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Insolvenzverwaltervergütung: Prozentuale Erhöhung der Regelvergütung

Landgericht Hannover

Geschäfts-Nr.:

11 T 20/10

909 IN 575/99 -1- Amtsgericht Hannover

Beschluss

In dem Insolvenzverfahren

pp.

hat die 11. Zivilkammer des Landgerichts Hannover am 23.08.2010 durch … beschlossen:

Die Sache wird auf die Kammer übertragen.

Auf die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers vom 25.01.2010 wird der Beschluss des Amtsgerichts Hannover vom 15.01.2010 teilweise abgeändert und die Vergütung des Beschwerdeführers als Insolvenzverwalter festgesetzt auf 117.706,86 €.

Im Übrigen werden der Vergütungsantrag und die sofortige Beschwerde zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe:

Auf Eigenantrag der Schuldnerin wurde am 01.12.1999 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet und der Beschwerdeführer zum Insolvenzverwalter bestellt. Seinen Schlussbericht legte der Insolvenzverwalter unter dem 25.03.2008 (Bl. 449 ff. d.A.), den er unter dem 17.12.2008 (Bl. 553 ff. d.A.) korrigiert einreichte. Zugleich stellte er den Antrag auf Vergütung seiner Tätigkeit (Bl. 605 ff. d.A.), wobei er neben der Regelvergütung mit näherer Begründung Zuschläge in Höhe von insgesamt 515 % geltend machte. Mit dem angefochtenen Beschluss hat die Rechtspflegerin bei dem Insolvenzgericht Hannover (Bl. 636 f. d.A.) neben der Regelvergütung in beantragter Höhe Zuschläge in Höhe von 230 % anerkannt und der Berechnung der Gesamtvergütung zugrunde gelegt.

Mit seiner unter dem 19.05.2010 begründeten sofortigen Beschwerde hält der Beschwerdeführer unter Wiederholung und Vertiefung seines Vortrages an der Höhe der begehrten Verwaltervergütung fest.

Hinsichtlich der Begründung von Antrag, angefochtenem Beschluss und sofortiger Beschwerde wird auf die vorgenannten Schriftstücke, hinsichtlich des weiteren Tatsachenstoffes auf den Schlussbericht verwiesen.

Die zulässige Beschwerde hat nur in geringem Umfange Erfolg.

1.

Im Hinblick auf die Anzahl der abzuwickelnden Arbeitsverhältnisse ist nicht zu beanstanden, dass die Rechtspflegerin statt des beantragten Zuschlages von 50 % lediglich einen Zuschlag von 25 % festgesetzt hat. Zwar überschreitet die Zahl von 51 Arbeitnehmern die Quantität eines Normalverfahrens, so dass ein Zuschlag gerechtfertigt ist. Dass dieser jedoch mit 50 % zu bemessen ist, ergibt sich auch nicht aus der angeführten Kommentarstelle. Die Autoren nehmen nämlich Bezug auf ein Urteil des Amtsgerichts Bonn (ZInsO 00, 55; Haarmeyer/Wutzke/Förster insolvenzrechtliche Vergütung, 4. Auflage, § 3 Rdnr. 31 a.E.), von dem zwar ein Zuschlag von 50 % bewilligt worden ist, hierbei jedoch zugleich eine überdurchschnittlich große Anzahl von Gläubigern mit abgegolten wurde. An anderer Stelle halten die Autoren einen Zuschlag von 25 % für ausreichend (Haarmeyer/Förster ZInsO 01, 891).

Soweit der Beschwerdeführer mit der Beschwerde darauf abstellt, er habe sich auch um die Bewilligung von Insolvenzgeld kümmern und die notwendigen Genehmigungen der Arbeitsverwaltung für eine Massenentlassungsanzeige einholen müssen, führt auch dies nicht zu einer Erhöhung des Zuschlages. Zu berücksichtigen ist, dass gemäß § 3 Abs. 1 Buchstabe d InsVV arbeitsrechtliche Fragen einen Zuschlag nur dann rechtfertigen, wenn die Tätigkeiten den Verwalter erheblich in Anspruch genommen haben. Im vorliegenden Verfahren kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Beschwerdeführer sich zur Abwicklung der Arbeitsverhältnisse externer Hilfe bedient hat. So hat er nicht nur die Vertretung der Schuldnerin in Kündigungsschutzprozessen Rechtsanwältin Sahin überlassen, sondern hatte zudem die G., Gesellschaft für … GmbH beauftragt, diverse Arbeiten der Personalverwaltung zu übernehmen, wie er in seinem Vergütungsantrag näher dargestellt hat. Zudem ist der Beschwerdeführer insofern entlastet worden, als der aus der Masse vergütete Geschäftsführer der Schuldnerin die Lohnbuchhaltungsunterlagen aufbereitet hat. Unter Berücksichtigung vorgenannter Umstände erscheint ein Zuschlag von 25 % als ausreichend und angemessen.

2.

Antragsgemäß abzuändern war der angefochtene Beschluss, soweit die Tätigkeit des Beschwerdeführers im Bezug auf die ausländischen Beteiligungen der Schuldnerin zu beurteilen waren. Gehören zum Aktivvermögen einer insolventen Gesellschaft auch Beteiligungen an anderen Unternehmen, so rechtfertigen die sich daraus regelmäßig ergebenden Abwicklungsprobleme eine Erhöhung der Vergütung des Insolvenzverwalters (Haarmeyer/Wutzke/Förster, a.a.O. Rdnr. 52). Gleiches gilt, wenn es im Rahmen eines Verfahrens zu Berührungen mit ausländischem Recht kommt bzw. Vermögen der Schuldnerin im Ausland festzustellen und gegebenenfalls einzuziehen ist (a.a.O. Rdnr. 48). Da die Schuldnerin an zwei ausländischen Gesellschaften beteiligt war, lagen beide Erhöhungsgesichtspunkte vor. Die Befassung des Insolvenzverwalters mit der Beteiligung an der V. GmbH erscheint verhältnismäßig gering, da ausweislich des Schlussberichts (Bl. 457 d.A.) der Geschäftsbetrieb dieser Gesellschaft bei Amtsübernahme bereits eingestellt war. Es musste lediglich die Werthaltigkeit dieser Beteiligung geprüft werden. Hierfür hat der Beschwerdeführer einen Zuschlag von 25 % für angemessen erachtet und auch festgesetzt erhalten.

Nicht zu verkennen ist, dass der Aufwand im Hinblick auf die weitere Beteiligung an der P. AG wesentlich umfangreicher war. Der Insolvenzverwalter hatte sich damit auseinander zu setzen, dass er nach den Satzungsbestimmungen der Gesellschaft automatisch Mitglied des Vorstandes war, so dass er die damit verbundenen Rechtsfragen zu beurteilen hatte. Zudem ergaben sich Besonderheiten bei der Durchsetzung von Dividendenansprüchen, da die von der tschechischen Gesellschaft vorgenommene Verrechnung mit eigenen Forderungen zu prüfen war. Unter Berücksichtigung dieser Umstände erscheint es angemessen, in Bezug auf diese Gesellschaft einen Zuschlag von 50 % zu bewilligen, der von Haarmeyer/Wutzke/Förster als regelhaft pro ausländischer Beteiligung angesehen wird (a.a.O. Rdnr. 78, Stichwort "Auslandsberührung").

Die Erschwernisse, die sich bei der Abwicklung des Aktienverkaufs der P. AG ergaben, rechtfertigt nach Ansicht der Kammer einen weiteren Zuschlag in beantragter Höhe von 25 %. Der Insolvenzverwalter hatte sowohl tschechisches Recht zu beachten als auch Erschwernisse insofern hinzunehmen, als es verschiedene Bietergruppen für das Aktienpaket gab. Auch wenn zu berücksichtigen ist, dass der Insolvenzverwalter die Rechtsanwälte Dres. B. bei der Abwicklung hinzugezogen hat, so hatte er dennoch eigene Tätigkeiten vorzunehmen, die einen zweitägigen Aufenthalt in Prag erforderten. Der geforderte Zuschlag von 25 % erscheint auch, ebenso wie der oben genannte Zuschlag für die Beteiligung an der P. AG von 50 % als angemessen, wenn berücksichtigt wird, dass der Beschwerdeführer die vorgenannten Tätigkeiten nicht nur für das vorliegende, sondern zugleich auch für das Insolvenzverfahren der I. GmbH vornahm, deren Insolvenzverwalter er ebenfalls ist und die auch Anteile an der P. AG hielt und veräußerte.

3.

Im Hinblick auf die weiteren gesellschaftsrechtlichen Verflechtungen der Schuldnerin und die zu prüfende Frage des Eigenkapitalersatzes, erscheint der gewährte Zuschlag von 50 % als angemessen, so dass die beantragte Erhöhung auf 100 % nicht in Betracht kommt. Über die vorgenannten ausländischen Beteiligungen hinaus, war die Schuldnerin an der H. KG beteiligt, an die sie zuvor die Betriebsimmobilie K.straße in Berlin veräußert hatte. Zudem lagen stille Beteiligungen durch Arbeitnehmer vor, bei denen die Frage nach der rechtlichen Einordnung als "normales" Darlehen oder Eigenkapital ersetzendes Darlehen zu klären war. Diese Umstände rechtfertigen den Zuschlag von 50 %, den das Amtsgericht gewährt hat. Soweit der Beschwerdeführer darauf abstellt, ein weiterer Zuschlag von 50 % sei gerechtfertigt, weil er im Zusammenhang mit dem Verkauf der Betriebsimmobilie Eigenkapitalersatzfragen zu prüfen hatte, ist zu berücksichtigen, dass sich der Beschwerdeführer insofern der Mithilfe der bereits genannten Rechtsanwälte Dres. B. bedient hat, die hierzu und auch zu der Frage, ob sich ein weiterer Anspruch gegen die I. GmbH ergab, ein Schiedsgutachten erstatteten. Es ist daher nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer in erheblichem Umfange mit Eigenkapitalersatzfragen befasst war. Soweit er anführt, er habe eine Reihe schwieriger und komplizierter Kaufverträge zu analysieren gehabt, ist zu beachten, dass er Tätigkeit auch fruchtbar machen konnte im Zusammenhang mit dem gegen die Schuldnerin geltend gemachten Restitutionsanspruch, für den er einen Zuschlag von 20 % beantragt und erhalten hat. Die gesellschaftsrechtlichen Verflechtungen erscheinen daher insgesamt mit 50 % Zuschlag als angemessen berücksichtigt.

4.

Für die Unternehmensfortführung hat das Amtsgericht entgegen dem auf einen Zuschlag von 50 % gerichteten Antrag nur einen Zuschlag von 25 % bewilligt. Auch dies ist nicht zu beanstanden. Bei der Bemessung eines Zuschlages für die Betriebsfortführung ist, wie generell, auf den Einzelfall abzustellen (Haarmeyer/Wutzke/Förster a.a.O. Rdnr. 53 a.E.). Im vorliegenden Fall erscheint die mit der Unternehmensfortführung verbundene Tätigkeit des Beschwerdeführers als begrenzt. Der Geschäftsbetrieb ist nur noch mit einer geringen Anzahl von 10 Mitarbeitern nur deshalb aufrecht erhalten worden, um begonnene Projekte einer Abrechnung zuzuführen. Schon aus dem ersten Bericht des Insolvenzverwalters vom 11.01.2000 (Bl. 114 d.A.) ergibt sich, dass der Betrieb bereits zu diesem Zeitpunkt, nicht einmal 1 1/2 Monate nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens, geschlossen worden ist. Hinzu kommt, dass die Tätigkeit des Insolvenzverwalters auch insofern vergütet worden ist, als er durch die Betriebsfortführung offenbar eine Erhöhung der Teilungsmasse und damit der Berechnungsgrundlage seiner Vergütung erzielen konnte.

5.

Im Hinblick auf die Dauer des Verfahrens hat die Rechtspflegerin den beantragten Zuschlag von 45 % zuerkannt. Eine nähere Begründung für diesen Zuschlag ergibt sich weder aus dem Antrag, noch aus dem angefochtenen Beschluss. Allein die Dauer eines Insolvenzverfahrens rechtfertigt indes eine Erhöhung der Vergütung des Insolvenzverwalters nicht. In Literatur und Rechtsprechung ist umstritten, ob dem Insolvenzverwalter im Hinblick auf die kalkulatorische Deckung der Gemeinkosten bei überdurchschnittlich langer Dauer des Verfahrens ohne Weiteres ein Zuschlag gemäß § 3 InsVV zu gewähren ist, oder ob für die Dauer allein ein Zuschlag nicht gewährt werden kann, sondern nur für besondere Erschwernisse, die Grund für die Länge des Verfahrens waren (vgl. BGH ZIP 08, 1640). Der Bundesgerichtshof hat in der genannten Entscheidung diese Frage dahinstehen lassen, da jedenfalls eine aktive Verwaltertätigkeit während der gesamten Verfahrensdauer vorlag, die einen besonderen Zuschlag für die Verfahrenslänge rechtfertigte.

Die Kammer hat sich der Auffassung angeschlossen (Beschluss vom 14.04.2010, Az: 11 T 6/10 = 905 IN 914/01-2- AG Hannover), dass allein die Dauer des Verfahrens einen Zuschlag nicht rechtfertigt (statt anderer LG Göttingen, ZInsO 06, 930). Bei der Bemessung der Vergütung des Insolvenzverwalters ist darauf abzustellen, welche konkreten Tätigkeiten er tatsächlich wahrgenommen hat (BGH NJW-RR 2003, 1417; Haarmeyer/Wutzke/Förster a.a.O. Rdnr. 48, AG Potsdam, NZI 05, 460, 461; LG Deggendorf Rechtspfleger 1998, 125), so dass es nicht allein auf den Zeitraum ankommt, innerhalb dessen er diese Tätigkeiten ausgeübt hat. Der Insolvenzverwalter hätte es ansonsten in der Hand, allein durch Verzögerungen, die in seiner Sphäre begründet sind, für eine überlange Verfahrensdauer zu sorgen, um so den Erhöhungstatbestand des § 3 InsVV zu erfüllen.

Dahingestellt bleiben kann, ob der Insolvenzverwalter bei überlanger Verfahrensdauer nur Zuschläge für besondere Erschwernisse erhalten kann, oder ob ein Zuschlag auch dann zu gewähren ist, wenn während der überdurchschnittlichen Dauer des Verfahrens diverse Einzeltätigkeiten vorliegen, die als solche einen Zuschlag jeweils nicht rechtfertigen. Der Beschwerdeführer hat nämlich nicht dargelegt, dass er über die jeweils mit Zuschlägen vergüteten Tätigkeiten hinaus eine aktive Tätigkeit über die gesamte von ihm dem begehrten Zuschlag zugrunde gelegte Verfahrensdauer von etwa 4 Jahren ausgeübt hat. Auch dem Schlussbericht, auf den der Beschwerdeführer zu der ihm obliegenden Begründung seines Antrages (Haarmeyer/Wutzke/Förster a.a.O. § 8, Rdnr. 7) Bezug nimmt, sind nach Ablauf der bei einem Normalverfahren zugrunde zu legenden Zeit von 2 Jahren keine Tätigkeiten in einem Umfang zu entnehmen, die einen Zuschlag rechtfertigen. Lediglich der Vergleich bezüglich der Stadt- und Regionalbahn Z. ist erst Ende 2003 zustande gekommen. In welcher Weise der Beschwerdeführer in dieser Sache zeitlich eingespannt war, ergibt sich aus seinem Vortrag oder seinem Schlussbericht nicht. Aus der Schlussrechnung ist zu entnehmen, dass auch der Forderungseinzug im Wesentlichen nicht mehr Zeit eingenommen hat als in einem Normalverfahren. Lediglich Hin- und Herzahlungen mit einer Firma W. sind im August 2003 verzeichnet (Bl. 569 d.A.). Ein Zuschlag ist jedoch nur gerechtfertigt, wenn eine erhebliche Abweichung vom Normalfall vorliegt, was hier nicht angenommen werden kann.

Auch im Rahmen des Verschlechterungsverbots ist die Kammer nicht gehindert, die Vergütung anders zu berechnen als das Insolvenzgericht.

6.

Im Hinblick auf die hohe Anzahl von Gläubigern, vorgenommene Zustellungen und schwierigen Forderungseinzug begehrt der Beschwerdeführer einen Zuschlag von 100 %, wo hingegen die Rechtspflegerin lediglich einen solchen in Höhe von 15 % zugesprochen hat. Im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten war eine geringe Erhöhung auf einen Zuschlag von 20 % vorzunehmen.

Für die ihm übertragene Ausführung der Zustellungen kann der Verwalter einen Zuschlag verlangen, der regelmäßig mit 10 % zu bemessen ist (Haarmeyer/Wutzke/Förster Rdnr. 78, Stichwort "Zustellungen").

Auch für eine große Anzahl von Gläubigern kann der Insolvenzverwalter einen Zuschlag geltend machen. Dieser ist jedoch nur insoweit zu gewähren, als die Zahl von 100 Gläubigern, die einem Normalverfahren entspricht, überschritten wird. Weshalb auch schon bei bis zu 100 Gläubigern ein Zuschlag gerechtfertigt sein soll, erschließt sich auch aus der zitierten Kommentierung nicht (vgl. auch BGH ZIP 06, 1204). Bei 167 Gläubigern ist daher nur ein Zuschlag von 10 % gerechtfertigt.

Soweit der Beschwerdeführer für schwierige Forderungsprüfungen einen Zuschlag von weiteren 70 % verlangt, ist seinem Vorbringen nicht in ausreichendem Maße zu entnehmen, dass hier besondere Erschwernisse vorlagen. Der Umstand, dass ehemalige Arbeitnehmer der Schuldnerin als stille Gesellschafter Forderungen geltend machten, ist in hinreichendem Maße durch den unter Ziffer 3. gewährten Zuschlag für die gesellschaftsrechtlichen Verflechtungen berücksichtigt worden. Der Vortrag, 3 weitere Gläubiger hätten Schadensersatzforderungen geltend gemacht, die umfangreiche Prüfungen nach sich gezogen hätten, ist in dieser Allgemeinheit nicht nachvollziehbar. Aus der Darstellung der Hinzuziehung Externer ergibt sich zwar, dass unter lfd. Nummer 156 der Tabelle eine Schadensersatzforderung in Höhe von 762.281,82 € angemeldet worden ist, die eine Auseinandersetzung mit von der Gläubigerin eingereichten Unterlagen erforderte. Da der Beschwerdeführer jedoch Diplom-Ingenieur Dr. S. insoweit einen Prüfauftrag erteilt hat, und dieser, wie sich aus dem Schlussbericht (Bl. 455 d.A.) ergibt, auch ermittelt hat, welcher Aufwand und welche Hilfe ehemaliger Mitarbeiter der Schuldnerin erforderlich sind, um die Forderung durchzusetzen, ist nicht in hinreichendem Maße erkennbar, inwiefern der Beschwerdeführer durch die Prüfung dieser Forderung in besonderem Maße in Anspruch genommen worden ist.

7.

Für die Verwaltung von 8 Untermietverhältnissen in der Betriebsimmobilie der Schuldnerin hat die Rechtspflegerin keinen Zuschlag gewährt, der Beschwerdeführer hat die damit verbundenen Tätigkeiten zur Begründung des geforderten Zuschlags von 50 % allerdings auch erst in der Beschwerdebegründung dargestellt. Die Tätigkeit des Insolvenzverwalters als Vermieter rechtfertigt, wenn eine gewisse Schwelle überschritten wird (vgl. OLG Celle ZInsO 01, 948), die Gewährung eines Zuschlages. Für die vorzunehmenden Tätigkeiten der Mietabrechnung, der Nebenkostenabrechnung und der ordnungsgemäßen Beendigung der Mietverhältnisse und Räumung des Objekts, die der Beschwerdeführer offenbar für ca. 5 Monate bis April 2000 ausgeführt hat, rechtfertigt nach Ansicht der Kammer jedoch lediglich einen Zuschlag in Höhe von 25 % (vgl. Haarmeyer/Wutzke/Förster a.a.O. Rdnr. 78, Stichwort "Mietverhältnisse").

8.

Antragsgemäß hat die Rechtspflegerin für die Befassung mit einem Restitutionsanspruch einen Zuschlag von 20 % zugebilligt, wogegen nichts zu erinnern ist.

Aufgrund der vorgenannten Gesichtspunkte ergibt sich ein auch in der Gesamtschau auf die Tätigkeit des Beschwerdeführers gerechtfertigter Zuschlag von 265 % auf die Regelvergütung. Der festgesetzte Betrag errechnet sich dabei wie folgt:

Die Nettovergütung beträgt unstreitig 43.209,57 €.

Hinzu kommt ein Zuschlag von 265 % = 114.505,36 €,

abzüglich Steuerberatungskosten 1.715,46 €

zuzüglich Umsatzsteuer von 29.639,90 €

sowie Auslagen von 11.250,00 €

zuzüglich Umsatzsteuer hierauf 2.137,50 €

ergibt insgesamt 199.026,86 €.

Abzusetzen hiervon sind die Vorschüsse von 81.320,00 €

ergibt den festgesetzten Betrag von 117.706,86 €.

Die Kostenentscheidung erfolgt aus § 4 InsO in Verbindung mit § 97 ZPO und KV 2361 GKG. Da die Beschwerde überwiegend zurückgewiesen wird, hat der Beschwerdeführer die volle Gebühr zu tragen.

Schrader Barkey Dr. Wolters

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