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Rund 2,5 Mio. € für TUI-Arena zurück an Region Hannover

Landgericht Hannover

Geschäfts-Nr.:

2 O 289/07

Verkündet am:

16.12.2008

, Justizangestellte

als Urkundsbeamtin/beamter der Geschäftsstelle

Urteil

Im Namen des Volkes!

In dem Rechtsstreit

Klägerin

Prozessbevollmächtigte:

Geschäftszeichen:

gegen

Beklagte

Prozessbevollmächtigte:

Geschäftszeichen:

hat die 2. Zivilkammer des Landgerichts Hannover auf die mündliche Verhandlung vom 25.11.2008 durch

die Vorsitzende Richterin am Landgericht ,

die Richterin am Landgericht und

die Richterin am Landgericht

für R e c h t erkannt:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.556.449,41 € nebst Zinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz seit dem 1.1.2007 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin (Z) als Rechtsnachfolgerin des Y macht gegenüber der Beklagten eine Forderung auf Rückzahlung von Genussschein-kapital in Höhe von 2.556.459,41 € (5.000.000,00 DM) nebst Verzugszinsen geltend.

Die Beklagte wurde im Oktober 1998 gegründet, um die Erbauung und die Vermietung einer Sport- und Veranstaltungshalle auf dem EXPO-Gelände in Hannover zu ermöglichen. Bei der Gründung brachten die damaligen drei Gesellschafter, die A- AG, die B- AG und die C- AG insgesamt 40 Mio. € ein. Weitere 20 Mio. € wurden als verlorene Zuschüsse gegeben, über Genuss-scheinkapital wurden weitere 12 Mio. € durch drei Zeichner, u.a. der Rechtsvorgängerin der Klägerin mit einem Anteil von 5 Mio. DM (2.556.459,41 €), finanziert. Die Gesellschafter, die C- AG und die B- AG ,sind aus der Beklagten ausgeschieden, ihre Anteile wurden zum Teil durch die A- AG zum Teil durch Herrn X- persönlich übernommen.

Am 2.2.1998 gab die Rechtsvorgängerin der Klägerin eine Erklärung "Letter of Intent" ab. Darin heißt es:

"Auf dem Gelände der EXPO PLAZA, dem zentralen Platz der Weltausstellung im Jahr 2000, ist ein neues Zentrum für Unterhaltung, Freizeit und Bildung in der Nachnutzung der EXPO geplant. Dieses Zentrum wird der Region neue wirtschaftliche Entwicklungsmöglichkeiten und Impulse für eine Verbesserung des Images von Stadt und Region geben. Für die Entwicklung der Plaza und der Kronsberg-Nutzung insgesamt ist der Bau dieser Kultur und Sport Arena als Veranstaltungsort für Konzerte, Entertainment, Sportereignisse sowie Versammlungen und Großkongresse von herausragender Bedeutung.

Um die einmaligen Chancen der Weltausstellung für diese nachhaltige Entwicklung der Region Hannover nach dem Jahr 2000 zu nutzen, haben sich Unternehmen der Region zur wesentlichen Mitfinanzierung der Kultur und Sport Arena bereit erklärt. ......

Die Kultur und Sport Arena soll durch eine Betriebsgesellschaft betrieben werden. Ihr sollen insbesondere die B-AG, die D-AG, die B-AG sowie die C-AG als Gesellschafter angehören (76 %). Es wird eine Beteiligung der E-AG an der Betriebsgesellschaft angestrebt. Die Deckung der Baukosten und die rechtzeitige Fertigstellung des Projekts ist durch ein leistungsfähiges Baukonsortium garantiert.

Dies vorausgeschickt, erklärt der Y seine Bereitschaft, mit einem Kapital von 5 Mio. DM auf der Grundlage der Zeichnung eines Genussscheins (siehe Anlage) zur Finanzierung beizutragen und die Realisierung der Kultur und Sport Arena durch Bereitstellung des genannten Betrages mit zu ermöglichen.

Die Rechte und Pflichten der einzubindenden Kapitalgeber ergeben sich aus den Bestimmungen eines abzuschließenden Konsortialvertrages aller Investoren. ....

Sie steht unter den Vorbehalten, das

- ihr die zuständigen politischen Gremien des Y zustimmen,

- die erforderlichen aufsichtsbehördlichen Genehmigungen erfolgen,

- das Betreiberrisiko der Kultur- und Sport Arena bei der unter Einbindung der E-AG noch zu gründenden Betriebsgesellschaft liegt und weder mittelbar noch unmittelbar auf die Besitzergesellschaft durchschlägt. ..."

Am 25.9.2000 kam es zur Unterzeichnung eines Genussscheinvertrages zwischen der Rechtsvorgängerin der Klägerin und der Beklagten.

In § 2 des Vertrages heißt es:

"1. Der Y zeichnet mit diesem Vertrag Genusscheinkapital über 5 Mio. DM.

2. An den Chancen und Risiken der Gesellschaft nimmt der Y nach Maßgabe der folgenden Bedingungen teil.

3. Die Zahlung der Kapitaleinlage erfolgt in Höhe von je 2,5 Mio. DM im August 2000 und im Januar 2001 auf das Konto bei der , BLZ .

4. Die Gesellschaft verpflichtet sich, durch eine entsprechende Vertragsge-staltung dafür Sorge zu tragen, dass das Betreiberrisiko der Kultur- und Sport Arena ausschließlich bei der noch zu gründenden Betriebsgesellschaft liegen wird und weder mittelbar noch unmittelbar auf die Gesellschaft durchschlägt."

In § 3 des Vertrages heißt es:

"Laufzeit und Kündigung

1. Eine Kündigung des Genussscheinkapitals ist durch den KGH mit einer Frist von drei Monaten, erstmalig zum 31.12.2005 möglich. Danach ist die Kündigung mit Wirkung zum 31.12. eines jeden Jahres mit einer Frist von drei Monaten möglich. Sie hat schriftlich gegenüber der Gesellschaft zu erfolgen. Die Laufzeit ist auf längstens bis zum 31.12.2008 beschränkt. .."

§ 3 des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages ist einverständlich am 2.9./ 9.9.2005 geändert worden:

"Eine Kündigung des Genussscheinkapitals ist durch die Z als Rechtsnachfolgerin des Y mit einer Frist von zwei Wochen, erstmalig zum 31.12.2005 möglich. Danach ist die Kündigung mit Wirkung zum 31.12. eines jeden Jahres mit einer Frist von drei Monaten möglich. Sie hat schriftlich gegenüber der Gesellschaft zu erfolgen. Die Laufzeit ist auf längstens bis zum 31.12.2008 beschränkt".

§ 4 des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages enthält eine Regelung über eine Verzinsung des Genussscheinkapitals, § 5 lautet:

"Nachrang

1. Das Genussscheinkapital des Y sowie das weitere Genussscheinkapital gemäß § 1 treten gegenüber allen anderen Gläubigern der Gesellschaft im Rang zurück. Im Falle der Liquidation der Gesellschaft werden die Genussscheine des Y nach allen anderen Gläubigern und ihrem Anteil entsprechend gleichrangig mit dem weiteren Genussscheinkapital gemäß § 1 und vorrangig vor den, Gesellschaftern bedient ..."

In § 10 des Vertrages ist unter Ziffer 2 geregelt, dass Änderungen dieses Vertrages der Schriftform bedürfen.

Die Klägerin hat das Vertragsverhältnis mit Erklärung vom 28.9.2006 zum 31.12.2006 gekündigt.

Mit der Klage verlangt sie Rückzahlung des zur Verfügung gestellten Betrages in Höhe von 2.556.459,41 € (5 Mio. DM).

Sie beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie 2.556.459,41 € nebst Zinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz der Bundesbank seit dem 1.1.2007 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hält die Kündigung der Beklagten für unwirksam. Die Arena sei ein gemeinschaftliches Projekt der Region /des Landes gewesen. Am 6.11.1998 seien alle Beteiligten selbstverständlich davon ausgegangen, dass das Genussscheinkapital auch der Rechtsvorgängerin der Klägerin Eigenkapitalcharakter habe. Grundabrede bei der Unterzeichnung des Genussscheinvertrages sei gewesen, dass das Kapital stehen bleiben solle bis die Gewinnschwelle erreicht sei. Am 8.10.1999 hätten die Parteien Einvernehmen bekräftigt, dass die Rechtsvorgängerin der Klägerin das Genussschein-kapital gewähre und so lange stehen lasse, bis die Beklagte "schwarze Zahlen schreiben werde", zumindest aber für den Prognosezeitraum, den sich die Parteien für das gemeinsame Objekt bei Beginn ihrer gesellschafterähnlichen Beziehung zugebilligt hätten. In der mündlichen Verhandlung hat die Beklagte vorgetragen, dass sich die Parteien etwa eine Woche vor der Unterzeichnung des Genussscheinvertrages das in die Hand versprochen hätten. Auch wenn es ein reines Darlehen gewesen wäre, hätte das Genussscheinkapital den Charakter eines parziarischen Darlehens gehabt, also eines gesellschaftsähnlichen Beteiligungsdarlehens. Dann würde die Klägerin den damit verbundenen gesellschafterähnlichen Treuepflichten unterliegen mit der Folge, dass sie sich, entgegen der hier ausdrücklich getroffenen Abrede bei Begebung des Genussscheinkapitals, nicht aus der gesellschafterähnlichen Beteiligung zurückziehen dürfe. Bisher seien nur negative Jahresergebnisses erzielt worden. Sie würde insolvent werden, wenn die Klägerin das Kapital herausziehe. Die Gründung einer Betreiber-gesellschaft sei als Konzept längst überholt. Der Gesellschafter X habe ein Gespräch mit dem damaligen Ministerpräsidenten geführt und es sei Einigkeit erzielt worden, dass eine Betreibergesellschaft nicht mehr gegründet werden sollte. Aus § 5 des Vertrages, wonach das Genussscheinkapital gegenüber Gläubigern der Gesellschaft zurücktreten sollte, folge, dass das Kapital wie Eigenkapital zu behandeln sei. Das Wesen eines solchen Rangrücktritts bestehe darin, dass eine Rückzahlung nur aus zukünftigen Gewinnen oder Liquidationsüberschuss verlangt werden könne.

Die Klägerin hat die behauptete Abrede bestritten.

Wegen der Einzelheiten des Parteivortrages wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Über die Zulässigkeit des Rechtsweges zu den ordentlichen Gerichten ist rechtskräftig entschieden ( OLG Celle 13 W 40/08).

II

Die Klage ist begründet.

1. Die Klägerin hat den Genussscheinvertrag unter Berufung auf § 3 der Kündigungs-vereinbarung vom 2.9./9.9.2005 am 28.9.2006 zum 31.12.2006 gekündigt.

Diese Kündigung ist wirksam, so dass sie die Rückzahlung des zur Verfügung gestellten Kapitals in Höhe von 2.556.459,41 € verlangen kann. Die Parteien haben in dem zwischen ihnen geschlossenen Vertrag ausdrücklich vereinbart, dass das Kapital längstens bis 31.12.2008 zur Verfügung gestellt wird und eine Kündigung erstmals zum 31.12.2005 mit Wirkung zum 31.12. eines jeden Jahres mit einer Frist von 3 Monaten möglich ist. Von dieser Vertragsklausel hat die Klägerin mit Schreiben vom 28.9.2006 Gebrauch gemacht, nachdem sie die Beklagte bereits vorher (am 30.3.06) davon unterrichtet hat, dass die Regionsversammlung am 13.12.05 die Entscheidung über eine Kündigung auf das Jahr 2006 verschoben hat.

2. Die Beklagte kann sich nicht darauf berufen, dass die Kündigungsmöglichkeit innerhalb der vertraglich fixierten Fristen mündlich abbedungen ist.

Für die Richtigkeit der schriftlichen Vereinbarung spricht der Beweis des ersten Anscheins. Eine anderweitige Vereinbarung muss die Beklagte plausibel darlegen und beweisen. Das hat sie nicht getan.

Den von ihr behaupteten Abreden aus den Jahren 1998, 1999 und – wie sie in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat – der eine Woche vor Vertragsschluss vom 25.9.2000 getroffenen Abrede steht entgegen, dass nach § 10 Ziffer 2 des Vertrages Änderungen der Schriftform bedurften. Andererseits haben die politischen Gemeinden der Klägerin bzw. ihrer Rechtsvorgängerin dem unstreitig nicht zugestimmt. Dass die behauptete Abrede zustimmungsbedürftig gewesen wäre, wusste die Beklagte auf Grund des " Letters of Intent" sowie der Korrespondenz. Ein " ausdrückliches Einvernehmen", dass eine Kündigungsmöglichkeit so lange nicht bestehen sollte, wie die Arena nicht " schwarze Zahlen schreibt", hätte in jedem Fall der Zustimmung der politischen Gremien bedurft, weil dadurch sonst die in § 3 vorgesehene Kündigungsmöglichkeit für die Klägerin/ deren Rechtsvorgängerin inhaltsleer geworden wäre. Aus welchen Gründen eine solche Vereinbarung noch unmittelbar vor Vertragsschluss bekräftigt und nicht in den Vertrag aufgenommen worden sein soll, hat die Beklagte ohnehin nicht vorgetragen. Ein schriftlicher Vertrag gibt alles wieder, über das die Parteinen sich geeinigt haben. Eine für die Beklagte so wichtige, dem Vertrag widersprechende Klausel, hätte in jedem Fall in den Vertrag aufgenommen werden müssen, um Bestandskraft zu entfalten.

Dass die Kündigungsmöglichkeit mündlich zwischen der Rechtsvorgängerin der Klägerin und der Beklagten abbedungen worden ist, behauptet die Beklagte selbst nicht. Für die Annahme einer Haftung der Klägerin bzw. deren Rechtsvorgängerin für etwaige Zusagen ihres Verbandsgeschäftsführers, des damaligen Wirtschaftsministers, des damaligen Oberbürgermeisters der Landeshauptstadt Hannover unter dem Gesichtspunkt der Rechtsscheins-, Duldungs- oder Anscheinsvollmacht hat die Beklagte nichts vorgetragen. Für die Kammer bestand daher keine Veranlassung , die benannten Zeugen zu vernehmen.

3. Gegen eine solche von der Beklagten behauptete Abrede spricht im Übrigen ,dass die Parteien einvernehmlich die Kündigungsklausel in § 3 des Genussscheinvertrages am 2.9./9.9.2005 schriftlich geändert und letztlich inhaltlich bekräftigt haben. Die Änderung machte nur dann einen Sinn, wenn die Parteien an der Kündigungsmöglich-keit zu bestimmten Fristen festhalten wollten.

4. Entgegen der Auffassung der Beklagten stellt die Kündigung keine Verletzung von Treuepflichten dar.

Es kann letztlich dahinstehen, ob das zur Verfügung gestellte Kapital Eigen- oder Fremdkapitalcharakter hat. Für Fremdkapitalcharakter spricht, dass eine Beteiligung der Klägerin am Verlust ebenso ausgeschlossen war wie ein Einfluss auf die Geschäftsführung der Gesellschaft.

5. Die Kündigungsklausel muss auch unter dem Aspekt gesehen werden, dass das zur Verfügung gestellte Kapital nicht etwa eine unentgeltliche Zuwendung darstellte, sondern § 4 des Genussscheinvertrages eine jährliche gewinnabhängige Verzinsung des Kapitals vorsah, die nach einer bestimmten Formel berechnet wurde und nach Kündigung durch die Klägerin bzw. dem Ende der Ablaufzeit, wie festgelegt worden ist, fällig werden sollte. Zwar ist die Verzinsung vom Bestehen eines positiven Jahreser-gebnisses abhängig gemacht worden, das nie erreicht wurde; abzustellen war aber auf die Erwartung der Parteien, die von einem positiven Jahresergebnis der Betreibergesell-schaft ausgingen. Die zunächst ausbleibenden Zinsen wären aufgrund der anfänglichen Verluste durch die für die Folgejahre vorhergesagten Gewinne und die daraus resultierende überdurchschnittliche Verzinsung kompensiert worden.

Die in § 5 des Vertrages vereinbarte Rangrücktrittsklausel hindert die Klägerin nicht, unter Berufung auf ihr Kündigungsrecht das zur Verfügung gestellte Kapital zurück-zuverlangen. Der Nachrang an sich ändert an der vereinbarten Auszahlungspflicht der Beklagten ebenso nichts, wie ihre unsubstantiierte Behauptung, bei Auszahlung drohe die Insolvenz.

Nach alledem war der Klage in vollem Umfang stattzugeben.

III

Der Zinsanspruch ist gemäß den §§ 286, 288 BGB in der verlangten Höhe gerechtfertigt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.

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