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Urteil im Verfahren um den Tod eines Marinesoldaten

Landgericht Hannover

Geschäfts-Nr.:

13 O 217/05

Verkündet am:

07.04.2006

, Justizangestellte

als Urkundsbeamtin/beamter der Geschäftsstelle

Urteil

Im Namen des Volkes!

In dem Rechtsstreit

1. des Herrn ,

2. der Frau ,

Kläger

Prozessbevollmächtigter zu 1: Rechtsanwalt

Prozessbevollmächtigte zu 2: Rechtsanwältin

gegen

1.

2. Herrn

Beklagte

Prozessbevollmächtigte zu 1: Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte

Prozessbevollmächtigte zu 2: Rechtsanwälte

hat die 13. Zivilkammer des Landgerichts Hannover auf die mündliche Verhandlung vom 15.03.2006 durch

die Vorsitzende Richterin am Landgericht ,

die Richterin am Landgericht und

die Richterin am Landgericht

für R e c h t erkannt:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrags leisten.

Tatbestand

Die Kläger machen Schadenersatz- und Schmerzensgeldansprüche gegen die Beklagten als Gesamtschuldner wegen des Todes ihres Sohnes geltend, der als Obermaat auf der Fregatte Mecklenburg-Vorpommern (MVP), deren damaliger Kommandant der Beklagten zu 2) war, im Rahmen des NATO-Manövers "Strong Resolve" vor der polnischen Ostseeküste am 6.3.2002 nicht mehr rechtzeitig aus dem kalten Wasser gerettet werden konnte, nachdem ein Speedboot, das ihn zur MVP befördern sollte, beim Andocken an die britische Fregatte HMS Cumberland (CUMB) gekentert war.

An dem Unglückstag lagen die drei beteiligten Fregatten in der Bucht vor der polnischen Ostseeküste in einem Dreiecksverband. An der Spitze befand sich die CUMB, die auch die Leitung des Manövers übernahm, rechts davon (Steuerbordseite) die MVP und links (Backbordseite) die weitere britische Fregatte HMS Edinburgh (EDIN).

Der Soldat hatte im Rahmen eines Personaltausches zusammen mit den zwei weiteren Soldaten der MVP, und , einen Tag auf der CUMB verbracht. Diese sollten um 15.45 Uhr mit einem Speedboot der CUMB wieder zur MVP zurückgebracht werden. Neben einem britischen Bootsführer fuhr noch eine britische Soldatin mit. Die deutschen Soldaten waren mit normaler Bordbekleidung, Ölzeug und einer automatischen Schwimmweste bekleidet. Diese war mit einem integrierten Kälteschutzanzug und eine Sprühkappe ausgestattet. Der Kälteschutzanzug musste bei Bedarf, notfalls im Wasser, manuell angelegt werden. Die britischen Soldaten trugen dagegen Neoprenanzüge.

An dem Tag herrschte eine ungünstige Wetterlage mit Windstärken bis zu 7, einer Lufttemperatur von 4 ° und einer Wassertemperatur von 3-3,5 °C. Der Wellengang lag um 2-3 m.

Beim Andocken an die Bordwand der CUMB schlug das Boot um 15:50/51 Uhr, als sich die Soldaten bereits im Speedboot befanden und noch Gepäck in das Boot laden wollten, um und die Soldaten fielen ins Wasser. Sofort wurden auf den 3 Fregatten Alarm ausgelöst und von der CUMB Rettungsbojen abgeschossen. Es wurde abgesprochen, dass die CUMB auch die Rettungsaktion leiten und durchführen sollte. Hierfür sollten die anderen beiden Fregatten Raum geben. Die MVP drehte daraufhin nach Steuerbord bei, die EDIN nach Backbord, während die CUMB nach Backbord um 180 ° drehte, um die Schiffbrüchigen auf ihrer dann windabgewandten Steuerbordseite aufnehmen zu können.

Die MVP war mit einem Motorrettungsboot (MRB) auf der Steuerbordseite und einem Speedboot auf der Backbordseite ausgestattet. Zwar war der Ladekran für das Speedboot defekt, so dass es nur unbemannt ausgesetzt werden konnte. Die Beklagte zu 1) hatte jedoch diesbezüglich eine Ausnahmegenehmigung erteilt, so dass die MVP dennoch am Manöver teilnehmen durfte. Das MRB konnte aufgrund des hohen Wellengangs nur auf der jeweils windabgewandten Seite ausgebracht werden. Zu dieser bewegte es sich bei dem Rettungsmanövers allerdings auch hin.

Die ins Wasser gefallenen Soldaten schwammen zunächst in einer Gruppe. Dabei konnte sich der Bootsführer auf das umgekippte Speedboot retten. Rettungsschwimmer der CUMB sowie ein Speedboot der EDIN konnten in einer ersten Rettungsaktion 3 Soldaten aus dem Wasser ziehen. Während sowie die britischen Soldaten unversehrt waren, konnte allerdings nur bewusstlos geborgen und nicht mehr wiederbelebt werden. Bei ihm war die Schwimmweste aufgrund eines zu locker angelegten Gurts über den Kopf gerutscht, so dass der Kopf des unter Wasser gedrückt wurde und dieser ertrank. Währenddessen war – zunächst von dem britischen Rettungsteam unbemerkt - um den Bug der CUMB abgetrieben und wurde deshalb nicht mit in das Speedboot genommen. Ein zu seiner Rettung von der CUMB angeforderter britischer Hubschrauber traf um 16:15 Uhr ein. Der abgeseilte Rettungsschwimmer konnte zunächst nicht das Rettungsseil an der Weste des befestigen und musste in den Hubschrauber zurückkehren, um ein Messer zu holen. Es gelang ihm dann beim zweiten Versuch, um 16:26/27 Uhr zu bergen. Dieser war zu diesem Zeitpunkt jedoch bereits bewusstlos und konnte ebenfalls nicht mehr reanimiert werden. Als Todesursache wurde Ertrinken und Ersticken festgestellt. Insgesamt war er noch 20 Minuten lang nach dem Unfall winkend im Wasser gesehen worden.

Mit Beschluss des Oberlandesgerichts Oldenburg - 2 Ws 86/06 - vom 29.12.2003 wurde im Klageerzwingungsverfahren die Erhebung der öffentlichen Klage gegen den Beklagten zu 2) angeordnet. Die Staatsanwaltschaft Oldenburg hat daraufhin im Januar 2004 Anklage erhoben und dem Beklagten zu 2) fahrlässige Tötung durch Unterlassen gemäß §§ 222, 13 Abs. 1 StGB zur Last gelegt. Das Strafverfahren wurde mit Beschluss des Landgerichts Oldenburg – 2 Kls 14/04 - vom 28.4.2004 gemäß § 153a StPO gegen Zahlung einer Geldauflage eingestellt.

Der Beklagte zu 2) hat mit Schriftsatz vom 6.6.2005 beim Landgericht Bonn einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gestellt, mit der es den Klägern untersagt werden sollte, öffentlich, gegenüber dem Antragsteller oder sonst gegenüber Dritten Behauptungen dahin aufzustellen, der Beklagte zu 2) habe den Tod des durch eine strafbare Handlung zu verantworten. Die Sache wurde in der mündlichen Verhandlung vom 14.7.2005 übereinstimmend für erledigt erklärt.

Die Kläger werfen der Beklagte zu 1) eigenes Organisationsverschulden vor und nehmen sie in ihrer Eigenschaft als oberste Dienstherrin des Beklagten zu 2) für sein Verhalten im Rahmen der Rettungsaktion in Anspruch. Sie werfen der Beklagten zu 1) insbesondere vor, dass die MVP nicht seetauglich gewesen sei, weil sie nicht mit je einem Motorrettungsboot auf beiden Seiten, sondern nur mit einem MRB auf der Steuerbordseite ausgerüstet gewesen sei, dass der Hebekran für das Speedboot defekt gewesen sei, so dass das Speedboot nicht zur Rettung hatte eingesetzt werden können, aber dennoch eine Ausnahmegenehmigung erteilt worden sei, dass das Speedboot auf der CUMB keinen Überrollbügel o.ä. Sicherungsmittel zur Verhinderung des Herausfallens der Besatzung beim Kentern gehabt hätte und dass die in den Rettungswesten integrierten Kälteschutzanzüge (KSA) ungeeignet gewesen seien, weil sie im eiskalten Wasser nicht von einem Verunglückten ausgepackt und angezogen werden können. Dies werde auch dadurch belegt, dass die britischen Soldaten, die Neoprenanzüge getragen hätten, alle überlebt hätten.

Dem Beklagten zu 2) wird im Wesentlichen vorgeworfen, dass dieser angesichts der dargestellten mangelhaften Ausrüstung der Fregatte und der Besatzung ohne vorheriges Remonstrieren an dem Manöver hätte teilnehmen dürfen, die Anordnung des Andockens des Speedboots an die CUMB und das ganze Übersetzen mit dieser bei diesen Witterungsverhältnissen unvertretbar gewesen seien, die Versuche des Beklagten zu 2) zur Lebensrettung des ungenügend gewesen seien, er insbesondere keinen Befehl zum Einsatz des Rettungsbootes gegeben habe, obwohl dieses startklar, die restliche Mannschaft hochmotiviert gewesen und das MRB von der CUMB angefordert worden war. Mangels "Mann-über-Bord"-Alarm sei ein notwendiges Besatzungsmitglied des MRB nicht rechtzeitig anwesend gewesen, so dass RMB nicht rechtzeitig hätte ausgesetzt werden können. Dabei sei eine Rettung "in drei Zeitabschnitten" möglich gewesen. Auch sei die Rettungshoheit mit dem Beidrehen der CUMB nach Backbord auf die MVP und den Beklagten zu 2) übergegangen. Schließlich habe er auch keinen Notfallalarm ausgelöst, um einen Rettungshubschrauber zu alarmieren. Der Rettungshubschrauber "Sea King" hätte sich jedoch zum maßgeblichen Zeitpunkt nur wenige Flugminuten vom Unglücksort entfernt aufgehalten. Der Beklagte zu 2) habe die gesamten Ereignisse auf Video von der Brücke aus stets verfolgen können.

Die Kläger vertreten die Auffassung, dem Beklagten zu 2) sei vorsätzliches Handeln vorzuwerfen. Während der Kläger zu 1) wohl von einem bedingten Vorsatz bei vorgeworfenem Töten durch Unterlassen des Einsatzbefehls zum Aussetzen des MRB ausgeht, ist die Klägerin zu 2) der Ansicht, es läge direkter Vorsatz bei aktivem Handeln vor, da der Beklagte eine Rettung untersagt habe.

Zum Beweis ihres Vortrags berufen sich die Kläger u.a. auf zahlreiche Zeugen, Privatgutachten der Herren und sowie von ihnen vorgelegte Auszüge aus den Strafakten.

Daneben verlangen die Kläger Schmerzensgeld wegen des vom Beklagten zu 2) vor dem Landgericht Bonn eingeleiteten Eilverfahrens. Dies beinhalte eine Persönlichkeitsverletzung, weil den Klägern damit vorgeworfen werde, ihr Vorgehen in der Öffentlichkeit sei durch "wahrheitswidrig unehrenhafte Motive bei der Rechtsverfolgung" geprägt.

Die Kläger berechnen ihre Forderungen wie folgt:

- restliche Beerdigungskosten aus einer Gesamtforderung von 9.220,93 € ............ 4.012,38 €

- Schmerzensgeld aufgrund des Todeskampfes des ... 20.000,00 €

- Schmerzensgeld für Schock- und Trauerschaden der Kläger in Höhe von jeweils 10.000,00 €

- Schmerzensgeld wegen der Einleitung des einstweiligen Verfügungsverfahrens von jeweils 4.000,00 €

Die Kläger beantragen, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen,

1. an die Kläger als Gesamtgläubiger einen Betrag von 24.012,38 € zu zahlen,

2. an den Kläger zu 1) einen Betrag von 14.000 € zu zahlen,

3. an die Klägerin zu 2) einen Betrag von 14.000 € zu zahlen,

4. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner den materiellen und immateriellen Schaden "aus dem Tötungsdelikt vom 6.3.2003" zu ersetzen haben, soweit diese Ansprüche nicht auf öffentliche Träger übergegangen sind.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagten rügen die fehlende Zuständigkeit der ordentlichen Gerichtsbarkeit. Bürgerlich-rechtliche Ansprüche nach §§ 839, 823 ff., Art. 34 GG seien gemäß § 91 a Soldatenversorgungsgesetz (SVG) durch die im SVG geregelten Ansprüche verdrängt. Diese müssten aber auf dem Verwaltungsrechtsweg bzw. anschließend beim Sozialgericht geltend gemacht werden. Die in § 91c SVG genannten Ausnahmen lägen nicht vor. Daneben beruft sich der Beklagte zu 2) auf das Haftungsprivileg des Art. 34 GG.

Die Beklagten rügen weiter die Schlüssigkeit der Klage. Weder die anspruchsbegründenden noch die haftungsausfüllenden Umstände seien substantiiert vorgetragen und belegt. So sei u.a. zum Schmerzensgeldanspruch der Kläger wegen des Schock- und Trauerschadens der pathologische Grad ihres Schmerzes nicht schlüssig vorgetragen und durch ärztliche Gutachten belegt.

In der Sache sei dem Beklagten zu 2) keine vorsätzliche, rechtswidrige und schuldhafte Rechtsgutsverletzung vorzuwerfen. Er hätte nicht retten können. Gegen den Beschluss des OLG Oldenburg im Klageerzwingungsverfahren vom 29.12.2003, mit dem die Anklageerhebung wegen hinreichenden Tatverdachtes der fahrlässigen Tötung angeordnet worden sei, wendet der Beklagte zu 2) ein, die dort unterstellte Rettungsmöglichkeit habe nie existiert. Die MVP hätte zum möglichen Rettungszeitpunkt, als sich das Motorrettungsboot im Windschatten befunden habe, nicht, wie vom Gericht angenommen, eine Geschwindigkeit von ca. 4 Kn sondern 20 Kn gehabt, so dass ein Aussetzen des MRB tatsächlich unmöglich gewesen sei. Auch angesichts der Wellenhöhe von 3 m hätte der Beklagte zu 2) keinen entsprechenden Befehl geben können. Auch sei nicht vorhersehbar gewesen, dass als einziger von der übrigen Gruppe abgetrieben sei. Er sei davon ausgegangen, dass das MRB um die Heckseite der CUMB hätte fahren und sich rückwärts den Schiffbrüchigen hätte nähern müssen. Die damit verbundenen Gefahren für seine restliche Mannschaft habe der Beklagte zu 2) angesichts des angekündigten Hubschraubers nicht eingehen wollen. Er trägt vor, er habe auf die ordnungsgemäße Rettung durch die die Aktion leitende CUMB vertraut, zumal es sich um einen Routinefall gehandelt habe. Er bestreitet, stets das gesamte Geschehen im Blick gehabt zu haben. Nur in der Operationszentrale, nicht aber auf der Brücke, wo er sich befunden habe, sei ein Bildschirm installiert gewesen. Er habe alles nur mit bloßem Auge und Fernglas beobachtet, soweit die CUMB ihm nicht die Sicht versperrt habe.

Der Beklagte zu 2) beruft sich auch auf den Einstellungsbeschluss des Landgerichts Oldenburg – 2 KLs 14/04 - vom 28.4.2004, wonach er in Abwägung seines Vertrauens auf bereits tätige oder in Kürze zu erwartende Helfer einerseits und der Wetterlage mit der Gefährdung weiterer Besatzungsmitglieder andererseits gehandelt habe und die Situation schwierig gewesen und nachträglich nicht mehr vollständig rekonstruierbar sei. Die Schwere der Schuld, so das Landgericht, habe vor diesem Hintergrund keine Durchführung eines Strafverfahrens gerechtfertigt.

Die Beklagten tragen weiter vor, die Ausrüstung der deutschen Marine einschließlich der Kälteschutzanzüge sei tauglich. Die Schwimmweste böte bei richtigem Anlegen einen guten Schutz. sei im Mai 2001 theoretisch und praktisch in deren Benutzung eingewiesen worden. Er habe allerdings nach dem Gutachten im Strafverfahren den Gurt nicht richtig angelegt gehabt. Ihm sei daher Mitverschulden vorzuwerfen. Auch trage er Mitverschulden, weil er die Spraykappe nicht aufgesetzt habe. Deshalb sei sein Gesicht von Wasser überspült worden, das er eingeatmet und geschluckt habe, wodurch das Ertrinken und Ersticken verursacht worden sei. Weiter sei die MVP ausreichend mit Rettungsvorkehrungen ausgestattet gewesen. Das Speedboot der MVP habe zulässigerweise unbemannt zu Wasser gelassen und anschließend bemannt werden können. Die CUMB habe insgesamt die Rettungshoheit über den Einsatz gehabt. Für Fehler auf Seiten der britischen Streitkräfte seien die Beklagten nicht verantwortlich.

Zum Schmerzensgeldanspruch aufgrund der Einleitung des einstweiligen Verfügungsverfahrens tragen die Beklagten vor, dieser könne allenfalls den Beklagten zu 2) betreffen, da die Beklagte zu 1) nicht am Verfahren teilgenommen habe. In der Sache sei das Vorbringen aber ebenfalls unsubstantiiert.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den vorgetragenen Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 15.03.2006 (Bl. 511) verwiesen.

Die Akten der Staatsanwaltschaft Oldenburg - 186 Js 32011/02 - sowie des Landgerichts Bonn – 9 O 274/05 - lagen zu Informationszwecken vor.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Die Kläger haben gegen die Beklagten keine Ansprüche auf Schadenersatz und Schmerzensgeld infolge des Schiffsunglücks am 6. März 2002 gemäß §§ 823 Abs. 1, 2, 826, 839, 840, 844, 845, 253 Abs. 2, 618, 619 BGB, §§ 222, 13 StGB, Art. 34 GG.

Gemäß § 91a Abs. 1 des Soldatenversorgungsgesetzes (SVG) in der seit dem 1.1.2002 geltenden Neufassung vom 9. 4.2002 (BGBl. I 1258, 1909), haben die nach dem Soldatenversorgungsgesetz versorgungsberechtigten Personen aus Anlass einer Wehrdienstbeschädigung oder einer gesundheitlichen Schädigung im Sinne der §§ 81a bis 81d gegen den Bund nur die auf diesem Gesetz beruhenden Ansprüche. Sie können Ansprüche nach allgemeinen gesetzlichen Vorschriften, die weitergehende Leistungen als nach diesem Gesetz begründen, gegen den Bund, einen anderen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Bundesgebiet oder gegen die in deren Dienst stehenden Personen nur dann geltend machen, wenn die Wehrdienstbeschädigung oder die gesundheitliche Schädigung im Sinne der §§ 81a bis 81d durch eine vorsätzliche unerlaubte Handlung einer solchen Person verursacht worden ist. Ein Todesfall im Rahmen eines Manövers fällt unter den Tatbestand der Wehrdienstbeschädigung im Sinne des § 91 a SVG.

Ein wenn auch nur bedingt vorsätzliches Handeln des Beklagten zu 2) lässt sich aber selbst dann nicht annehmen, wenn das Tatsachenvorbringen der Kläger zu den Geschehnissen am 6.3.02 der Beurteilung zugrunde gelegt würde. Dieses ergibt sich aus den Schriftsätzen der Kläger, aber auch aus der von ihnen vorgelegten Anklage der StA Oldenburg vom Januar 2004 in Verbindung mit dem Beschluss des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 29.12.2003 sowie den vorgelegten Zeugenaussagen im Strafverfahren. Dass der Kläger zu 1) einer Verwertung der Strafakten widersprochen hat, kann sich insoweit nicht auf die von ihm selbst vorgelegten Auszüge der Strafakten beziehen. Auf die Klärung der streitigen Frage, ob für den Obermaat tatsächlich eine Rettungsmöglichkeit durch einen Einsatz der Fregatte Mecklenburg Vorpommern und das Motorrettungsboot bestanden hat oder nicht, kommt es mangels Vorsatzes nicht an. Nach dem auf der Grundlage umfassender eigener Ermittlungen erlassenen Beschluss des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 29.12.2003 kann hiernach hypothetisch zwar der objektive Tatbestand der Tötung durch Unterlassen angenommen werden. Entgegen der Ansicht der Klägerin zu 2) läge aber nach dem maßgeblichen Schwerpunkt des vorwerfbaren Verhaltens kein Handeln (Verweigerung des Befehls zum Ausbringen des Rettungsbootes) vor, sondern allein ein Unterlassen der rechtlich gebotenen und zumutbaren Rettungshandlung im Sinne des § 13 StGB. Der Beklagte zu 2) hätte es als Dienstvorgesetzter und damit Beschützergarant für pflichtwidrig unterlassen, die mögliche, geeignete und zumutbare Rettungsaktion einzuleiten. Hiernach hätte objektiv eine Rettungsmöglichkeit im Zeitraum von 16:01 Uhr bis 16:03 Uhr vorgelegen, da nur in diesem Zeitfenster die MVP so positioniert war, dass das Motorrettungsboot auf der windabgewandten Seite hätte ausgesetzt werden können, so dass der Wellengang in dieser Position mit max. 1,5 m für das Motorrettungsboot zu verkraften gewesen wäre, und die Fregatte – dies sei zugunsten der Kläger angenommen - mit ausreichend geringer Geschwindigkeit um 4 Kn gefahren wäre. Zu diesem Zeitpunkt saß die Rettungsmannschaft einschließlich Sanitäter auch hochmotiviert im Rettungsboot, welches mit Motorola ausgestattet gewesen ist, so dass eine Positionsbestimmung des von der CUMB aus einfach gewesen wäre. Das Rettungsboot hätte , der noch 20 Minuten lang winkend gesehen worden ist und damit sichere Überlebenschancen bis 16.12/16:13 Uhr OZ gehabt hätte, in 4 Minuten und 40 Sekunden einschließlich der Aussetzzeit des Rettungsbootes und damit noch rechtzeitig erreicht und bergen können, so dass er bei einem Einsatz in diesem Zeitfenster mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit noch hätte gerettet werden können. Der Beklagte zu 2) wäre angesichts der gebotenen und möglichen Rettung auch verpflichtet gewesen, das Boot auszusetzen, weil die Anforderung der CUMB auf Einsatz des Motorrettungsbootes auf das eigene Angebot der MVP hin noch galt. Diese Anforderung ist erst danach widerrufen worden, weil der Rettungshubschrauber angekündigt war. Der Beklagte zu 2) hätte die unter den gegebenen äußeren Umständen einzige für die Rettung mögliche Zeitspanne von 2 Minuten in vorwerfbarer Weise ungenutzt verstreichen lassen und den objektiven Tatbestand damit erfüllt.

Zur Prüfung des erforderlichen Vorsatzes als innere Tatsache sind die Umstände festzustellen, die nach der Lebenserfahrung auf das Vorhandensein der festzustellenden Tatsache (sog. Indiztatsache) schließen lassen (BVerfG, NJW 1993, 2165). Aus der erforderlichen umfassenden Würdigung der vorgetragenen objektiven und subjektiven Tatumstände, namentlich der konkreten Tatsituation, Lage und Abwehrmöglichkeit des Opfers, der psychischen Verfassung des Täters und seiner Motivation (BGH 36, 1, 9 f.; NStZ 1999, 506, 508; 2004, 329, 330), kann vorliegend jedoch allenfalls eine bewusste Fahrlässigkeit, nicht jedoch ein bedingter Vorsatz hergeleitet werden.

Vorsatz setzt die Kenntnis der vergangenen und gegenwärtigen sowie die Voraussicht der künftigen Tatbestandsmerkmale voraus und die Kenntnis des Gangs der Tathandlung einschließlich der Voraussetzungen der Garantenstellung sowie den Willen zur Tatbestandsverwirklichung (vgl. auch im Folgenden Tröndle/Fischer, StGB, 53, Aufl., 2006, § 15 Rn. 4 ff. m.w.N.). Für den hier von der Klägerin zu 2) behaupteten direkten Vorsatz (dolus directus 2. Grades) muss der Täter wissen oder als sicher voraussehen, dass er den Tatbestand verwirklicht. Dass der Beklagte zu 2) jedoch den Tod des zum Zeitpunkt seiner Rettungsmöglichkeit um 16:01 Uhr als sicher vorausgesehen hatte, kann nach Würdigung aller Indizien nicht angenommen werden. Zwar hat der Beklagte als erfahrener Soldat und Kommandant der Fregatte gewusst, dass ein Mensch angesichts der geringen Luft- und Wassertemperatur und des hohen Wellengangs nicht lange überleben kann und eine schnelle Rettung zur Lebenserhaltung unbedingt erforderlich ist. Auch kannte er die Schwierigkeiten, die mit dem Anlegen des Kälteschutzanzuges unter diesen äußeren Bedingungen verbunden sind. Andererseits ist aber zu berücksichtigen, dass die mit der Rettungshoheit betraute und damit in erster Linie für die Rettungsaktion verantwortliche britische Fregatte CUMB weiterhin ihre Rettungsbemühungen fortgesetzt hatte und ihre Rettungsmöglichkeiten auch noch nicht ausgeschöpft waren, da u.a. ein britischer Rettungshubschrauber zum Einsatz kommen sollte. Hinzu kommt, dass die MVP über 400 m und damit im Vergleich zu den beiden anderen britischen Fregatten am weitesten von dem Unglücksort entfernt war. Auch ist entgegen der Ansicht der Kläger die Rettungshoheit zu keinem Zeitpunkt auf die MVP übergegangen. Eine entsprechende Absprache gab es nicht und eine faktische Hoheit aufgrund der größten Nähe lag nach dem Vorgesagten ebenfalls nicht vor. Schon aufgrund des Wissen um diesen parallelen Rettungseinsatz und die Erstverantwortlichkeit der CUMB unterscheidet sich der Sachverhalt bereits von den von den Klägern als Vergleich genannten Fällen einer langen Vernachlässigung von Schutzbefohlenen mit Unterlassen einer ausreichenden Nahrungszufuhr. Der Beklagte zu 2) musste nicht als sicher damit rechnen, dass bei einem Nichteinsatz des MRB der MVP ertrinken würde. Für die Annahme eines direkten Vorsatzes genügt es nicht, dass sich ein bestimmter Gedanke "aufgedrängt" haben muss oder dass der Täter den Grad des Erfolgseintritts unterschätzt, (Tröndle/Fischer, StGB, 53. Aufl., 2006, § 15 Rn. 4, 14a).

Aufgrund der vorgetragenen Indizien, insbesondere des Wissens um die von einer schnellen Rettung abhängigen Überlebenschancen des im sehr kalten Wasser, der Kenntnis um die Qualität der Rettungsweste mit dem im kalten Wasser nur unter Schwierigkeiten anzulegenden integrierten Kälteschutzanzug, der Meldung, dass abgetrieben ist, bzw. der Einsicht, dass ein Abtreiben und damit die erschwerte Rettung bei dem vorhandenen Wellengang nicht unwahrscheinlich ist und schließlich auch der geäußerten Einschätzung der übrigen Mannschaft von der Dringlichkeit eines Einsatzes musste der Beklagte zu 2) nach der Auffassung der Kammer aber von der Möglichkeit eines Fehlschlags der Rettung durch die CUMB ausgehen.

Damit kommen als subjektiver Tatbestand nur noch sowohl der bedingte Vorsatz, als auch die bewusste Fahrlässigkeit in Betracht. Beide stimmen im kognitiven Element überein und unterscheiden sich allein im voluntativen Element. Der Unterschied auf der Willensseite liegt hier darin, dass der bewusst fahrlässig Handelnde mit der als möglich erkannten Folge nicht einverstanden ist und auf ihren Nichteintritt vertraut (BGH NJW 1971, 480; NJW-RR 98, 34), während der bedingt vorsätzlich Handlende mit dem Eintritt des Erfolges in dem Sinne einverstanden ist, dass er ihn billigend in Kauf nimmt (BGH 7, 313; NJW 1984, 801; 1986, 180, 182; Tröndle/Fischer, StGB, 53. Aufl., 2006, § 15 Rn. 9 ff. m.w.N.). Dafür, dass der Beklagte zu 2) aber den Tod des billigend in Kauf genommen hat, lassen sich keine hinreichenden Anhaltspunkte finden. Für einen Schluss auf eine billigende Inkaufnahme müsste sich im Rahmen eines Unterlassensvorwurfs das Überleben des Opfers nach der Kenntnis des Täters von den objektiven Tatumständen offensichtlich nur als glücklicher Zufall darstellen. Dagegen liegt ein bedingter Vorsatz fern, wenn die Umstände in der Regel nur bei einem unglücklichen Verlauf zum Tode führen, mithin das Ausbleiben des Tötungserfolges nach der Vorstellung des Täters nur aufgrund eines Zufalls möglich ist (Tröndle/Fischer, StGB, 53. Aufl., 2006, § 212 Rn. 7, 8a). Letzteres ist nach Ansicht der Kammer aufgrund der vorgetragenen Umständen jedoch anzunehmen. Der Beklagte zu 2) ging offensichtlich davon aus, dass die Rettungsaktion durch die CUMB als "Routinemanöver" schon erfolgreich verlaufen werde und – als das Abtreiben des erkannt wurde - eine Rettung spätestens durch den angekündigten Hubschrauber erfolgen werde. Vor diesem Hintergrund auch angesichts der laufenden Einsatzbemühungen der britischen Streitkräfte stellte sich das Abtreiben des von der übrigen Gruppe, die hierdurch bedingte verzögerte Bergung, der Zwischenfall des abgeseilten Rettungsschwimmers, der erst ein Messer holen musste, und der dadurch bedingte Tod vielmehr als Verkettung unglücklicher Umstände dar. Es muss hier auch nach dem Vortrag des Beklagten zu 2) zu seiner Motivation davon ausgegangen werden, dass er – wenn auch zu Unrecht – darauf vertraut hat, dass die Rettungsaktion durch die CUMB bzw. einen Hubschrauber erfolgreich sein werden. Dabei ist auch die grundsätzliche subjektive "Hemmschwelle" bei Tötungsdelikten zu berücksichtigen (Tröndle/Fischer, 53. Auf., 2006, § 15 Rn. 10b). Dass das kognitive Element so in den Vordergrund rücken kann, dass es ein Vertrauen auf den glücklichen Ausgang verdrängt, nimmt die Rechtsprechung daher grundsätzlich nur bei besonders gefährlichen Gewalthandlungen (Tröndle/Fischer, 53. Auf., 2006, § 15 Rn. 10b a.E. m.w.N.), nicht bei Unterlassen an. Auch ist ein Motiv für eine bedingte Tötung nicht zu erkennen. Der Beklagte zu 2) hätte sich weder selbst einer Gefahr ausgesetzt noch ist ein anderer persönlicher Beweggrund ersichtlich. Der Beklagte zu 2) hat sich daher in Abwägung der Gefahr für den Rest der Mannschaft einerseits und die Rettungschancen des durch die Cumberland andererseits gegen einen Einsatz entschieden. Dies mag ein fataler Entschluss gewesen sein, spricht aber gerade für ein Hoffen auf rechtzeitige Rettung. Der Beklagte zu 2) wollte die Gefahren für die übrige Mannschaft nicht eingehen, weil er dies angesichts einer realen und erhofften Rettungschance für nicht für nötig hielt.

Dass es der Beklagte zu 2) auch angesichts des massiven Protests der restlichen Mannschaft unterließ, das Boot auszusetzen oder einen eigenen Notruf abzusetzen, um einen Such- und Rettungshubschrauber zu alarmieren, kann ebenfalls nicht als Indiz für ein billigendes Inkaufnehmen gewertet werden, sondern dies berührt allein die Pflichtwidrigkeit bei der Frage der gebotenen und möglichen Alternativhandlung.

Die den Beklagten vorgeworfenen weiteren Pflichtverletzungen sind nicht für den Eintritt des konkreten Todes relevant geworden. Dass die Fregatte nicht an dem Manöver hätte teilnehmen dürfen, weil die Rettungsboote nicht den Sicherheitsanforderungen genügt hätten, hat sich nicht in einer Rechtsgutsverletzung manifestiert, denn das Motorrettungsboot hätte zum maßgeblichen Zeitpunkt, als das von der Cumberland angeforderte Manöver, Raum zu geben und über Steuerbord beizudrehen, ausgeführt war, für eine mögliche Rettung von der Leeseite aus ohne weiteres ausgesetzt werden können. Auch das eigene Speedboot hätte – wenn auch unbemannt – grundsätzlich bei defektem Kran ausgesetzt werden können. Hierfür bestand allerdings objektiv kein Anlass, da das MRB zur Verfügung stand. Auf die Tauglichkeit der Rettungswesten mit integriertem Kälteschutz und Spraykappe kommt es ebenfalls nicht an, weil unabhängig von der Frage der Kausalität insoweit lediglich ein fahrlässiges Handeln auf Seiten des Beklagten zu 2) bzw. im Rahmen eines Organisationsverschuldens der Beklagten zu 1) in Betracht kommen kann. Das gleiche gilt für den Vorwurf, der Beklagte zu 2) hätte angesichts der Luft- und Wassertemperatur einem Einsatz im Manöver nicht zustimmen dürfen.

Für mögliche Pflichtverletzungen auf Seiten der britischen Streitkräfte können die Beklagten ebenfalls nicht haftbar gemacht werden, weil dies außerhalb des deutschen Hoheits- und damit ihres Verantwortungsbereichs liegt. Auch kann dem Beklagten zu 2) nicht vorgeworfen werden, er hätte das Speedboot der Edinburgh nicht angefordert. Es war bereits auf Anforderung und nach Maßgabe der Anordnungen der Cumberland zur Rettung der Verunglückten im Einsatz und musste nicht mehr neu angefordert werden.

Die Klage ist auch unbegründet, soweit die Kläger Zahlung eines Schmerzensgeldes für das von dem Beklagten zu 2) vor dem Landgericht gegen die Kläger angestrengte Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wegen einer damit verbundenen Persönlichkeitsverletzung begehren. Eine Klage gegen die Beklagte zu 1) ist schon deshalb unbegründet, weil diese an dem Verfügungsverfahren in keiner Weise, auch nicht als Dienstherr des Beklagten zu 2), beteiligt gewesen ist. Letzterer hat die Klage nicht im Rahmen seiner Berufsausübung erhoben. Es ist bereits zweifelhaft, ob die vorliegende Klage des Beklagten zu 2) mit dem Inhalt, den Klägern zu untersagen, öffentliche Behauptungen über die Strafbarkeit seines Verhaltens hinsichtlich des Todes ihres Sohnes aufzustellen, überhaupt den Tatbestand des § 823 BGB erfüllt. Aus dem Rechtsgedanken des § 193 StGB folgt bereits, dass Äußerungen zur Ausführung von Rechten grundsätzlich keine strafbare, ehrverletzende Handlung darstellen. In jedem Fall ist die Einleitung eines gesetzlichen Verfahrens der Rechtspflege zumindest nicht widerrechtlich im Sinne des § 823 BGB. Die Beantragung einstweiligen Rechtsschutzes stellt ein verfahrensmäßig legales und damit rechtmäßiges Verhalten dar. Der Antragsgegner kann sich im Rahmen des Verfahrens selbst mit den vorgesehenen Verfahrenshandlungen gegen einen rechtswidrigen Eingriff in seine Rechte wehren und eine Abweisung des Begehrens bewirken (Palandt/Sprau, § 823 Rn. 37).

Eine hilfsweise Verweisung an das Sozialgericht, wie von den Klägern beantragt, kommt nicht in Betracht, weil die ordentliche Gerichtsbarkeit kein unzuständiger Rechtsweg im Sinne des § 17 a GVG ist. Für die von den Klägern behaupteten Ansprüche auf Zahlung von Schmerzensgeld und Schadensersatz wegen vorsätzlicher Tötung ist der ordentliche Rechtsweg nach § 91c SVG in Verbindung mit den vorgenannten Bestimmungen des BGB eröffnet. Die Unbegründetheit dieses Anspruchs macht die Klage nicht rückwirkend unzulässig.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Nr. 11, 711 S. 2, 709 ZPO.

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