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Streitwert als Grundlage für Rechtsanwaltshonorar

Landgericht Hannover

Geschäfts-Nr.:

20 O 129/10

Verkündet am:

03.01.2011

Im Namen des Volkes!

Urteil

In dem Rechtsstreit

der R. Rechtsschutz, vertreten durch den Vorstand,

Klägerin,

Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt H.,

gegen

Herrn Rechtsanwalt K.,

Beklagter,

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte R.,

,

hat die 20. Zivilkammer des Landgerichts Hannover auf die mündliche Verhandlung vom 25.11.2010 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Landgericht Dr. B. und der Richterinnen am Landgericht C. und N.

für R e c h t erkannt:

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 11.246,30 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz ab dem 01.01.2010 zu zahlen.

2. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere 837,52 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2010 zu zahlen.

3. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits

4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin fordert überzahltes Rechtsanwaltshonorar zurück.

Sie ist der Rechtsschutzversicherer der kardiologischen Gemeinschaftspraxis Dres. W.

Der Beklagte reichte im März 2000 für die vorgenannten Ärzte Anfechtungs- und Leistungsklage gegen die Kassenärztliche Vereinigung wegen vertragsärztlicher Honoraransprüche für die Quartale 1/96 bis III/1999 in Höhe von mehr als 6 Millionen DM ein - S 17 KA 81/00 SG Magdeburg -. Dabei ist streitig, ob der Beklagte beauftragt war bzw. die Rechtsanwaltskanzlei K. & Partner, eine eingetragene Partnerschafts-gesellschaft (im Folgenden: Kanzlei). Weitere Rechtsstreite wurden beim Sozialgericht Magdeburg wegen der folgenden Quartale anhängig gemacht. Nach einer Einigung der damaligen Prozessparteien wurde die Klage zu S 17 KA 81/00 SG Magdeburg im August 2004 zurückgenommen. Für jenen Rechtsstreit hatte die Klägerin am 23.5.2000 Deckungszusage erteilt (Bl. 147 f. d.A.). Sie zahlte insgesamt 12.154,12 € an die Kanzlei.

Am 01.02.2006 beantragte der Beklagte bzw. die Kanzlei in allen Verfahren vor dem Sozialgericht die Streitwertfestsetzung auf 5.000,00 €. Die Kassenärztliche Vereinigung stimmte einer solchen Streitwertfestsetzung in dem Verfahren S 17 KA 81/00 SG Magdeburg zu. Entsprechend wurde der Streitwert mit Beschluss des Sozialgerichts am 16.05.2006 auf 5.000,00 € festgesetzt (Bl. 27 d. A.). Beschwerde wurde nicht eingelegt. Erst am 06.11.2007 beantragte der Beklagte, den Streitwert auf 2.946.783,20 € zu berichtigen (Bl. 117 d. A.). Die Berichtigung wurde am 15.02.2008 abgelehnt (Bl. 31 ff d. A.), die Beschwerde vom 03.03.2008 (Bl. 119 d. A.) durch das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt am 08.07.2009 zurückgewiesen (Bl. 35 d. A.). Die Gegenvorstellung des Beklagten wurde am 8.10.2009 als unzulässig verworfen (Bl. 130 d. A.).

Die Klägerin billigt dem Beklagten ein Honorar in Höhe von 907,82 € unter Berücksichtigung eines Gegenstandswerts von 5.000,00 EUR zu und begehrt Rückzahlung des darüber hinausgehenden Betrages.

Die Klägerin beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 11.246,30 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 01.01.2010 zu zahlen,

den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin einen weiteren Betrag in Höhe von 837,52 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 01.01.2010 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er trägt vor, die Ärzte hätten nicht den Beklagten, sondern die Rechtsanwaltskanzlei be­auftragt.

Der Beklagte ist der Auffassung, die Klägerin könne sich auf die Streitwertfestsetzung des Sozialgerichts Magdeburg nicht berufen. Der Streitwertfestsetzungsantrag sei versehentlich erfolgt. Das Landessozialgericht habe in der Beschwerdeentscheidung anerkannt, dass die Streitwertfestsetzung fehlerhaft gewesen sei und nur aus formellen Gründen nicht mehr geändert werden könne. Eine Bindung an die Streitwertfestsetzung sei nicht gegeben.

Im Übrigen beruft sich der Beklagte auf Verjährung. Die Verjährung betrage 2 Jahre gemäß § 12 VVG a. F. Kenntnis habe die Klägerin im Juli 2007 gehabt, wie sich aus ihrem Schreiben vom 18.07.2007 (Bl. 135 d. A.) ergebe. Verjährung sei daher Ende 2009 eingetreten. Der dem Beklagten am 31.12.2009 zugestellte Mahnbescheid habe die Verjährung nicht gehemmt. Wegen seiner akzessorischen Gesellschafterhaftung könne sich der Beklagte auf Verjährung der Forderung gegen die Partnerschaftsgesellschaft berufen, denn der Mahnbescheid habe sich nur gegen ihn und nicht die Partnergesellschaft gerichtet.

Jedenfalls sei die Klägerin nach Treu und Glauben an der Rückforderung gehindert. Sie habe nie eine Streitwertfestsetzung verlangt, habe sich mithin den wahren Streitwert zu eigen gemacht. Im Übrigen habe die Klägerin in einem anderen Rechtsstreit im Jahre 2005 den hohen Streitwert nicht in Frage gestellt.

Die Klägerin beruft sich hingegen auf eine Verjährungsfrist von 3 Jahren, sodass erst Ende 2010 Verjährung eingetreten sei. Im Übrigen hätten verjährungshemmende Ver­handlungen stattgefunden, wie der Schriftverkehr während des Streitwertfestsetzungs­verfahrens über mehrere Jahre belege.

Auch wenn der Anwaltsvertrag mit der Kanzlei bestanden hätte, könne sie den Anwalt in Anspruch nehmen, der mit der Sache be­schäftigt gewesen sei.

Sie, die Klägerin, verstoße mit ihrer Rückforderung auch nicht gegen Treu und Glauben.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens und im Übrigen wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist begründet soweit sie die Klägerin nicht zurückgenommen hat.

Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung des ausgeurteilten Betrages gemäß § 812 BGB.

I. Es kann dahinstehen, ob der Rechtsanwaltsvertrag zwischen den Ärzten und dem Beklagten oder den Ärzten und der Partnerschaftsgesellschaft K. & Partner Rechtsanwälte bestand. Denn der Beklagte ist als Gesellschafter vorgenannter Gesell­schaft neben dieser zur Rückzahlung verpflichtet.

II. Die Verjährungseinrede des Beklagten hat keinen Erfolg.

Eine 3-jährige Verjährungsfrist war bei Rechtshängigkeit der Klage im Juni 2010 noch nicht abgelaufen.

Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung sind grundsätzlich keine Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag, sondern "rechtlich selbständiger Natur". Es gilt daher die regelmäßige Verjährungsfrist von 3 Jahren gemäß §§ 195,199 BGB. Da die Klägerin gemäß ihrem Schreiben vom 18.7.2007 (Bl. 135 d.A) im Juli 2007 Kenntnis i.S.d. § 199 Abs. 1 BGB hatte, ist die Klageerhebung rechtzeitig erfolgt.

Ob möglicherweise ein Ausnahmefall vorliegt, der z.B. gegeben sein könnte, wenn der Rückzahlungsanspruch vertraglich geregelt ist, und die kurze Verjährungsfrist von 2 Jahren des § 12 VVG a. F. gelten würde, kann jedoch letztlich dahinstehen. Denn auch bei der Geltung der kurzen 2-jährigen Verjährungsfrist ist Verjährung Ende 2009 nicht eingetreten. Durch die Zustellung des Mahnbescheids an den Beklagten am 31.12.2009 ist die Verjährung rechtzeitig gehemmt worden, § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB.

Der Beklagte beruft sich zwar darauf, dass der Anspruch gegen die Partnerschaftsgesellschaft verjährt sei und er als Gesellschafter die der Gesellschaft zustehende Einrede der Verjährung gegenüber dem Rückforderungsanspruch der Klägerin ebenfalls einwenden könne und bezieht sich auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 12.01.2010 - XI ZR 37/09 -. Die Kammer vermag sich der Schlussfolgerung des Beklagten aus der vorgenannten Entscheidung jedoch nicht anzuschließen. Der Bundesgerichtshof hat mit dieser Entscheidung seine bisherige Rechtsprechung zu § 129 HGB, wonach ein persönlich haftender Gesellschafter, der für eine Gesellschaftsschuld in Anspruch genommen wird, nicht einwenden kann, die Forderung gegen die Gesellschaft sei verjährt, wenn der Gläubiger die Verjährungsfrist gegenüber dem Gesellschafter rechtzeitig unterbrochen (jetzt: Hemmung) hat, nicht geändert. In der zitierten Entscheidung ist festgehalten, dass für die Gesellschaft und die Gesellschafter gleiche Fristen gelten. Ausdrücklich ist ausgeführt, dass die Haftungsverbindlichkeit des dortigen Klägers aus § 128 HGB (analog) nicht der 3-jährigen Regelverjährung des § 195 BGB, sondern derselben Verjährung wie die Schuld der GbR, d.h. im dortigen Fall der 30-jährigen Verjährung des § 197 Abs. 1 Nr. 4 BGB, unterliege.

IV. Unabhängig davon, ob der Gegenstandswert vom Sozialgericht richtig festgesetzt worden ist, ist der mit 5.000,00 € festgesetzte Wert für die Rechtsanwaltskosten bin­dend.

Wie sich aus dem Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg vom 16.5.2006 ergibt, erfolgte die Festsetzung gerade für die anwaltlichen Gebühren (das Verfahren war damals noch gerichtsgebührenfrei). Sie ist daher bindend. Der Rechtspfleger wäre z.B. im Kostenfestsetzungsverfahren an die Streitwertfestsetzung gebunden. Anderes kann nicht deswegen gelten, weil eine derartige Kostenfestsetzung entbehrlich war.

Im Übrigen ist die Streitwertfestsetzung in Höhe von 5.000,00 € rechtskräftig geworden. Die Vorschriften über die Rechtskraft gelten auch für die gerichtliche Streitwertfestsetzung. Soweit der Beklagte auf Seite 8 der Klageerwiderung eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts zitiert, betrifft diese einen anderen Fall und ist hier nicht anwendbar. Dort ging es um die Bindung der Wertfestsetzung im Zusammenhang mit der Statthaftigkeit der Berufung. Selbstverständlich ist der vom Eingangsgericht festgesetzte Streitwert für die Beurteilung der Statthaftigkeit einer Berufung nicht bindend. Die Beurteilung der Statthaftigkeit eines Rechtsmittels obliegt dem Rechtsmittelgericht.

Nach § 2 ihrer ARB (Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung) hat die Klägerin die gesetzliche Vergütung eines für den Versicherungsnehmer tätigen Rechtsanwalts zu tragen. Bei der gesetzlichen Vergütung handelt es sich um diejenige nach dem gerichtlich festgesetzten Gegenstandswert.

V. -Das Rückzahlungsverlangen der Klägerin verstößt auch nicht gegen die Grundsätze von Treu und Glauben.

Es ist unerheblich, dass die Klägerin selbst die Streitwertfestsetzung nicht begehrt hat. Eine derartige Verpflichtung ist nicht ersichtlich.

Eine derartige folgt auch nicht aus ihrem Schreiben vom 23.05.2000, mit dem sie gegenüber der Kanzlei die Deckungszusage erteilt hat. Der letzte Satz dieses Schreibens lautet: "Abzüglich der Selbstbeteiligung und vorbehaltlich gerichtlicher Streitwert­festsetzung ist ein Vorschussbetrag über 23.771,40 DM angewiesen." Damit hat sie lediglich zum Ausdruck gebracht, dass für sie die gerichtliche Streitwertfestsetzung für die zu zahlenden Rechtsanwaltskosten maßgeblich ist.

Auf die Kostenrechnung der Kanzlei vom 18.08.2004 (Bl. 40 d. A.) kann sich der Beklagte ebenfalls nicht berufen. Der Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswertes auf 5.000,00 € erfolgte erst am 1.2. 2006.

Der Beklagte kann auch nicht anführen, dass sich die Klägerin in dem Rechtsstreit wegen der anwaltlichen Vergleichsgebühr aus dem Verfahren der Ärzte gegen die Kassenärztliche Vereinigung nicht gegen den hohen Streitwert gewandt habe. Dieses andere Verfahren ist ausweislich des Aktenzeichens bereits im Jahr 2005 anhängig gemacht worden - 5 O 226/05 LG Halle -. Wenn der Beklagte vorträgt, während dieses Rechtsstreits sei die Klägerin bereits über die Entscheidung des Sozialgerichts hinsichtlich der Höhe des Streitgegenstandes informiert gewesen, ist dieses Vorbringen bereits mangels Nennung konkreter Daten unsubstantiiert.

Der Zinsanspruch beruht auf §§ 284, 288 BGB.

Die Klägerin kann auch die außergerichtlichen Anwaltskosten erstattet verlangen. Auch als Rechtsschutzversicherer ist es ihr gestattet, einen Rechtsanwalt vor Klageerhebung einzuschalten.

Die Entscheidungen über die sonstigen Nebenfolgen ergeben sich aus §§ 92 Absatz 2, § 269 Absatz 3, § 709 ZPO.

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