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Insolvenzverwaltervergütung: Hinzurechnung von Vermögensgegenständen und Berechtigung von Zuschlägen

Landgericht Hannover

Geschäfts-Nr.:

20 T 40/10

907 IN 77/06 -5- Amtsgericht Hannover

Hannover, den 26.07.2010

Beschluss

In dem Insolvenzverfahren

über das Vermögen des A. W.,

Schuldner und Beschwerdegegner

Insolvenzverwalter, Antragsteller und Bescherdeführer:

des Herrn Rechtsanwalt W.

hat die 20. Zivilkammer des Landgerichts Hannover auf die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers vom 10.05.2010 gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 23.04.2010 durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht als Einzelrichter am 26.07.2010 beschlossen:

Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Insolvenzverwalters zurückgewiesen

Beschwerwert : 3.205,60 €

Gründe:

I.

Am 23.01.2006 stellte der Schuldner einen Eigenantrag auf Eröffnung des Insolvensverfahrens über sein Vermögen.

Durch Beschluss vom 25.01.2006 (Bl. 4 d.A.) bestellte das Amtsgericht den Beschwerdeführer zum vorläufigen Insolvenzverwalter

Am 18.04.2006 (Bl. 56 d.A.) erstellte der Beschwerdeführer sein Gutachten.

Durch Beschluss vom 24.04.2006 (Bl. 69 d.A.) wurde das Insolvenzverfahren eröffnet.

Der Beschwerdeführer berichtete am 06.06.2006 (Bl. 96 d.A.), am 19.01.2007 (Bl. 135 d.A.), am 30.08.2007 (Bl. 141 d.A.), am 31.03.2008 (Bl. 159 d.A.), am 25.09.2008 (Bl.172 d.A.), am 15.07.2009 (Bl. 178 d.A.), am 16.12.2009 (Bl. 184 d.A.).

Mit Schreiben vom 16.12.2009 (Bl. 198 d.A.) beantragte der Beschwerdeführer die Festsetzung siner Gebühren wie folgt:

Berechnungsgrundlage 552.269,34 €

Vergütung des Insolvenzverwalters gemäß § 10, 2 InsVV 38.795,39 €

Bruchteil des vorläufigen Insolvenzverwalters 35 % 13.578,39 €

Zuzüglich 16 % Umsatzsteuer 2.172,54 €

15.750,93 €

Durch Beschluss vom 23.04.2010 (Bl. 209 d.A.) setzte das Amtsgericht die Vergütung wie folgt fest:

Berechnungsgrundlage 271.660,62 €

Vergütung des Insolvenzverwalters 30.899,82 €

Bruchteil des vorläufigen Insolvenzverwalters 25 % 7.724,95 €

Zuschlag 10 % f. d. Befassung mit Grundbesitz und Lebensvers. 3.089,98 €

16 % Umsatzsteuer 1.730,39 €

12.545,33 €

Das Amtsgericht hat bei der Berechnung der Berechnungsgrundlage teilweise nur die Beträge eingesetzt, die der Masse tatsächlich als Erlöse zugeflossen sind. Soweit der Insolvenzverwalter darüber hinaus gehende Beträge angesetzt hat mit der Begründung, er habe sich in erheblichem Umfang mit Aus- und Absonderungsrechten befasst, hat das Amtsgericht diese mit der Begründung verneint, es sei nicht erkennbar, dass sich der Beschwerdeführer damit in besonderem Umfang, über das normale Maß hinaus, befasst habe.

Gegen diese Entscheidung wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner sofortigen Beschwerde vom 10. Mai 2010 (Bl. 220 d.A.)

Durch Beschluss vom 29. Juni 2010 (Bl. 224 d.A.) hat das Amtsgericht der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen.

II.

Die sofortige Beschwerde ist zulässig aber unbegründet.

Mit zutreffender Begründung hat das Amtsgericht die Berechnungsgrundlage auf nur 241.660,62 € festgesetzt und die beantragte Erhöhung der Berechnungsgrundlage wegen der Befassung mit Aus- und Absonderungsrechten abgelehnt.

Zutreffend weist das Amtsgericht darauf hin, dass Vermögensgegenstände, an denen Aus- und Absonderungsrechte bestehen, dem Vermögen nach § 11. Absatz 1 Satz 4 InsVV nur dann hinzugerechnet werden, sofern sich der vorläufige Verwalter in erheblichem Umfang mit ihnen befasst hat. Nur nennenswerte Tätigkeiten in Bezug auf das belastete Vermögen sind mit einem Zuschlag zu berücksichtigen, soweit die Befassung über die gesetzliche Aufgabenerfüllung und deren Abgeltung mit der Regelvergütung hinausgegangen ist.

Ausgehend von diesen Kriterien ist das Amtsgericht zureffend zu dem Ergebnis gelangt, es sei nicht erkennbar, dass sich der Beschwerdeführer mit den Aus- und Absonderungsrechten in besonderem Umfang, über das normale Maß hinaus, befasst hat.

Eine derartige Befassung mit den Aus- und Absonderungsrechten in besonderem Umfang hat der Beschwerdeführer auch in seiner sofortigen Beschwerde nicht mit Substanz vorgetragen. Er beschränkt sich vielmehr darauf, andere Entscheidungen zu zitieren, die nur geringere Anforderungen an eine erhebliche Befassung gestellt haben sollen. Auch insoweit fehlt es aber am Vortrag, welche Tätigkeiten, die über das normale Maß hinausgehen, von ihm entfaltet wurden.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 4 InsO, § 97 ZPO.

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