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Stundung von Verfahrenskosten

Landgericht Hannover

Geschäfts-Nr.:

11 T 29/11

903 IK 317/05 Amtsgericht Hannover

Hannover, 21.10.2011

Beschluss

In dem

Restschuldbefreiungsverfahren

über das Vermögen des

xxx

hat die 11. Zivilkammer des Landgerichts Hannover am 21.10.2011 durch xxx beschlossen:

Das Verfahren wird gem. § 568 ZPO der Kammer zur Entscheidung übertragen.

Die sofortige Beschwerde des Schuldners vom 20.6.11 gegen den Beschluss des Rechtspflegers bei dem Amtsgericht Hannover vom 7.6.11wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe:

Auf Eigenantrag wurde mit Beschluss des Insolvenzgerichts vom 20.4.05 das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet. Er beantragte die Bewilligung der Verfahrenskostenstundung, die ihm durch Beschluss des Insolvenzgerichts vom 15.4.05 für das Verfahren über den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens und für das Insolvenzverfahren gewährt wurde. Mit dem Beschluss beigefügtem Schreiben war der Schuldner darauf hingewiesen worden, dass die Stundung aufgehoben werden könne, wenn er keine angemessene Erwerbstätigkeit ausübe bzw. bei Arbeitslosigkeit sich nicht um eine solche bemühe. Weiterhin wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Bemühungen schriftlich nachzuweisen seien.

Mit Schreiben vom 20.4.2011 informierte das Insolvenzgericht den Schuldner, dass die Laufzeit der Abtretungserklärung am 20.4.11 ende und es beabsichtige, dem Schuldner Restschuldbefreiung zu erteilen. Weiterhin wies es darauf hin, dass gem. § 4 b InsO zu überprüfen sein, ob die gewährte Stundung verlängert werden könne, wozu die beigefügte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ausgefüllt werden müsse. Außerdem wurde der Schuldner unter Verweis auf § 4 c Nr. 4 InsO aufgefordert, Belege über erfolgte Bewerbungsversuche einzureichen. Die gesetzte Frist verstrich ergebnislos.

Durch den angefochtenen Beschluss wurde der o.g. Beschluss über die Gewährung von Stundung der Kosten für die Verfahrensabschnitte Insolvenzantrag und Insolvenz- verfahren vom 15.4.05 mit der Begründung aufgehoben, der Schuldner habe die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht vorgelegt und habe keine Nachweise über erfolgte Bewerbungsversuche vorgelegt.

Mit der sofortigen Beschwerde wurde das o.g. Formular ausgefüllt vorgelegt. Die Nichtabhilfe begründete das Amtsgericht mit dem fehlenden Nachweis der Bemühung um eine Ganztagsstelle.

Die sofortige Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Letztlich zu Recht hat das Amtsgericht die für die einzelnen Verfahrensabschnitte des Insolvenzverfahrens gewährte Stundung aufgehoben. Gemäß § 4 c Nr. 4 InsO kommt eine Aufhebung der Stundung dann in Betracht, wenn der Schuldner keine angemessene Erwerbstätigkeit ausübt bzw., wenn er ohne Beschäftigung ist, sich nicht um eine solche bemüht. Den Angaben des Schuldners und den von ihr vorgelegten Unterlagen ist nicht zu entnehmen, dass er seiner Verpflichtung, sich um angemessene Arbeit zu bemühen, in ausreichendem Maße nachgekommen ist. Zwar hat das Amtsgericht in seinem Schreiben vom 20.4.11 nicht näher ausgeführt, für welchen Zeitraum Bewerbungen nachzuweisen sind. Angesichts des Umstands, dass diese Aufforderung erstmals zum Ende des Restschuldbefreiungsverfahrens erfolgte, war der Schuldner unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes jedenfalls nicht verpflichtet, für die gesamte Restschuldbefreiungsperiode Bewerbungsunterlagen vorzulegen. Allenfalls für das letzte Jahr wird man in der Regel verlangen können, dass Unterlagen über Bewerbungen aufbewahrt werden. Allerdings reicht die im Beschwerdeverfahren eingereichte Bestätigung des Arbeitsamtes vom 30.6.11 nicht aus, von einer angemessenen Bemühung um Arbeit auszugehen, da sie nicht erkennen lässt, auf welche Art und wie häufig sich der Schuldner um eine Vollzeitstelle bemüht.

Der Schuldner macht auch nicht geltend - und dies ist den bekannten Daten auch nicht zu entnehmen - er sei nach Alter, Ausbildung und Arbeitsmarktlage auch bei ausreichendem Bemühen nicht in der Lage, einen Arbeitsplatz zu finden, der zu Bezügen in pfändbarer Höhe führe (BGH ZInsO 09, 2210).

Der Schuldner handelte auch schuldhaft. Bereits mit dem Anschreiben zum Beschluss vom 15.4.05 war er auf die Verpflichtung hingewiesen worden, sich um eine angemessene Arbeitsstelle zu bemühen und die Bemühungen schriftlich nachzuweisen. Er war auch auf die Möglichkeit der Aufhebung der Stundung hingewiesen worden.

Festgehalten sei, dass eine Aufhebung des Stundungsbeschlusses nicht, wie noch im angefochtenen Beschluss geschehen, damit begründet werden kann, der Schuldner habe die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht vorgelegt. Gem. § 4 a InsO endet mit Erteilung der Restschuldbefreiung die gewährte Stundung und noch offene Beträge sind vom Schuldner auszugleichen, ohne dass es einer Aufhebung der Stundungsbeschlüsse bedarf (Haarmeyer,Wutzke, Förster, Präsenzkommentar zur InsO, 2010, § 4 b, Rdnr. 6). Die in § 4 b InsO vorgesehene Möglichkeit, dem bedürftigen Schuldner die Stundung über den Zeitpunkt der Restschuldbefreiung hinaus zu verlängern, setzt einen entsprechenden Antrag des Schuldners voraus, wie der Bundesgerichtshof in der Entscheidung vom 5.5.2011 - AZ: IX ZB 136/09 - festgehalten hat. Zwar ist es dem Insolvenzgericht unbenommen, den Schuldner auf diese Möglichkeit hinzuweisen. Geht ein entsprechender Antrag indes nicht ein - der im vorliegenden Fall in der Abgabe der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse hätte gesehen werden müssen - ist vom Insolvenzgericht außer der Einziehung der offenen Beträge nichts zu veranlassen, für eine Aufhebung der Stundungsbeschlüsse ist jedenfalls kein Raum.

Die Kammer regt an, im Hinblick auf die o.g. aktuelle Entscheidung des Bundesgerichtshofs das am 20.4.2011 verwendete Formular dahingehend zu ändern, dass zur Verlängerung der Stundung ein Antrag des Schuldners erforderlich ist - der in der Übersendung der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gesehen werden kann.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

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