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Insolvenzverfahren: Unzulässigkeit von weiteren Eröffnungsanträgen

Landgericht Hannover

Geschäfts-Nr.:

20 T 19/10

37 IN 27/10 -1 Amtsgericht Hameln

Hannover, 07.04.2010

Beschluss

In dem Insolvenzantragsverfahren

des Herrn N.

Antragsteller und Beschwerdeführer

Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. L.

gegen

Frau I.

Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin

hat die 20. Zivilkammer des Landgerichts Hannover am 07.04.2010 durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht Dr. B. und die Richterinnen am Landgericht C. und N. beschlossen:

Das Verfahren wird der Kammer zur Entscheidung übertragen (§ 568 ZPO).

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hameln vom 23.02.2010 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Beschwerdewert: Bis 4.000,00 EUR.

Gründe:

I. Nachdem die Antragsgegnerin ihren ersten Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zurückgenommen hatte, ist auf ihren Antrag vom 26.1.2010 das Insolvenzverfahren über ihr Vermögen am 28.1.2010 eröffnet worden - 36 IK 20/10 - 4 -AG Hameln.

Der Antragsteller hat mit am 22.2.2010 beim Insolvenzgericht eingegangenem Antrag die Eröffnung des (Regel-) Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Antragsgegnerin beantragt. Mit Beschluss vom 23.2.2010 hat das Insolvenzgericht den Antrag im Hinblick auf das bereits eröffnete Insolvenzverfahren mangels Rechtsschutzinteresses als unzulässig zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die sofortige Beschwerde des Antragsgegners. Die richtige Verfahrensart hinsichtlich des Vermögens der Antragsgegnerin sei das Regelinsolvenzverfahren. Das Insolvenzgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen.

II. Die zulässige sofortige Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg.

Das Insolvenzgericht hat den Insolvenzantrag zu Recht als unzulässig angesehen.

Ist bereits ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet, sind weitere Anträge auf Eröffnung des Verfahrens über das bereits insolvenzbefangene Vermögen (§ 35 InsO) unzulässig. Die weiteren Antragsteller haben kein rechtlich zu schützendes Interesse. Dies gilt auch für Anträge von Gläubigern, wenn das Verfahren auf Antrag des Schuldners eröffnet worden ist.

Dem stünde auch nicht entgegen, wenn das Insolvenzverfahren in der falschen Verfahrensart eröffnet worden sein sollte, wie der Antragsteller meint. Denn dies würde nicht zur Nichtigkeit des Eröffnungsbeschlusses vom 28.1.2010 führen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 4 InsO i.V.m. § 97 ZPO.

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