung des neuen Preises" im Vertrag vorgesehen sein muss. Ob die Umsetzung von § 651 a Abs. 3 BGB insoweit dieser Vorgabe genügt, kann durchaus im Rahmen von § 9 AGB-Gesetz geprüft werden, da hier nicht nur der Gesetzeswortlaut in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen wiedergegeben wird, sondern auch ausdrücklich kraft gesetzgeberischer Vorgabe ein Bedürfnis des Verbrauchers nach weiterer Unterrichtung und konkreter Angabe der Preisänderungsberechnung anerkannt wird. Damit ist die Klausel kontrollfähig i.S. des AGB-Gesetzes ...

Den Vorgaben des AGB-Gesetzes i.S. des Transparenzgebotes genügt die angefochtene Klausel nicht:

§ 651 a Abs. 3 BGB fordert durch die Bestimmung, dass die Preiserhöhung "mit genauen Angaben zur Berechnung des neuen Preises" im Vertrag vorgesehen sein muss, dass diese Angaben es dem Reisenden ermöglichen müssen, im Falle einer den Reiseveranstalter treffenden Kostenmehrbelastung nachzuvollziehen, wie sich diese auf den konkreten Reisepreis auswirkt; der entsprechende Kostenfaktor muss in den Pauschalpreis eingegangen sein und die verlangte Erhöhung muss durch den Umfang der Änderung gerechtfertigt sein ... .

In der angegriffenen Klausel ist insoweit bestimmt, dass ... der Reiseveranstalter sich vorbehält, den Reisepreis in dem Umfang zu ändern, wie sich deren Erhöhung pro Person bzw. pro Sitzplatz auf den Reisepreis auswirkt. Andere Maßstäbe oder Angaben dazu, wie die Erhöhung zu berechnen ist, werden in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten nicht gemacht. So wird z.B. nicht einmal angegeben, welcher Zeitpunkt für die Kostenerhöhung maßgeblich sein soll. Im Rahmen der im Verfahren nach § 13 AGB-Gesetz anzusetzenden "kundenfeindlichsten" Auslegung ... ließe sich danach sogar ein Erhöhungsverlangen rechtfertigen, das Kostenfaktoren betrifft, die sich zwar nach Drucklegung des Kataloges mit seinen Katalogpreisen - aber vor Abschluss des Reisevertrages erhöht haben. ...

Weiterhin ist die Angabe zum Erhöhungsmaßstab, wie sich deren Erhöhung pro Person bzw. pro Sitzplatz auf den Reisepreis auswirkt, ohne konkreten Aussagewert, da nicht erkennbar ist, wie hoch z.B. beim Pauschalreisepreis der Preisanteil ist, der sich auf die Beförderung bezieht. Es wird nicht transparent, wie sich der Anteil der sich erhöhenden Kosten im alten und im neuen Reisepreis darstellt, so dass der Kunde die Frage, ob die Erhöhung durch den Leistungsträger bei den Beförderungskosten oder die Abgaben für bestimmte Leistungen wie Hafen- oder Flughafengebühren, korrekt in die verlangte Preiserhöhung umgesetzt worden ist, nicht nachvollziehen kann.

Auch ist die Möglichkeit zur Preiserhöhung bei "Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Hafen- oder Flughafengebühren" allein schon im Hinblick auf die nur beispielhafte Regelung "wie Hafen- oder Flughafengebühren" nicht hinreichend transparent: ... für die konkrete Vertragsgestaltung durch die AGB des Reiseveranstalters reicht ... eine nur beispielhafte Aufzählung nicht aus: Hier besteht ein nicht zu übergehendes Bedürfnis des Verbrauchers nach weiterer Unterrichtung dahin, welche Faktoren überhaupt und abschließend eine Erhöhung sollen rechtfertigen können.

Damit ist die angegriffene Klausel in ihrer Gesamtheit wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot des § 9 AGB unwirksam ...

Die Kammer verkennt nicht, dass die praktische Umsetzung für die Beklagte ... schwierig sein mag. Dies rechtfertigt jedoch nicht, sie den gesetzgeberischen Anforderungen nicht zu unterwerfen."

Dieses Urteil ist nicht rechtskräftig.

Die Beklagte hat gegen dieses Urteil Berufung beim Oberlandesgericht in Celle eingelegt.

Der genaue Urteilstext kann von Personen, die daran ein rechtliches Interesse haben (z.B. Rechtsanwälten) bei der 14. Zivilkammer des Landgerichts Hannover gegen Erstattung von Kosten angefordert werden.

Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das Landgericht keine Rechtsberatung erteilen darf und deshalb insbesondere auch Auskünfte zu den praktischen Auswirkungen dieses Urteils nicht erteilt werden können.

Aktenzeichen: Landgericht Hannover 14 O 2251/00

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