Niedersachsen klar Logo

Dachlawinen

Anonymisierte Abschrift

Landgericht Hannover

Geschäfts-Nr.:

13 S 32/11

463 C 1808/11 Amtsgericht Hannover

Verkündet am:

23.12.2011

………………….., Justizsekretärin

als Urkundsbeamtin/beamter der Geschäftsstelle

Im Namen des Volkes!

Urteil

In dem Rechtsstreit

des …………,

Kläger und Berufungskläger

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte ………………….

gegen

1. …………………..

2. …………………..

Beklagte und Berufungsbeklagte

Prozessbevollmächtigte zu 1, 2: Rechtsanwälte …………………..

wegen Schadensersatzes

hat die 13. Zivilkammer des Landgerichts Hannover auf die mündliche Verhandlung vom 07.12.2011 durch

den Vorsitzenden Richter am Landgericht …………..,

die Richterin am Landgericht …………………… und

die Richterin am Landgericht ………

für R e c h t erkannt:

Auf die Berufung des Klägers wird das am 28.04.2011 verkündete Urteil des Amtsgerichts Hannover - 463 C 1808/11 - unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung teilweise wie folgt abgeändert:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 1.991,59 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.02.2011 zu zahlen.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, den Kläger von der Rechnung des Rechtsanwalts ……………. vom 10.02.2011 in Höhe von 229,55 € freizustellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 15 %, die Beklagten 85 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

**********************


Tatbestand

Der Kläger nimmt die Beklagten auf Schadensersatz aus unerlaubter Handlung in Anspruch.

Der Kläger hatte seinen PKW am 30.12.2010 abends in der …………………. vor dem Haus Nr. ………, das im Eigentum der Beklagten steht, abgestellt. Am Morgen des 31.12.2010 gegen 10.00 Uhr bemerkte der Kläger, dass eine Dachlawine sein Fahrzeug beschädigt hatte. Der Kläger beziffert seinen Schaden auf 2.365,24 €. Die Gebäudehaftpflichtversicherung der Beklagten lehnte die Regulierung ab.

Der Kläger hat behauptet, er habe weder die Form des Daches, noch die gegebene Menge an Schnee- und Eismassen auf dem Dach und damit die Gefährlichkeit erkennen können. Das Spitzdach weise mit 50-60 Grad eine besonders große Neigung auf.

Der Kläger ist der Ansicht, dass bei der Dachneigung, die die Immobilie der Beklagten aufweise, ein Schneefanggitter angebracht werden müsse. Insoweit sei eine Verkehrssicherungspflicht verletzt. Die Beklagten hätten wenigstens entsprechende Warnschilder aufstellen müssen.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagten als Gesamtschuldner kostenpflichtig zu verurteilen, dem Kläger 2.340,24 € nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 10.02.2011 zu zahlen und ferner den Kläger von der Rechnung des Rechtsanwaltes Klinkert vom 10.02.2011 in Höhe von 272,87 € freizustellen.

Die Beklagten haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagten haben behauptet, das Dach weise eine Neigung von lediglich 45 Grad auf und sei nicht besonders steil. An der Immobilie seien keine Eis- oder Schneeüberhänge vorhanden gewesen. Sie meinen, mangels ordnungsbehördlicher Vorschrift seien keine Schneefanggitter anzubringen gewesen, sodass die Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht ausscheide. Im Übrigen treffe den Kläger an dem Schadenseintritt ein vollständig überwiegendes Mitverschulden treffe.

Das Amtsgericht Hannover hat die Klage abgewiesen.

Mit der Berufung verfolgt der Kläger sein erstinstanzliches Begehren.

In der Berufungsinstanz ist unstreitig, dass das streitgegenständliche Dach eine Dachneigung von 48 % hat.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des am 28.04.2011 verkündeten Urteils des Amtsgerichts Hannover 463 C 1808/11, die Beklagten zu verurteilen, dem Kläger 2.340,24 € nebst 5% Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10.02.11 zu zahlen und den Kläger von der Rechnung des Rechtsanwaltes ………… vom 10.02.2011 in Höhe von 272,87 € freizustellen.

Die Beklagten beantragen,

die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung 07.12.2011 verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Berufung ist teilweise begründet.

Dem Kläger steht ein Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 1.991,59 € gegen die Beklagten zu. Die weitergehende Klage ist unbegründet.

1.) Die Beklagten sind sowohl wegen einer Verkehrssicherungspflichtverletzung gemäß § 823 Abs. 1 BGB als auch gemäß § 823 Abs. 2 BGB zum Schadenersatz verpflichtet.

Sie haben gegen ein den Schutz eines Anderen bezweckendes Gesetz verstoßen. Ein solches Schutzgesetz ist die Nds. Bauordnung, die in ihrem § 32 folgende Bestimmung enthält:

"Soweit es die Verkehrssicherheit erfordert, müssen Dächer mit Schutzvorrichtungen gegen das Herabfallen von Schnee und Eis versehen sein."

Die Verkehrssicherheit erfordert im Regelfall Schutzvorrichtungen (Schneefanggitter oder dergleichen) dann, wenn es sich um ein Gebäude handelt, das eine steile Dachneigung von mehr als 45 Grad hat oder in einer schneereichen Region (z. B. Harz) liegt, und wenn an das Gebäude öffentliche Verkehrsflächen angrenzen (Große-Suchsdorf, NBauO, 8. Auflage, 2006, § 32 Rdnr. 12 und § 23 Rdnr. 3).

Die den Beklagten gehörende Immobilie grenzt an einen öffentlichen Straßenraum und hat auch ein steiles Dach im Sinne der Nds. Bauordnung. Das Dach des Gebäudes weist eine Neigung von mehr als 45 Grad auf. Die Dachneigung beläuft sich auf 48 Grad, was anhand der auf Auflage des Berufungsgerichts von den Beklagten eingereichten Bauzeichnung (Bl. 109 d.A.) ersichtlich und zwischen den Parteien inzwischen auch unstreitig ist.

Zum Vorfallzeitpunkt konnte Hannover auch als schneereiche Gegend qualifiziert werden. Denn bereits die oben genannte Vorschrift der Nds. Bauordnung weist darauf hin, dass Dachlawinen auch im norddeutschen Raum nicht für derart extrem selten gehalten werden, dass jede Vorsorge überflüssig gewesen wäre. Nach dem schneereichen Winter 2009/2010 und dem früh einsetzenden, schneereichen Winter 2010 mussten Vorsorgemaßnahmen ergriffen werden. So hat das für den Landgerichtsbezirk Hannover zuständige Oberlandesgericht Celle bereits 1980 als auch 1982 (Urteil vom 19.03.1980, 9 U 204/79 und Urteil vom 20.01.1982, 9 U 161/81- jeweils zitiert nach Juris) im Zusammenhang mit dem schneereichen Winter 1979/1980 entschieden, dass außergewöhnliche Wetterlagen, die zur Ansammlung von größeren Schneeresten auf Dächern führen, zum Schutz von Verkehrsteilnehmern vor Dachlawinen auch außergewöhnliche Maßnahmen erfordern. Die Beklagten waren daher im Rahmen ihrer Verkehrssicherungspflicht verpflichtet, Maßnahmen zur Gefahrenabwehr zu ergreifen, was sie unstreitig nicht getan haben.

Die Beklagten handelten auch schuldhaft und rechtswidrig. Ein außer Acht lassen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt ist gegeben, denn es war für die Beklagten zweifelsfrei erkennbar, dass die Witterung seinerzeit und in den Tagen zuvor das Risiko in sich barg, dass sich Schneemassen vom Dach ihres Hauses lösen und in die Tiefe in den öffentlichen Raum stürzen. Es ist im Stadtgebiet Hannovers auch im Winter mit Tauwetter zurechnen. Auch hätten die Beklagten die potentielle Gefährdung von Rechtsgütern Dritter durch herab fallenden Schnee erkennen müssen.

Ein Mitverschulden des Geschädigten ist nicht gegeben (§254 BGB). Er hat sein Fahrzeug unstreitig bei Dunkelheit abgestellt. Anhaltspunkte dafür, dass er hätte erkennen können und müssen, dass das Dach des Hauses der Beklagten nicht ausreichend gegen Schneelawinen gesichert war, sind nicht ersichtlich.

2.) Die Schadenshöhe ist unstreitig. Da der Kläger aber nach Gutachten bzw. Kostenvoranschlag abrechnet, kann er gemäß § 249 S. 2 BGB den Ersatz der Umsatzsteuer nicht verlangen. Der ihm zu erstattende Schaden setzt sich daher wie folgt zusammen:

Reparaturkosten gemäß Kostenvoranschlag vom 28.01.2011 1.864,92 €

Ersatzteil gemäß Kostenschätzung Citroen 101,67 €

Auslagenpauschale (Palandt, a.a.O., § 249 Rdnr. 79 m.w.N.) 25,00 €

1.991,59 €

3.) Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286, 288 BGB.

4.) Der Freistellungsanspruch des Klägers richtet sich nach einem Streitwert von 1.991,59 € und beträgt bei einer Geschäftsgebühr von 1,3, der Postpauschale von 20,- € zzgl. 19 % Umsatzsteuer 229,55 €.

5.) Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 1, 100 Abs. 4, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

6.) Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür im Sinne von § 543 ZPO nicht vorliegen. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung.

……………. ………….. …………

Vorsitzender Richter am Richterin am Richterin am

Landgericht Landgericht Landgericht

zum Seitenanfang
zur mobilen Ansicht wechseln