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Post-Urteil (remailing)

Urteil zum sog. "remailing"

Die 18. Zivilkammer des Landgerichts Hannover, zuständig für Kartellsachen, hat die Klage der Deutschen Post AG gegen die C-Corp. Card Operations GmbH abgewiesen.

Die Klägerin bietet in Deutschland flächendeckend Postdienstleistungen an. Die Beklagte mit Sitz in Nordhorn gehört zur C.Bank-Unternehmensgruppe und war in den Jahren 1995 und 1996 als Servicegesellschaft im Rahmen eines Projekts der C.Bank und der D.B. betreffend die Herausgabe einer BahnCard mit Zahlungsfunktion bzw. der VISA-BahnCard eingeschaltet. Das Kreditkartenkonto des jeweiligen Kunden wurde bei der C.Bank Privatkunden AG, mit Sitz ebenfalls in Deutschland, geführt.

In den Jahren 1995 und 1996 wurden der Klägerin durch die Niederländische PTT Post B. V. ca. 32 Mio. Sendungen übergeben, die die Klägerin als zu der C.Bankgruppe zugehörig identifizierte.

Mittels verschiedener zwischen den Parteien im einzelnen streitiger Verfahren wurden die Daten für die Abrechnungen sowohl der sog. "Electron-BahnCard" als auch der "VISA-Card" an die C.Corp European Service Center B. V. (im Folgenden: CESC) in Arnheim übermittelt und sodann von dort bei der Niederländischen Post eingeliefert. Diese übergab die Sendungen der Klägerin, die sie sodann in Deutschland zustellte.

Die Klägerin ist der Auffassung, ihr stehe gegenüber der Beklagten ein Zahlungsanspruch zu. Für jede Sendung, die die Beklagte 1995 und 1996 über die CESC in den Niederlanden eingeliefert habe und die von ihr - der Klägerin - befördert worden sei, könne sie die damals in Deutschland geltende Inlandsgebühr verlangen abzüglich der für die entsprechende Sendung von der Niederländischen Post gezahlten Endvergütung. Die Klägerin begehrt deshalb zunächst Auskunft über die genaue Anzahl und Qualität der Sendungen, damit sie sodann den Zahlungsanspruch beziffern kann.

Die Klägerin meint, ein Zahlungsanspruch ergebe sich für sie aus Art. 25 § 3 des Weltpostvertrages (im Folgenden: WPV). Sie behauptet, die Sendungen, mit denen den Kunden die BahnCard zugeschickt werde, würden in Nordhorn, also am Sitz der Beklagten, hergestellt und sodann in die Niederlande transportiert. Auch die Abrechnungen würden zunächst an die Beklagte übermittelt und sodann in elektronischer Form von Nordhorn aus an die CESC weitergeleitet. Es liege ein "remailing" vor. Sie habe deshalb das Recht, die streitgegenständlichen Sendungen mit den "Inlandsgebühren" zu belegen. Die Beklagte bestreitet Ansprüche der Klägerin aus dem WPV. Ein remailing liege nicht vor. Sie trägt vor, die Karten würden in Las Vegas (USA) hergestellt und von dort aus in die Niederlande verbracht. Die elektronischen Daten für die Abrechnung der Electron-BahnCard würden in South Dakota bearbeitet und von dort aus an die CESC in den Niederlanden übermittelt.

Schließlich beruft sich die Beklagte auf Verjährung.

Die 18. Zivilkammer des Landgerichts Hannover hat die Klage durch Urteil vom 06.11.2001 abgewiesen.

Zur Begründung hat die Kammer u.a. folgendes ausgeführt:

"Ein Zahlungsanspruch besteht für die Klägerin schon dem Grunde nach nicht, so dass sie (auch) keine Auskunft von der Beklagten verlangen kann.

Zwar kann sich die Klägerin auf den WPV vom 14.12.1989 berufen ... (und) auch die Rechte aus dem WPV geltend machen ... Die Beklagte ist auch "Absender" der streitgegenständlichen Sendungen nach dem "materiellen Absenderbegriff" ...

Jedoch besteht nach der Rechtsfolge des WPV nicht der von der Klägerin letztlich geltend gemachte Zahlungsanspruch. Die Postverwaltung hat nämlich nach Art. 25 § 3 des WPV keinen unbedingten Zahlungsanspruch."

Die Kammer führt weiter aus, dass im Falle eines remailing dem Absender eine Wahlmöglichkeit eröffnet werde: Die Post müsse zunächst die Nachgebühren erheben. Der Absender könne dann zahlen, müsse aber nicht. Weigere er sich die Gebühr zu zahlen, habe die Post nur das Recht, über die Sendungen zu verfügen und diese nicht innerhalb Deutschlands weiterzubefördern. Nicht aber dürfe die Post zunächst befördern und sodann die Vergütung verlangen. Damit werde das dem Absender zustehende Wahlrecht ausgeschlossen. Die Post müsse zunächst dem Absender Gelegenheit geben zu entscheiden, wie weiter verfahren werden soll. Diese Wahlmöglichkeit habe die Klägerin der Beklagten nicht eröffnet; möglicherweise wäre die Beklagte mit der Belegung von Inlandsgebühren nicht einverstanden gewesen.

Die Kammer hat nicht weiter geprüft, ob der Klägerin ein Schadensersatzanspruch zustehen könnte, weil ein Schadensersatzanspruch in dem Rechtsstreit nicht geltend gemacht worden ist.

Ergänzend hat die Kammer darauf hingewiesen, dass hinsichtlich der in den Jahren 1995 und 1996 eingelieferten Sendungen ein Anspruch der Klägerin auch nach § 24 Abs. 1 Nr. 1 Postgesetz a.F., der eine Verjährungsfrist von einem Jahr vorsah, verjährt wäre.

Dieses Urteil ist nicht rechtskräftig.

Die Klägerin kann dagegen innerhalb eines Monats nach Zustellung Berufung bei dem Oberlandesgericht Celle einlegen.

Der genaue Urteilstext kann von Personen, die daran ein rechtliches Interesse haben (z.B. Rechtsanwälten) bei der 18. Zivilkammer des Landgerichts Hannover gegen Erstattung von Kosten angefordert werden

Aktenzeichen: Landgericht Hannover 18 0 6175/00 [Kart.]

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