Niedersachsen klar Logo

Urteil der 1. Kammer für Handelssachen vom 27.11.2008 - 21 O 52/08

Urteil

Im Namen des Volkes!

In dem Rechtsstreit

Klägerinnen

g e g e n

Beklagte

Nebenintervenienten

hat die 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Hannover auf die mündliche Verhandlung vom 06.11.2008 durch

den Vorsitzenden Richter am Landgericht pp,

den Handelsrichter pp und

die Handelsrichterin pp

für R e c h t erkannt:

I.

1. Es wird festgestellt, dass der Beschluss der Hauptversammlung der Beklagten vom 24. April 2008 zum Tagesordnungspunkt 9.2, mit dem die Hauptversammlung der Beklagten die Streichung von § 12 der Satzung, die Streichung von § 24 Abs. 1 Satz 4 und § 24 Abs. 2 sowie des Zusatzes "Stimmrechtsbeschränkung" in der Überschrift von § 24 der Satzung, die Streichung von § 25 Abs. 4 der Satzung und die aufgrund der Streichung von § 12 der Satzung erforderliche Verringerung der Nummerierung der diesem Satzungsparagrafen folgenden Paragrafen jeweils um eins, so dass § 13 der Satzung zu § 12 der Satzung wie etc. sowie die Änderung des in § 4 Abs. 2 Satz 1 enthaltenen Verweises auf "§ 28 der Satzung" in "§ 27 der Satzung", des in § 16 Abs. 3 Satz 4 der Satzung enthaltenen Verweises auf "§ 13 Abs. 3 der Satzung" in "§ 12 Abs. 3 der Satzung" und der in § 20 Abs. 2 der Satzung enthaltenen Bezugnahme "(vgl. § 22)" in "(vgl. § 21)", abgelehnt hat, nichtig ist.

2. Es wird festgestellt, dass die Hauptversammlung der Beklagten vom 24. April 2008 folgenden Beschluss gefasst hat:

"9.2. Ergänzungsantrag der Hannoversche Beteiligungsgesellschaft mbH

1. § 12 der Satzung wird gestrichen.

2. § 24 Abs. 1 Satz 4 und § 24 Abs. 2 werden gestrichen. In der Überschrift von § 24 der Satzung wird der Zusatz "Stimmrechtsbe-schränkung" gestrichen.

3. § 25 Abs. 4 der Satzung wird gestrichen.

4. Aufgrund der Streichung von § 12 der Satzung wird die Nummerierung der diesem Satzungsparagrafen folgenden Paragrafen jeweils um eins verringert, so dass § 13 der Satzung zu § 12 der Satzung wird etc..

Der in § 4 Abs. 2 Satz 1 enthaltene Verweis auf "§ 28 der Satzung" in "§ 27 der Satzung" geändert, der in § 16 Abs. 3 Satz 4 der Satzung enthaltene Verweis auf "§ 13 Abs. 3 der Satzung" in "§ 12 Abs. 3 der Satzung" geändert und die in § 20 Abs. 2 der Satzung enthaltene Bezugnahme "(vgl. § 22)" wird in "(vgl. § 21)" geändert."

3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Die Nebenintervenienten der Beklagten tragen ihre Kosten selbst.

4. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

II.

1. Auf Antrag der Klägerinnen wird die Nebenintervention der Nebenintervenienten zu 7.- 12. zurückgewiesen.

Die Nebenintervenienten zu 7.-12. tragen ihre eigenen sowie die den Klägerinnen durch diese Entscheidung entstandenen außergerichtlichen Kosten.

2. Der Antrag der Klägerinnen, die Beteiligung der Nebenintervenienten zu 1.-6. und 13.-14. nicht zuzulassen, wird zurückgewiesen.

Die Klägerinnen tragen ihre eigenen sowie die der Nebenintervenienten zu 1.-6. und 13.-14. durch diese Entscheidung entstandenen außergerichtlichen Kosten.

Tatbestand

Die Klägerinnen verfolgen im Wege der Anfechtungs- und Beschlussfeststellungsklage die Änderung der Satzung der Beklagten, wobei im wesentlichen darum gestritten wird, welche Auswirkungen das Urteil des Europäischen Gerichtshofs zum sogenannten VW-Gesetz auf die Satzung der Beklagten hat.

Im Jahre 1959 legten die Bundesrepublik Deutschland und das Land Niedersachsen ihre Meinungsverschiedenheiten über die Eigentumsverhältnisse an der Beklagten bei und schlossen einen Staatsvertrag, in dem die Umwandlung der Rechtsform der Beklagten von einer GmbH in eine Aktiengesellschaft, Beteiligungsrechte, Regelungen betreffend die Satzung der Beklagten, die Gründung der VW-Stiftung etc. vereinbart wurden. Wegen der Einzelheiten wird auf den Staatsvertrag vom 11./12. November 1959 (BGBl 1960, 302) verwiesen. Der Staatsvertrag wurde durch Vorschaltgesetz vom 09.05.1960 genehmigt.

Am 6. Juli 1960 hielt die Bundesrepublik als alleinige Eigentümerin der Beklagten eine Gesellschafterversammlung ab, in der die Beklagte in eine AG umgewandelt und die Satzung der Beklagten beschlossen wurde. Darin wurden auch Vereinbarungen des Staatsvertrages umgesetzt. Am 21. Juli 1960 trat das sogenannte VW-Gesetz in Kraft, in welchem ebenfalls Vereinbarungen des Staatsvertrages im Bezug auf den Inhalt der Satzung sowie ein Höchststimmrecht vorgesehen waren. Wegen der Einzel-heiten wird auf das VW-Gesetz vom 21.07.1960 und auf die Satzung (Anlage K9) verwiesen. Das Höchststimmrecht wurde mit Gesetz vom 31.07.1970 novelliert.

Mit Klage vom 02.05.2005 gem. Artikel 226 Abs. 2 EGV nahm die Kommission die Bundesrepublik Deutschland auf Feststellung in Anspruch, dass Bestimmungen des VW-Gesetzes gegen Artikel 43 und 56 EG verstoßen. Die Kommission hielt die Regelungen in § 2 Abs. 1 VW-Gesetz (Höchststimmrecht jedes Aktionärs von maximal 20 %), § 4 Abs. 1 (Entsenderecht der Bundesrepublik Deutschland und des Landes Niedersachsen für je 2 Mitglieder in den Aufsichtsrat) und § 4 Abs. 3 (Sperrminorität, Mehrheit von 80 % der Aktien bei qualifizierten Beschlüssen) zwar isoliert jede für sich für europarechtswidrig; das Zusammenspiel der Regelungen verstärke nur noch die Rechtswidrigkeit auf Kosten der Freiheit des Kapitalverkehrs. Die Kommission beantragte,

festzustellen, dass die §§ 2 Abs. 1, 4 Abs. 1 und 4 Abs. 3 VW-Gesetz gegen Artikel 43 und 56 EG verstoßen.

Wegen der Einzelheiten wird auf die Klage vom 3. März 2005 (Rechtssache C 112/05) verwiesen.

In seinem Schlussantrag vom 13.02.2007 prüfte der Generalanwalt einen Verstoß des § 4 Abs. 1 (Entsenderecht) und bejahte ihn in Rdz. 75. Hingegen prüfte er die Regelungen der Sperrminorität und des Höchststimmrechts gemeinsam und begründete, dass er eine aufeinander abgestimmte Untersuchung der beiden Bestimmungen vorziehe, da nicht die Regelungen jeweils für sich, sondern ihre Folgen eingehender Aufmerksamkeit bedürften. Der Generalanwalt bejahte einen Verstoß von §§ 2 Abs. 1 und 4 Abs. 3 VW-Gesetz gegen Artikel 56 EG und schlug folgende Beschlussfassung vor:

" Festzustellen, dass die Bundesrepublik Deutschland dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 56 EG Abs. 1 verstoßen hat, dass sie §§ 2 Abs. 1 und 4 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über die Überführung der Anteilsrechte an der Volkswagen GmbH in private Hand vom 21. Juli 1960 beibehalten hat."

Wegen der Einzelheiten wird auf Beschlussantrag des Generalanwalts Colomer vom 13. Februar 2007 verwiesen.

Die große Kammer des Europäischen Gerichtshofs stellte in ihrer Entscheidung vom 23. Oktober 2007 zunächst den Antrag der Kommission dar. Sodann prüfte der EuGH Einschränkungen des Kapitalverkehrs bezüglich des Höchststimmrechtes und der Sperrminorität und führte dazu einleitend aus, angesichts des Vorbringens der Parteien zu den ersten beiden Rügen und der kumulativen Wirkungen der beiden damit beanstandeten Bestimmungen des VW-Gesetzes seien diese Rügen gemeinsam zu prüfen. Nach Darstellung der Bewertung der Abweichungen der Regelungen des VW-Gesetzes von denen des Allgemeinen Aktienrechtes in der Bundesrepublik Deutschland kommt der EuGH in Rdz. 56 zu folgendem Ergebnis:

"Daher stellt das Zusammenspiel von § 2 Abs. 1 und § 4 Abs. 3 VW-Gesetz eine Beschränkung des Kapitalverkehrs im Sinne von Artikel 56 Abs. 1 EG dar."

Danach prüft der EuGH einen Verstoß des Entsenderechts gem. § 4 Abs. 1 VW-Gesetz. In Rdz. 68 seiner Entscheidung kommt er zu dem Ergebnis, dieses stelle eine Be-schränkung der Kapitalverkehrsfreiheit dar.

Die Entscheidung des EuGH endet mit folgendem Tenor:

"1. Die Bundesrepublik Deutschland hat dadurch, dass sie § 4 Abs. 1 sowie § 2 Abs. 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 3 des Gesetzes über die Überführung in Anteilsrechte einer Volkswagengesellschaft mit beschränkter Haftung in private Hand vom 21. Juli 1960 in der auf den vorliegenden Rechtsstreit anwendbaren Fassung beibehalten hat, gegen ihre Verpflichtungen auf Artikel 56 Abs. 1 EG verstoßen.

2. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Bundesrepublik Deutschland trägt die Kosten."

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidung vom 23.10.2007 (Rechtssache C 112/05) verwiesen.

Nach Veröffentlichung der Tagesordnung für die ordentliche Hauptversammlung der Beklagten am 24. April 2008 beantragte die Nebenintervenientin zu 1. in Ergänzung der Tagesordnung zur Umsetzung des EuGH-Urteils über das VW-Gesetz, die Satzung der Beklagten zu ändern, indem die Regelungen über das Entsenderecht, die Höchststimmregelung und die Sperrminorität entfallen und gestrichen werden.

Die Klägerin zu 2. beantragte, in Ergänzung der Tagesordnung, die Satzung der Beklagten zu ändern, indem die Regelungen zum Entsenderecht und zum Höchststimmrecht entfallen und gestrichen werden.

Auf der Hauptversammlung vom 24. April 2008 stellte der Versammlungsleiter nach Abstimmung über TOP 9.1 (Antrag der Nebenintervenientin zu 1.) fest, dass 60,49 % der abgegebenen Stimmen für und 39,51 % der abgegebenen Stimmen gegen den Antrag der Nebenintervenientin zu 1. gestimmt hätten. Damit war der Antrag abgelehnt.

Auf der Hauptversammlung vom 24. April 2008 stellte der Versammlungsleiter nach Abstimmung über TOP 9.2 (Antrag der Klägerin zu 2.) fest, dass dieser mit 42,7 % Ja-Stimmen und 57,2 % Neinstimmen abgelehnt worden sei.

Die Klägerinnen widersprachen zu Protokoll des Versammlungsleiters.

Die Klägerinnen tragen vor, die Ablehnung des Beschlussantrages TOP 9.2. sei gem. § 241 Nr. 3 AktG nichtig. Dies ergebe sich aus § 23 Abs. 5 AktG der anordne, dass die Satzung nur dann von den Vorschriften des Aktiengesetzes abweichen dürfe, wenn dies ausdrücklich zugelassen sei. Dies gelte nach Aufhebung der speziellen Regelungen des VW-Gesetzes für die Satzung der Beklagten nicht mehr. Sowohl das Entsenderecht in § 12 der Satzung als auch das Höchststimmrecht in §§ 24 und 25 Abs. 4 der Satzung verstießen nunmehr gegen die zwingenden Regelungen des Aktiengesetzes in §§ 101 Abs. 2 und 134 Abs.1AktG.

Jedenfalls sei die Ablehnung des Beschlusses anfechtbar, weil die Nebenintervenientin zu 1. gegen ihre aus § 53 a AktG abzuleitende Treuepflicht verstoßen habe. Diese Treuepflicht des Aktionärs gehe dahin, das Stimmrecht zur Förderung des Gesellschaftszweckes und zur Abwendung von der Gesellschaft drohenden Schaden einzusetzen. Die Nebenintervenientin zu 1. habe sich widersprüchlich verhalten, wenn sie zwar dem von ihr gestellten Antrag, welcher zusätzlich noch die Streichung der Sperrminorität in der Satzung beinhaltet habe, zustimme, jedoch dem Antrag der Klägerin zu 2., der nur einen Teil des Antrags der Nebenintervenientin zu 1. erfasst habe, nicht zustimme. Dieses Verhalten der Nebenintervenientin zu 1. diene einzig und allein dem Ziel der Durchsetzung eigennütziger wirtschaftlicher Interessen.

Da die Stimmen der Nebenintervenientin zu 1. aufgrund ihrer Nichtigkeit bzw. Anfecht-barkeit vom Versammlungsleiter nicht hätten gewertet werden dürfen, seien sie bei der Beschlussfeststellung nicht zu berücksichtigen. Werde unter Vernachlässigung der Stimmen der Nebenintervenientin zu 1. Beschlussergebnis festgestellt, so sei der Antrag der Klägerin zu 2. mit einer Mehrheit von über 96 % angenommen worden.

Die Klägerinnen beantragen,

1. festzustellen, dass der Beschluss der Hauptversammlung der Beklagten vom 24. April 2008 zum Tagesordnungspunkt 9.2, mit dem die Hauptversammlung der Beklagten die Streichung von § 12 der Satzung, die Streichung von § 24 Abs. 1 Satz 4 und § 24 Abs. 2 sowie des Zusatzes "Stimmrechtsbeschränkung" in der Überschrift von § 24 der Satzung, die Streichung von § 25 Abs. 4 der Satzung und die aufgrund der Streichung von § 12 der Satzung erforderliche Verringerung der Nummerierung der diesem Satzungsparagrafen folgenden Paragrafen jeweils um eins, so dass § 13 der Satzung zu § 12 der Satzung wie etc. sowie die Änderung des in § 4 Abs. 2 Satz 1 enthaltenen Verweises auf "§ 28 der Satzung" in "§ 27 der Satzung", des in § 16 Abs. 3 Satz 4 der Satzung enthaltenen Verweises auf "§ 13 Abs. 3 der Satzung" in "§ 12 Abs. 3 der Satzung" und der in § 20 Abs. 2 der Satzung enthaltenen Bezugnahme "(vgl. § 22)" in "(vgl. § 21)", abgelehnt hat, nichtig ist;

hilfsweise, den vorgenannten ablehnenden Beschluss für nichtig zu erklären;

2. festzustellen, dass die Hauptversammlung der Beklagten vom 24. April 2008 folgenden Beschluss gefasst hat:

"9.2. Ergänzungsantrag der Hannoversche Beteiligungsgesellschaft mbH

1. § 12 der Satzung wird gestrichen.

2. § 24 Abs. 1 Satz 4 und § 24 Abs. 2 werden gestrichen. In der Überschrift von § 24 der Satzung wird der Zusatz "Stimmrechtsbe-schränkung" gestrichen.

3. § 25 Abs. 4 der Satzung wird gestrichen.

4. Aufgrund der Streichung von § 12 der Satzung wird die Nummerierung der diesem Satzungsparagrafen folgenden Paragrafen jeweils um eins verringert, so dass § 13 der Satzung zu § 12 der Satzung wird etc..

Der in § 4 Abs. 2 Satz 1 enthaltene Verweis auf "§ 28 der Satzung" in "§ 27 der Satzung" geändert, der in § 16 Abs. 3 Satz 4 der Satzung enthaltene Verweis auf "§ 13 Abs. 3 der Satzung" in "§ 12 Abs. 3 der Satzung" geändert und die in § 20 Abs. 2 der Satzung enthaltene Bezugnahme "(vgl. § 22)" wird in "(vgl. § 21)" geändert."

3. hilfsweise für den Fall, dass die Anträge unter 1. und 2. keinen Erfolg haben sollten, festzustellen, dass seit Verkündung des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 23. Oktober 2007 (Rs. C-112/05) § 12 sowie § 24 Abs. 1 Satz 4, § 24 Abs. 2 und § 25 Abs. 4 der Satzung der Beklagten nichtig sind.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Nebenintervenienten der Beklagten schließen sich diesem Antrag an.

Die Beklagte und die Nebenintervenientin zu 1. tragen vor, § 23 Abs. 5 AktG regele lediglich den Fall der Einführung einer gegen das Aktiengesetz verstoßenden Bestimmung, nicht hingegen die Aufhebung einer derartigen Satzungsbestimmung. Die Aufhebung einer nichtigen Satzungsbestimmung könne dann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn seit ihrer Eintragung im Handelsregister 3 Jahre vergangen seien. Im übrigen sei erforderlich, dass ein Nichtigkeitsgrund im Sinne des § 241 AktG vorliege. Dies sei nicht gegeben.

Die Ablehnung der Satzungskorrektur durch die Nebenintervenientin zu 1. sei zulässig und nicht anfechtbar gewesen. Eine Verletzung der Nebenintervenientin zu 1. ihrer mitgliedschaftlichen Treuepflicht liege nicht vor, weil ein dringendes Interesse der Beklagten an der positiven Stimmabgabe nicht gegeben sei und das von den Klägerinnen reklamierte Abstimmungsverhalten der Nebenintervenientin zu 1. nicht zumutbar gewesen sei. Da völlig unstreitig sei, dass die Regelungen der Satzung der Beklagten zum Entsenderecht und zur Höchststimmregelung nicht mehr anwendbar seien, bestehe keine Rechtsunsicherheit, die zu einem dringenden Interesse der Beklagten an der Streichung der Regelung in der Satzung führen würden. Schließlich sei zweifelhaft, ob die Nebenintervenientin zu 1. der Beschlussfassung zur Satzung der Beklagten habe zustimmen müssen, die Satzung der Beklagten sei nicht Gegenstand des Urteils gewesen. Bezüglich der Frage der Sperrminorität und des Höchststimmrechtes sei der Inhalt des EuGH zweifelhaft, so dass es für die Neben-intervenientin zu 1. legitim erscheine, eine Gesamtregelung der Umsetzung des EuGH’s unter Einbeziehung der Abschaffung der Sperrminorität anzustreben.

Schließlich ergebe sich daraus, dass die Hauptversammlung der Beklagten bereits zu dem Tagesordnungspunkt 9.1 (Antrag der Nebenintervenientin zu 1.) alle drei Regelungen zum Entsenderecht, Höchststimmrecht und Sperrminorität aus der Satzung zu streichen, ein positives Beschlussergebnis getroffen habe, das der Antrag der Klägerinnen, der nur Teile des weitergehenden Antrages der Nebenintervenientin zu 1. erfasst habe, damit erledigt sei.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die protokollierten Erklärungen verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist begründet.

I.

Die Hauptversammlung der Beklagten vom 24. April 2008 hat dem Beschlussantrag der Klägerin zu 2. auf Streichung der Regelungen in der Satzung zum Entsenderecht (§ 12) und zum Höchststimmrecht (§ 24 Abs. 1 und 2, § 25 Abs. 4) zugestimmt.

1.

Für diese Entscheidung kann dahinstellt bleiben, ob bereits aufgrund positiver Stimm-abgabe der Nebenintervenientin zu 1. dem Antrag zu TOP 9.1 die positive Stimmab-gabe zu TOP 9.2. festzustellen ist. Denn es ist grundsätzlich sachgerecht und geboten, über die Streichung der Satzungsbestandteile, die jeder für sich einen eigenständigen Regelungsgehalt haben, separat abzustimmen. Somit kann ggf. aufgrund der Zustimmung zu einer Streichung von drei selbständigen Satzungsregelungen zugleich auch die Zustimmung zur Streichung der insoweit identischen Teilmenge (s.u.) des Beschlussantrages mit zwei Regelungen durch den Versammlungsleiter festzustellen sein, mit der Folge eines positiven Beschlussergebnisses zum Antrag TOP 9.2..

2.

Soweit die Klägerinnen mit ihrem Antrag zu 1. die Feststellung der Nichtigkeit aufgrund Gesetzwidrigkeit oder mit der hilfsweise erhobenen Anfechtungsklage die Nichtigkeits-erklärung begehren, ist zweifelhaft, ob dieses Begehren selbständig verfolgbar ist. Denn für die – isolierte – Feststellung, dass ein mangels Mehrheit nicht zustande gekommener Beschluss unwirksam sei, wird regelmäßig das Rechtsschutzinteresse fehlen. Durch die Feststellung der Nichtigkeit bzw. die Gestaltung mittels Anfechtung wird die bestehende Satzungslage der Gesellschaft nicht geändert. Der Satzungsinhalt bleibt inhalts- und wortgleich, unabhängig davon, ob der Beschlussantrag abgelehnt worden ist, weil er nicht die erforderliche Mehrheit gefunden hat oder ob dieser Beschluss, der insoweit keine Rechtsfolge bewirkt, nichtig ist. Daher wird die Feststellung der Nichtigkeit bzw. die Gestaltung mittels Anfechtungsklage nur dann relevant, wenn ein bis dahin gültiger Beschluss, der Rechtsfolgen beinhaltet, ungültig ist bzw. ungültig erklärt werden soll.

Indes ist für die inhaltliche Entscheidung dieses Rechtsstreits unerheblich, ob zunächst separat die Nichtigkeit des Abstimmungsergebnisses festzustellen ist. Denn jedenfalls im Rahmen der von den Klägerinnen verlangten positiven Beschlussfeststellung, die Satzungsänderung sei angenommen worden, ist über die Wirksamkeit der Stimmab-gabe der Nebenintervenientin zu 1. und das vom Versammlungsleiter festgestellte Beschlussergebnis zu entscheiden.

Wenn daher von der Kammer im Tenor zu Nummer I.1. die Nichtigkeit des Beschlusses ausgesprochen wird, hat dieses keinen eigenen Regelungsgehalt, sondern lediglich deklaratorische Bedeutung.

3.

Ungeachtet der Frage, ob die ablehnende Stimmabgabe der Nebenintervenientin zu 1. bereits in analoger Anwendung von §§ 23 Abs. 5, 241 AktG unwirksam ist, war diese jedenfalls wegen eines Verstoßes gegen die Treuepflicht der Nebenintervenientin zu 1. gegenüber der Beklagten und ihren Mitaktionären für nichtig und als bei der Fest-stellung des Beschlussergebnisses nicht berücksichtigungsfähig zu erklären.

a)

Aus dem Gleichbehandlungsgebot gem. § 53 a AktG ist die mitgliedschaftliche Treuepflicht abzuleiten. Das Gleichbehandlungsgebot kann als eine gesetzlich normierte besondere Ausprägung der jeder rechtsgeschäftlichen Beziehung immanenten allgemeinen Treuepflicht angesehen werden. Diese Treuepflicht des Aktionärs besteht sowohl gegenüber der Gesellschaft als auch gegenüber den Mitge-sellschaftern. Sie erfasst die gesellschaftsbezogenen und die eigennützigen Rechte des Aktionärs (vgl. BGHZ 103, 184, BGHZ 129, 136, BGHZ 142, 167, Hüffer, AktG, Kommentar § 53 a Rdnr. 16 ff., Schmidt/Lutter AktG, Kommentar § 53a Rdnr. 48ff).

Bei der Ausübung des Stimmrechts des in der Hauptversammlung handelt es sich um ein gesellschaftsbezogenes Recht. Der Aktionär ist grundsätzlich verpflichtet, den Zweck der Gesellschaft durch seine Stimmabgabe zu fördern, in ihrem Interesse liegende Maßnahmen vorzunehmen und nachteilige Einwirkungen zu unterlassen (vgl. BGHZ 129, 136, Hüffer, § 53 a Rdnr. 16 m.w.N.).

Bei Verletzung von Treuepflichten ist eine materielle Beschlusskontrolle zulässig. Sie führt grundsätzlich zur Anfechtbarkeit des Beschlusses (vgl. Hüffer § 253 Rdnr. 23, § 53 a Rdnr. 12 m.w.N., Schmidt § 53a Rdnr 63f) bzw. bei ablehnendem Beschlussantrag zur Feststellung, dass der Antrag angenommen worden ist (vgl. BGH NJW 1986, 2051, Hüffer, § 246 Rdnr. 42, Schmidt § 246 Rdnr. 29 ff. jeweils m.w.N.).

b)

Die Nebenintervenientin zu 1. hat mit ihrer ablehnenden Stimmabgabe zum Beschluss-antrag 9.2 gegen ihre Treuepflichten verstoßen. Die Stimmabgabe steht im Widerspruch zum eigenen Verhalten und Verlangen der Nebenintervenientin zu 1., welches sie mit der Zustimmung zu ihrem Beschlussantrag 9.1 zum Ausdruck gebracht hat.

aa)

Die Nebenintervenientin zu 1. hat es im Anschluss an das Urteil des EuGH vom 23.10.2007 als erforderlich angesehen, die Satzung der Beklagten, der nach ihrer Auffassung nunmehr geltenden Rechtslage anzupassen. Deshalb hat sie den Antrag auf Streichung der Regelungen über Entsenderecht, Höchststimmrecht und Sperr-minorität gestellt. Dem Antrag hätte die Hauptversammlung zustimmen können, aber nicht müssen. Denn anders als die Nebenintervenientin zu 1. meint, besteht aufgrund der Entscheidung des EuGH zum VW-Gesetz kein Handlungsbedarf oder gar –zwang, aus der Satzung ebenfalls die vermeintlich rechtswidrigen Regelungen über die Sperr-minorität zu streichen. Der EuGH hat gerade nicht entschieden, dass die Regelung über die Sperrminorität in § 4 Abs. 3 VW-Gesetz für sich isoliert betrachtet einen Verstoß gegen die Kapitalverkehrsfreiheit gem. § 56 EG darstellt. Zur näheren Begründung dazu wird auf das Urteil der Kammer in der Parallelsache 21 O 61/08 vom heutigen Tage verwiesen.

Ebenfalls ist keineswegs eindeutig, sondern durchaus zweifelhaft ist , ob die –lediglich unterstellte- Europarechtswidrigkeit des § 4 Abs. 3 VW-Gesetz zugleich auch unmittelbar die ent-sprechende Regelung in der Satzung der Beklagten erfasst. Auch insoweit wird auf das Urteil in der Parallelsache 21 O 61/08 verwiesen.

Damit gab es für keinen Aktionär bei Abstimmung in der Hauptversammlung die ggf. ebenfalls aus der aktienrechtlichen Treuepflicht abzuleitende Verpflichtung, dem Beschluss-antrag der Nebenintervenientin zu 1. zuzustimmen, um sämtliche Regelungen, die den §§ 2 Abs. 1, 4 Abs. 1 und 3 VW-Gesetz entsprachen, aus der Satzung zu entfernen.

bb)

Nach dem Inhalt der Beschlussanträge zu 9.1 und 9.2 und insbesondere der von der Nebenintervenientin zu 1. und der Klägerin zu 2. zur Antragsnotwendigkeit angeführten Gründe bestand Einvernehmen dieser Aktionäre, dass Folge des Urteils des Europäischen Gerichtshofes jedenfalls die Nichtanwendbarkeit der Regelung in §§ 2 Abs. 1 und 4 Abs. 1 VW-Gesetz ist und deshalb die entsprechenden Satzungsvor-schriften zu streichen seien. Sie verstoßen nunmehr gegen zwingendes Aktienrecht in §§101 Abs.1 und 134 Abs.2 AktG, weil die spezialgesetzliche Regelung im VW-Gesetz nicht mehr gültig ist. Beide Antragstellerinnen haben deshalb grundsätzlich zutreffend die Notwendigkeit der Bereinigung der Satzung der Beklagten gesehen.

Wenn bei dieser teilweisen Übereinstimmung und Ausgangslage die Nebeninter-venientin zu 1. den Beschlussantrag der Klägerin zu 2. ihre Zustimmung verweigert, handelt sie bereits dadurch unsachlich und objektiv widersprüchlich. Denn der Beschlussantrag der Klägerin zu 2. ist nicht etwa nur in Teilen mit dem der Nebenintervenientin zu 1. identisch und hält zusätzliche Aspekte, stellt also nicht lediglich eine Schnittmenge dar. Er ist vielmehr vollständig identisch bezüglich zweier Antragsbestandteile des Antrags der Nebenintervenientin zu 1., stellt also eine Teilmenge dieses Antrages dar. Dem gemäß hätte aus objektivierter Sicht der Nebenintervenientin zu 1., die im Interesse der Gesellschaft handelnd die Satzung an geltendes Recht anpassen will, aufgedrängt, zumindest der Streichung dieser beiden Regelungen zuzustimmen.

Da jede Satzungsbestimmung für sich einen eigenen selbständigen Regelungsgehalt hat und keine inhaltliche Abhängigkeit zwischen den Bestimmungen vorhanden ist, wie dies die Neben-intervenientin zu 1. selbst in ihrem Beschlussantrag deutlich zum Ausdruck gebracht hat, gab es keinen sachlichen Grund, der Streichung von zwei Satzungsbe-stimmungen nicht zuzustimmen.

cc)

Das objektiv widersprüchliche Verhalten durch Nichtzustimmung zum Beschlussantrag 9.2 wird jedenfalls dadurch offenkundig treuwidrig gegenüber der Beklagten, dass die Nebeninter-venientin zu 1. nicht nur die objektiv gebotene Zustimmung unterlässt oder sich wenigstens dazu der Stimme enthält, sondern aktiv durch ablehnende Stimm-abgabe einen Teil dessen verhindert, was sie selbst zuvor im Interesse der Gesellschaft als korrekturbedürftig zur Beschlussfassung der Hauptversammlung gestellt und ihm zugestimmt hat.

Wie bereits ausgeführt, fehlt für dieses Verhalten jeder sachliche Grund. Über jede zu streichende Satzungsregelung hätte separat abgestimmt werden können, was bei einem an der Anpassung der Satzung der Beklagten zur europarechtlichen Vorgaben orientierten Verhalten auch geboten gewesen wäre.

Der von der Nebenintervenientin zu 1. dargelegte Grund, der teilweisen Änderung der Satzung zu widersprechen, die Zustimmung im Beschlussantrag TOP 9.2 hätte zu einer ihr nicht zumutbaren Bestätigung der den Klägerinnen nützlichen gemeinschaftsrechts-widrigen Sperrminorität gewirkt, ist hergesucht und abwegig.

Die Nebenintervenientin zu 1. hatte auch nach der von ihr zitierten – vermeintlich – herrschenden Literaturmeinung keineswegs hinreichenden Anlass zu der Annahme, ihre von der Kammer als unzutreffend angesehene Rechtsauffassung, die Regelung über die Sperrminorität verstoße isoliert gegen Gemeinschaftsrecht (vgl. 21 O 61/08) und sei ebenso wie die von allen Beteiligten übereinstimmend als korrekturbedürftig angesehenen Regelungen über Entsenderecht und Höchststimmrecht klar und eindeutig und über jeden Zweifel erhaben gemeinschaftsrechtswidrig. Denn gerade der Wortlaut des Tenors der EuGH-Entscheidung spricht gegen die Auffassung der Nebenintervenientin zu 1..

Wenn die Nebenintervenientin zu 1. in dieser Situation einen Antrag einbringt, auch die Sperrminorität zu streichen, weil sie gemeinschaftsrechtswidrig sei, ist dies ihr legitimes Interesse als Aktionärin, sie kann für ihre Rechtsauffassung auf der Hauptver-sammlung werben und versuchen, eine Mehrheit zu finden. Jedoch ist kein Junktim gerechtfertigt, entweder alles einschließlich der zumindest mit guten Gründen als nicht gemeinschaftswidrig angesehenen Sperr-minorität oder gar keine Regelung, auch nicht die unstreitig gemeinschaftsrechtswidrigen zu streichen. Wer vorgibt, im Interesse der Gesellschaft gemeinschafts-rechtswidrige Regelungen aus der Satzung streichen zu wollen, muss erkennen und ertragen können, dass sich seine Rechtsauffassung in Zweifelsfragen nicht immer umfänglich durchsetzt. Dies darf einen Aktionär, der vorgibt, im Interesse der Gesellschaft die Satzung bereinigen zu wollen, nicht veranlassen, aktiv das zu verhindern, was er selbst unmittelbar zuvor geändert wissen wollte.

Die Abschaffung der Regelungen über Entsenderecht und Höchststimmrecht unter Beibehalten der Sperrminorität hat im übrigen keinerlei weitergehende Bedeutung für die Wirksamkeit der Sperrminorität in der Satzung der Beklagten im Vergleich zu dem Ergebnis, alle drei Regelungen in der Satzung nicht abzuschaffen, wie dies die Folge der Ablehnung des Beschlussantrages der Nebenintervenientin zu 1. ist. In beiden Fällen führt das Beibehalten der Sperrminorität zu der nach Auffassung der Nebeninter-venientin zu 1. vermeintlich gegebenen – rechtlich unerheblichen- Bestätigung.

dd) Soweit die Beklagte meint, einer Änderung der Satzung entsprechend dem Beschlussantrag 9.2. habe es nicht bedurft, weil insoweit keine Rechtsunsicherheit bestanden habe und die Regelung bereits nicht mehr angewandt worden seine, ändert dies nichts an der Treuwidrigkeit des Verhaltens der Nebenintervenientin zu 1. Auch wenn die Satzungsänderung nur deklaratorischen Charakter haben sollte, ist es für ein global handelndes Unternehmen geboten, etwaigen Irritationen und Unklarheiten über den Inhalt ihrer Satzung vorzubeugen. Es ist keineswegs sicher, dass jeder potentielle künftige Aktionär von der Entscheidung des EuGH Kenntnis hat und zudem davon weiß, dass oder wie diese im Unternehmen der Beklagten tatsächlich umgesetzt wird. Daher kann denkbarerweise ein potentieller Aktionär ein Engagement bei der Beklagten unterlassen, weil er die Regelungen für gültig und damit ihm nachteilig hält.

Im übrigen verbliebe es dennoch bei der Widersprüchlichkeit des Handelns der Nebenintervenientin zu 1., welches darin liegt, selbst als korrekturbedürftig Angesehenes nunmehr nicht zu Korrigieren, weil sie ihre –unzutreffende- Rechtsauffassung nicht durchsetzen kann.

dd)

Da das Abstimmungsverhalten der Nebenintervenientin zu 1. nicht an dem bestehenden rechtsgeschäftlichen Verhältnis mit mitgliedschaftlicher Treuepflicht zu der Beklagten, sondern ersichtlich an der für ihre gesellschaftsrechtliche Treuepflicht unerheblichen Planung und Umsetzung eigener wirtschaftlichen Ziele der Nebenintervenientin zu 1., die Beklagte vollständig zu übernehmen und zu beherrschen, oder der Optimierung des Aktienkurses , ausgerichtet war, führt dieses offenkundig treuwidrige Verhalten dazu, ihre ab-lehnende Stimmabgabe bei der Feststellung des Beschlussergebnisses nicht zu werten.

Dem gemäß ist der Beschlussantrag der Klägerin zu 2. bei zutreffender Feststellung der zu berücksichtigenden Stimmen angenommen worden. Unstreitig entfielen bei der Ab-stimmung über den TOP 9.2 von den 91.635.833 Nein-Stimmen insgesamt 89.000.046.680 Stimmen auf die Nebenintervenientin zu 1.. Den Ja-Stimmen von 68.421.596.000 standen damit lediglich 2.589.000.153 Nein-Stimmen gegenüber, so dass der Beschlussantrag mit satzungsändernder Mehrheit von 96,35 % angenommen wurde.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 100 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeht nach § 709 ZPO.

II.

1. Der Antrag der Klägerinnen auf Zurückweisung der Nebenintervenienten der Beklagten zu 1.-6. und 12.-14.. war zurückzuweisen. Die Nebenintervention war zuzulassen, weil diese Nebenintervenienten ihr rechtliches Interesse am Ausgang des Rechtsstreits dargelegt und glaubhaft gemacht haben.

Die Nebenintervenienten haben dargelegt, Aktionäre der Beklagten zu sein. Damit hat die Anfechtungs- und positive Feststellungsklage auch Gestaltungswirkung mit erweiterter Rechtskraftwirkung gegenüber allen Aktionären analog, § 248 Abs. 1 AktG (vgl. Hüffer, § 248 Rdnr. 9). Dies begründet ein rechtliches Interesse der Aktionäre, die im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung Gesellschafter der Beklagten sind.

Die Nebenintervenienten haben durch Bankbescheinigungen vom 1.8.2008 (Trippel), 29.07.2008 (Eck), 09.09.2008 (Exchange Investors), 25.7.2008 (Scheunert) 9.10.2008 (CIA) 24.10.2008 (Pomoschnik), 31.10.2008 (Zapf) welchen die Klägerinnen nicht entgegengetreten ist, glaubhaft gemacht, Aktionäre der Beklagten zu sein. Damit liegt ihr rechtliches Interesse zur Nebenintervention zur Überzeugung des Gerichts vor.

Die Kosten dieses Zwischenstreits über die Zurückweisung der Nebenintervention waren den Klägerinnen als unterlegener Antragstellerin aufzuerlegen.

2.

Der Antrag der Klägerinnen auf Zurückweisung der Nebenintervenienten zu 7.-12. ist begründet, so dass die Nebenintervention unzulässig ist.

Die Nebenintervention setzt ein berechtigtes Interesse des Intervenierenden am Ausgang des Rechtsstreites voraus. Dies haben grundsätzlich die Aktionäre der Beklagten. Die Nebenintervenienten haben nicht glaubhaft gemacht, Aktionäre der Beklagten zu sein. Soweit die Nebenintervenienten Bankbescheinigungen als Nachweis ihrer Aktionärseigenschaft beigebracht haben, sind diese ohne Beweiswert. Die – unbe-glaubigt – eingereichten Fotokopien von Bankbescheinigungen enthalten keinerlei Aus-künfte darüber, ob und zu welchen Zeitpunkt diese Nebenintervenienten Aktionäre der Beklagten waren und noch sind. keinerlei Aus-künfte darüber, ob und zu welchen Zeitpunkt diese Nebenintervenienten Aktionäre der Beklagten waren und noch sind. Die nunmehr mit nicht nachgelassnen Schriftsätzen vom 24./25.11.2008 eingereichten Bankbescheinigungen der Nebenintervenienten zu 6. - 10. sind verspätet vorgelegt und bei der auf mündlichen Verhandlungen beruhenden Entscheidung nicht zu berücksichtigen.

Da diese Nebenintervenienten mit ihrem Begehren der Nebenintervention zurückge-wiesen worden sind, waren ihnen insoweit die Kosten dieses Zwischenstreits aufzuerlegen.

Unterschrift

zum Seitenanfang
zur mobilen Ansicht wechseln