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Insolvenzverwaltervergütung: Zur Höhe der Zuschläge für "Betriebsfortführung" und "Betriebsübertragung"

Landgericht Hannover

Geschäfts-Nr.:

20 T 37/10

908 IN 825/09 -6- Amtsgericht Hannover

Hannover, 29.06.2010

Beschluss

In dem Insolvenzverfahren

über das Vermögen der

p. AG,

Schuldnerin

Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte P.

Gerichtsfach Nr. 309

Beteiligter:

Rechtsanwalt Dipl. Kfm. G.,

ehemals vorläufiger Insolvenzverwalter, Insolvenzverwalter, Antragsteller u. Beschwerdeführer

hat die 20. Zivilkammer des Landgerichts Hannover am 28.06.2010 durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht und die Richterinnen am Landgericht und beschlossen:

Das Verfahren wird der Kammer zur Entscheidung übertragen (§ 568 ZPO).

Die sofortige Beschwerde des Beteiligten gegen den Beschluss der Rechtspflegerin beim Amtsgericht Hannover vom 20.4.2010 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Beschwerdewert: 15.251,40 EUR.

Gründe:

Auf Eigenantrag der Schuldnerin ordnete das Insolvenzgericht am 24.8.2009 die vorläufige Verwaltung deren Vermögens an und bestellte den Beschwerdeführer zum vorläufigen - schwachen - Insolvenzverwalter; er wurde gemäß § 22 Abs. 2 InsO zur Fortführung des Betriebs mit der Antragstellerin ermächtigt. Mit Beschluss vom 23.9.2009 wurde ein allgemeines Verfügungsverbot erlassen. Nachdem der Beschwerdeführer sein Gutachten erstattet hatte, wurde am 30.10.2009 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet und der Beschwerdeführer zum Insolvenzverwalter bestellt.

Die Schuldnerin war eines von mehreren Tochterunternehmen der p. AG. Gegenstand des Unternehmens waren insbesondere Dienstleistungen im Bereich Informationstechnologie. Zum Zeitpunkt der Insolvenzantragstellung waren 15 Arbeitnehmer beschäftigt. Der Geschäftsbetrieb wurde zunächst fortgeführt. Am 28./30.9.2009 schloss der Beschwerdeführer mit der nach dem Insolvenzantrag vom Vorstand G. gegründeten (Übernahmegesellschaft) Firma H. V. Consulting GmbH, einen Vertrag dahingehend, dass von dieser Firma - auf Kundenwunsch - Neuaufträge bearbeitet werden konnten und zwar durch Mitarbeiter der Schuldnerin, wofür letztere eine Vergütung erhielt. Diese Firma gab am selben Tag auch ein Angebot zum Kauf des Kundenstammes und der Betriebs- und Geschäftsausstattung der Schuldnerin für 10.000,00 EUR ab. Das Angebot wurde vom Beschwerdeführer am 2.11.2009 nach Insolvenzeröffnung angenommen und von der Gläubigerversammlung am 5.1.2010 genehmigt.

Unter dem 12.1.2010 (Bl. 256 ff. d.A.) beantragte der Beschwerdeführer neben Auslagen (750,00 EUR netto) für seine Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter eine Vergütung von 38.258,93 EUR netto (Zuschläge von insgesamt 73 %: 0,5/0,38 für Unternehmensfortführung, 0,2 für Nachfolgelösung, 0,15 für arbeits- und sozialrechtliche Fragen).

Mit Beschluss vom 20.4.2010 hat die Rechtspflegerin beim Amtsgericht Hannover die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters auf insgesamt 31.721,38 EUR (einschließlich Auslagen) festgesetzt (Bl. 279 f. d.A.). Das Insolvenzgericht hat einen Zuschlag von 42 % gewährt: 10 % für die Übertragung des Betriebes, 15 % für arbeits- und sozialrechtliche Fragen und 17 % (25 % vor Vergleichsberechnung mit und ohne Massemehrung) für die Fortführung des Betriebes.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die sofortige Beschwerde des Beteiligten vom 18.5.2010 (Bl. 296 ff. d.A.). Während der Betriebsfortführung über rund 2 Monate habe er umfangreiche Verhandlungen mit Kunden (15 Großaufträge mit 11 verschiedenen Kunden) und Lieferanten zwecks Fortführung der Verträge geführt. Für die Buchführung sei mangels qualifizierten Personals der Schuldnerin bzw. deren verbundene Unternehmen ein überdurchschnittlicher Zeitaufwand erforderlich gewesen. Für die Betriebsfortführung seinen mehr als 160 Stunden für die Betriebswirte und Rechtsanwälte angefallen. Die umfangreichen Übernahmeverhandlungen hätten während des gesamten Antragsverfahrens stattgefunden.

Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 14.6.2010 der sofortigen Beschwerde hinsichtlich der Auslagen abgeholfen (Bl. 302 d.A.) und mit weiterem Beschluss der sofortigen Beschwerde im Übrigen nicht abgeholfen (Bl. 304 d.A.).

Die sofortige Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.

Die Rechtspflegerin beim Amtsgericht Hannover hat zu Recht die Erhöhung hinsichtlich der "Betriebsfortführung" mit 17 % und der "Betriebsübertragung" mit 10 % festgesetzt. Auch nach dem Beschwerdevorbringen ist eine darüber hinausgehende Erhöhung hinsichtlich dieser mit der Beschwerde angegriffenen Positionen, denen nicht abgeholfen worden ist, nicht gerechtfertigt.

Soweit das Insolvenzgericht den Zuschlag für die Betriebsfortführung mit 25 % bewertet und sodann letztlich auf 17 % festgesetzt hat, hat es die nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung erforderliche Vergleichsberechnung wegen der Massemehrung durch die Unternehmensfortführung vorgenommen.

Der so zutreffend errechnete Zuschlag für die Betriebsfortführung ist nicht zu beanstanden. Das vorläufige Insolvenzverfahren dauerte gut 2 Monate. Die vom Beschwerdeführer geschilderten Tätigkeiten mögen zwar umfänglich gewesen sein, sind jedoch sämtlichst mit dem Zuschlag abgegolten. Ohnehin dürfte ein wesentlicher Teil der Tätigkeiten wie z.B. die Verhandlungen mit Kunden und Lieferanten in den ersten Wochen während der Zeit der „schwachen“ Insolvenzverwaltung erfolgt sein (s. u.a. Seite 5 des Zwischenberichts vom 18.9.2009 – Bl. 54 d.A.). Bereits am 28./30.9.2009 wurde die Vereinbarung mit der H. V. Consulting GmbH über die Zusammenarbeit mit der Schuldnerin bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens geschlossen.

Auch die Verhandlungen zur Vorbereitung der Übertragung des Betriebs sind mit einem weiteren Zuschlag von 10 % angemessen bewertet worden. Es haben lediglich Verhandlungen mit zwei Interessenten stattgefunden. Die letzte Besprechung mit einem der Interessenten, Herrn K., erfolgte nach dem Vortrag des Beschwerdeführers am 25.9.2009. Das Übernahmeangebot der H. V. Consulting GmbH, das nach Insolvenzeröffnung angenommen worden ist, datiert vom 28.9.2009.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO i.V.m. § 4 InsO.

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