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Telefonsex - nicht zum Nulltarif

Telefonsex nicht zum Nulltarif

Bundesgerichtshof bestätigt Urteil der 14. Zivilkammer des Landgerichts Hannover

Telefondienstleister haben auch dann einen Anspruch auf Entgelt für die Inanspruch­nahme von "0190er-Nummern", wenn der Kunde mit seinem Handy ausschließlich Telefonsex-Gespräche geführt hat. Das gilt auch dann, wenn nicht der Kunde, sondern ein Bekannter das Telefon benutzt hat.

Der Kunde kann sich grundsätzlich nicht mehr auf die Sittenwidrigkeit solcher Gespräche berufen.

Der Fall:

Die Klägerin, die ein Mobilfunknetz betreibt, schloss mit der Beklagten im Juli 1997 einen Vertrag über Mobilfunk-Dienstleistungen ab. Sie forderte die Beklagte im Oktober 1999 auf, die letzten 4-Monats-Rechnungen in Höhe von insgesamt über 21.000,-- DM zu bezahlen. Die Beklagte verweigerte die Bezahlung mit der Behauptung, nicht sie, sondern ihr Vater habe die 0190er-Nummern "gewählt". Dabei sei es ausschließlich um "echten Telefonsex" (erotische Echtzeitgespräche) gegangen.

Wegen Sittenwidrigkeit bestehe der Anspruch der Klägerin nicht.

Die Frage der rechtlichen Bewertung von Telefonsexverträgen, insbesondere ob diese sittenwidrig seien, ist in der Rechtsprechung unterschiedlich beantwortet worden.

Die 14. Zivilkammer des Landgerichts Hannover hat im Urteil vom 09. Mai 2000 (14 O 5245/99) den Zahlungsanspruch des Telefonnetzbetreibers bejaht. Sie hat eine Sittenwidrigkeit des Vertrages verneint. Die Klägerin habe sich darauf beschränkt, ihr Mobilfunknetz bereitzustellen. Die von ihr erbrachte Dienstleistung sei - unabhängig von der Frage der Sittenwidrigkeit der Vertragsbeziehung zwischen dem Kunden und dem Dienstleister - wertneutral. Die Beklagte könne sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass nicht sie, sondern ihr Vater die Telefonate geführt habe. Denn sie - die Beklagte - sei die Vertragspartnerin des Telefondienstleistungsunternehmens.

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 22. November 2001 (III ZR 5/01) das Urteil des Landgerichts Hannover im Ergebnis voll bestätigt. Auch der Bundesgerichtshof stellt darauf ab, dass Grundlage der Rechnungstellung der zwischen den Parteien geschlossene wertneutrale Vertrag für Mobilfunk Dienstleistungen sei.

Ergänzend hat der Bundesgerichtshof darauf hingewiesen, dass sich die frühere rechtliche Bewertung von Telefonsex-Verträgen als sittenwidrig in Zukunft wohl nicht aufrechterhalten lassen werde. Er hat dazu ausgeführt:

"Soweit es darum geht, ob Verträge wegen Verstoßes gegen die Standards der (noch) herrschenden Sexualmoral sittenwidrig und deshalb nichtig sind, hat in den vergangenen Jahren eine erhebliche Liberalisierung der Vorstellungen stattgefunden. Der Wandel der Moralvorstellungen ist gerade in jüngster Zeit im parlamentarischen Raum durch den ... Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der rechtlichen und sozialen Situation der Prostituierten deutlich geworden ... Jedenfalls dann, wenn dieser Entwurf Gesetzeskraft erlangen sollte, stellt sich die Frage der rechtlichen Bewertung von Telefonsex-Verträgen als sittenwidrig völlig neu".

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