Niedersachsen klar Logo

Rechtschutzbedürfnis für eine Klage nach § 184 InsO

Hannover, 18.08.2010

Landgericht Hannover

Geschäfts-Nr.:

20 T 47/10

427 C 6592/10 Amtsgericht Hannover

Beschluss

In dem Prozesskostenhilfeverfahren

pp.

Das Verfahren wird auf die Kammer übertragen.

Die sofortige Beschwerde des Beklagten wird zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Der Kläger begehrt mit der Klage die Feststellung, die von ihm zur Insolvenztabelle angemeldeten Forderungen seien aus vorsätzlich unerlaubter Handlung entstanden, nachdem der Beklagte wegen Betrugs zu seinen, des Klägers, Lasten rechtskräftig verurteilt wurde.

Mit Erstattungsbescheid vom 7. April 2008 verlangte der Kläger von dem Beklagten Rückzahlung von Leistungen nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches mit der Begründung, der Beklagte habe während des Leistungszeitraumes Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit im Handel mit Altmetallen/Schrott erzielt, diese jedoch nicht angegeben.

Am 3. November 2009 wurden Forderungen in Höhe von 3.014,58 € und 2.126,69 € zur Insolvenztabelle angemeldet mit dem Zusatz, es handele sich um Forderungen aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung. Als Gläubigerin der Forderungen wurde in die Insolvenztabelle die Bundesagentur für Arbeit eingetragen.

Der Schuldner bestritt das Attribut der vorsätzlich unerlaubten Handlung.

Am 4. November 2009 wurde der Beklagte durch das Amtsgericht Hannover - 223 Ds 1382 Js 57911/09 (341/09) - rechtskräftig wegen Betruges zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen mit der Begründung verurteilt, der hiesige Beklagte habe die Auszahlung ungekürzter Leistungen der Bundesagentur für Arbeit und des Job-Centers Hannover dadurch erwirkt, dass er als Antragsteller trotz der ihm aus dem Merkblatt der Bundesagentur für Arbeit bzw. den Antragsformularen bekannten Pflicht , wissentlich und pflichtwidrig nicht mitgeteilt habe, dass er bereits seit dem 29.11.2004 selbständig als Schrotthändler tätig war und Einkommen erzielt.

Der Beklagte vertritt die Ansicht, dem Kläger fehle gemäß § 184 Absatz 2 InsO das Rechtschutzbedürfnis, er bestreitet im Hinblick auf die Eintragung in der Insolvenztabelle die Aktivlegitimation des Klägers und bestreitet , dass die Forderungen aus vorsätzlich unerlaubter Handlung beruhten und beruft sich im Übrigen auf die Verjährung der Forderungen des Klägers.

Das Amtsgericht hat durch den angefochtenen Beschluss vom 29. Juni 2010 den Antrag des Beklagten auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen.

II.

Die sofortige Beschwerde des Beklagten vom 19.Juli 2010 ist gemäß § 127 Absatz 2 ZPO zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt.

In der Sache hat die sofortige Beschwerde keinen Erfolg.

Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe liegen nicht vor.

Das Amtsgericht hat mit zutreffender Begründung hinreichende Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverteidigung verneint.

1. Das Rechtsschutzbedürfnis des Klägers für eine Klage gemäß § 184 Absatz 1 InsO ist gegeben.

Der Beklagte hat im Insolvenzverfahren nicht der Forderung selbst, sondern nur dem Attribut widersprochen, dass die Forderung aus vorsätzlich unerlaubter Handlung entstanden ist.

Durch die gerichtliche Feststellung wird der in der Insolvenztabelle eingetragene Widerspruch des Beklagten beseitigt, so dass die Forderung des Klägers gemäß § 302 Nr. 1 InsO von der Erteilung der Restschuldbefreiung ausgenommen ist.

Das Feststellungsinteresse ist gemäß § 184 Absatz 2 InsO nicht deswegen zu verneinen, weil es nach dieser Vorschrift im Fall des Vorliegens eines vollstreckbaren Schuldtitels oder eines Endurteils dem Schuldner obliegt, binnen einer Frist von einem Monat den Widerspruch zu verfolgen. Es kann offen bleiben, ob es sich bei dem Rückforderungsbescheid des Klägers vom 7. April 2008 um einen vollstreckbaren Titel handelt, da es bei dem isolierten Widerspruch des Schuldners gegen den Schuldgrund der vorsätzlichen unerlaubten Handlung dem Gläubiger obliegt, den isolierten Widerspruch im Wege der Feststellungsklage nach § 184 InsO zu beseitigen (BGH ZinsO 2007,265).

Selbst wenn es sich bei dem Bescheid vom 7. April 2008 um einen Titel handeln sollte, ist § 184 Absatz 2 InsO nicht anzuwenden, da in der Entscheidungsformel nicht bereits die Feststellung ausgesprochen wurde, dass dem Kläger die Forderung aus einer vorsätzlich unerlaubten Handlung zustehe (Hamburger Kommentar, InsO, 3. Auflage, § 184 Rdn 16 ff).

2.) Der Kläger ist aktiv legitimiert.

Die Forderung steht dem Kläger zu und nicht der Bundesanstalt für Arbeit, da die Forderung des Klägers auf dem Arbeitslosengeld II und Leistungen für Unterkunft und Heizung beruht. Insoweit ist die Bundesanstalt nicht Forderungsinhaber, sondern lediglich für den Einzug der Forderung zuständig.

Die eventuell falsche Eintragung in der Insolvenztabelle ändert an der Forderungsberechtigung nichts.

3.) Die Forderung ist auch aufgrund vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung entstanden.

Der Anspruch des Klägers ergibt sich aus § 823 Absatz 2 BGB i.V.m. § 263 StGB. Trotz der ihm aus dem Merkblatt der Bundesagentur für Arbeit bzw. den Antragsformularen bekannten Pflicht , hat der Beklagte wissentlich und pflichtwidrig nicht mitgeteilt, dass er bereits seit dem 29.11.2004 selbständig als Schrotthändler tätig war und Einkommen erzielt.

4.) Die Forderung des Klägers ist nicht verjährt.

Der Kläger hat die Forderungen am 3. November 2009 zur Insolvenztabelle angemeldet, so dass der Lauf der Verjährungsfrist gemäß § 204 Absatz 1 Nr. 10 BGB gehemmt ist.

zum Seitenanfang
zur mobilen Ansicht wechseln